Die Revision ist berechtigt.
Ob Versicherungszeiten für die Wartezeit zu berücksichtigen sind, steht mit der Frage, ob und wie sie für die Beurteilung der Frage, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, zu werten sind, nicht in Zusammenhang. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind verfehlt. Es erübrigt sich daher auf die diesen Punkt betreffende Rüge der Revision weiter einzugehen.
Zutreffend verweist die Revision darauf, dass nach ständiger Judikatur die Lehrzeit nicht als Zeit der Ausübung eines erlernten oder eines nicht qualifizierten Berufes zu werten und bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu lassen ist. Die in dieser Zeit erworbenen Beitragszeiten sind "berufsschutzunschädlich" (SSV-NF 4/27, 5/123, 12/47 = DRdA 1999/23 [Resch]). Ein Argument für dieses Ergebnis bildete, dass andernfall ein Schüler, der im Rahmen einer Schulausbildung einen Lehrabschluss erwirbt, gegenüber einem Lehrling, der im Zug der Lehrausbildung Beitragszeiten erwirbt, besser gestellt wäre, zumal Schulzeiten nicht als Beitragszeiten iSd § 255 Abs 2 ASVG zu werten sind; bei nur kurzer Berufsausübung bis zum Eintritt der Invalidität nach Erwerb des Lehrabschlusses käme dem Absolventen einer berufsbildenden Schule, der nach Abschluss der Ausbildung ausschließlich eine einschlägige Tätigkeit verrichtete, Berufsschutz zu, während jemand, der den Beruf im Rahmen einer Lehre erlernt hat, würde man die dabei erworbenen Beitragsmonate als Zeiten einer unqualifizierten Tätigkeit werten, bei Überwiegen dieser Zeiten unter sonst gleichen Umständen keinen Berufsschutz erworben hätte. Auch um ein solches ungleiches Ergebnis zu vermeiden, sind daher alle Zeiten, die im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ausbildung für einen Lehrberuf erworben werden, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, außer Betracht zu lassen; sie zählen weder als Zeiten einer qualifizierten noch einer unqualifizierten Berufsausübung. Gleiches hat auch für Beitragszeiten zu gelten, die durch die Absolvierung von Praxiszeiten erworben werden, die in den Vorschriften über eine Schulausbildung mit deren erfolgreichem Abschluss der Erwerb eines Lehrabschlusszeugnisses verbunden ist, vorgeschrieben sind. Sonstige Beitragszeiten, die nicht im Rahmen des vorgesehenen Ausbildungsplanes erworben werden, sind dagegen grundsätzlich Zeiten der Ausübung eines nichtqualifizierten Berufes.Zutreffend verweist die Revision darauf, dass nach ständiger Judikatur die Lehrzeit nicht als Zeit der Ausübung eines erlernten oder eines nicht qualifizierten Berufes zu werten und bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu lassen ist. Die in dieser Zeit erworbenen Beitragszeiten sind "berufsschutzunschädlich" (SSV-NF 4/27, 5/123, 12/47 = DRdA 1999/23 [Resch]). Ein Argument für dieses Ergebnis bildete, dass andernfall ein Schüler, der im Rahmen einer Schulausbildung einen Lehrabschluss erwirbt, gegenüber einem Lehrling, der im Zug der Lehrausbildung Beitragszeiten erwirbt, besser gestellt wäre, zumal Schulzeiten nicht als Beitragszeiten iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu werten sind; bei nur kurzer Berufsausübung bis zum Eintritt der Invalidität nach Erwerb des Lehrabschlusses käme dem Absolventen einer berufsbildenden Schule, der nach Abschluss der Ausbildung ausschließlich eine einschlägige Tätigkeit verrichtete, Berufsschutz zu, während jemand, der den Beruf im Rahmen einer Lehre erlernt hat, würde man die dabei erworbenen Beitragsmonate als Zeiten einer unqualifizierten Tätigkeit werten, bei Überwiegen dieser Zeiten unter sonst gleichen Umständen keinen Berufsschutz erworben hätte. Auch um ein solches ungleiches Ergebnis zu vermeiden, sind daher alle Zeiten, die im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ausbildung für einen Lehrberuf erworben werden, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, außer Betracht zu lassen; sie zählen weder als Zeiten einer qualifizierten noch einer unqualifizierten Berufsausübung. Gleiches hat auch für Beitragszeiten zu gelten, die durch die Absolvierung von Praxiszeiten erworben werden, die in den Vorschriften über eine Schulausbildung mit deren erfolgreichem Abschluss der Erwerb eines Lehrabschlusszeugnisses verbunden ist, vorgeschrieben sind. Sonstige Beitragszeiten, die nicht im Rahmen des vorgesehenen Ausbildungsplanes erworben werden, sind dagegen grundsätzlich Zeiten der Ausübung eines nichtqualifizierten Berufes.
Nach der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung, BGBl 1985/356, die aufgrund der Übergangsvorschriften des § 33 BAG auf den Kläger anzuwenden ist (Berger/Fida/Gruber BAG1999; Anm 1 f zu § 33), ersetzt der erfolgreiche Besuch - die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung - der vom Kläger besuchten Schule die Lehrabschlussprüfung unter anderem im Lehrberuf Anlagenmonteur, Elektroinstallateur. Soweit der Kläger ins Treffen führt, er habe bereits im Jahr vor der Matura eine qualifizierte Tätigkeit verrichtet, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass der erfolgreiche Abschluss der 4. Schulstufe allein nur die Lehrzeit, nicht jedoch die Lehrabschlussprüfung ersetzt; der Abschluss der 4. Schulstufe erfüllt nur die Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung (Berger/Fida/Gruber aaO 529). Eine einschlägige Tätigkeit vor Ablegung der Matura erfüllt daher die Voraussetzungen des § 255 Abs 1 ASVG nicht.Nach der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung, BGBl 1985/356, die aufgrund der Übergangsvorschriften des Paragraph 33, BAG auf den Kläger anzuwenden ist (Berger/Fida/Gruber BAG1999; Anmerkung 1 f zu Paragraph 33,), ersetzt der erfolgreiche Besuch - die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung - der vom Kläger besuchten Schule die Lehrabschlussprüfung unter anderem im Lehrberuf Anlagenmonteur, Elektroinstallateur. Soweit der Kläger ins Treffen führt, er habe bereits im Jahr vor der Matura eine qualifizierte Tätigkeit verrichtet, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass der erfolgreiche Abschluss der 4. Schulstufe allein nur die Lehrzeit, nicht jedoch die Lehrabschlussprüfung ersetzt; der Abschluss der 4. Schulstufe erfüllt nur die Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung (Berger/Fida/Gruber aaO 529). Eine einschlägige Tätigkeit vor Ablegung der Matura erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht.
Die Verordnung über den Lehrplan für höhere technische Lehranstalten BGBl 1986/412 sieht bezüglich des Lehrplanes der höheren Lehranstalten für Elektrotechnik ein Pflichtpraktikum von mindestens je vier Wochen vor Eintritt in den dritten bzw vierten Jahrgang vor. Feststellungen darüber, ob der Kläger diese Praktika absolvierte, fehlen. Dass der Kläger die Schule erfolgreich abgeschlossen hat, spricht allerdings dafür, dass dies der Fall war und dass zumindest zwei (allenfalls mehr - § 231 Z 1 lit a und b ASVG) der vor der Matura liegenden Versicherungsmonate durch diese Praxiszeiten erworben wurden. Soweit dies zutrifft, wären diese Zeiten für die Beurteilung der Frage des Berufsschutzes zu neutralisieren; sie zählen nicht als Zeiten einer unqualifizierten Berufsausübung und sind damit nicht berufsschutzschädlich. Diesbezüglich werden entsprechende Feststellungen nachzutragen sein.Die Verordnung über den Lehrplan für höhere technische Lehranstalten BGBl 1986/412 sieht bezüglich des Lehrplanes der höheren Lehranstalten für Elektrotechnik ein Pflichtpraktikum von mindestens je vier Wochen vor Eintritt in den dritten bzw vierten Jahrgang vor. Feststellungen darüber, ob der Kläger diese Praktika absolvierte, fehlen. Dass der Kläger die Schule erfolgreich abgeschlossen hat, spricht allerdings dafür, dass dies der Fall war und dass zumindest zwei (allenfalls mehr - Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a und b ASVG) der vor der Matura liegenden Versicherungsmonate durch diese Praxiszeiten erworben wurden. Soweit dies zutrifft, wären diese Zeiten für die Beurteilung der Frage des Berufsschutzes zu neutralisieren; sie zählen nicht als Zeiten einer unqualifizierten Berufsausübung und sind damit nicht berufsschutzschädlich. Diesbezüglich werden entsprechende Feststellungen nachzutragen sein.
Auch ob der Kläger nach der Matura eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit verrichtete, lässt sich derzeit nicht beurteilen, zumal die Art seiner Beschäftigung nicht feststeht; die Feststellung, dass er als "Ferialarbeiter" tätig gewesen sei, sagt über den Inhalt seiner Verwendung nichts aus. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, wird eine Aussage darüber möglich sein, ob dem Kläger Berufsschutz zukommt.
Die Feststellungen reichen auch zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger in der Lage ist, den Arbeitsplatz unter den üblichen Bedingungen erreichen kann, nicht aus. Festgestellt wurde, dass die Arbeitsstelle mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem für den Kläger adaptierten PKW erreichbar sein müsste. Im Hinblick auf die beim Kläger bestehenden gravierenden Einschränkungen - nach den Feststellungen besteht eine inkomplette Querschnittslähmung, er ist zur Fortbewegung im Wesentlichen auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen - erscheint es jedoch fraglich, ob er die Wege zu öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann und ob er öffentliche Verkehrsmittel überhaupt benützen kann.
Wenn die Überprüfung dieser Fragen zum Ergebnis führen sollte, dass die Zurücklegung des Anmarschweges in entsprechender Weise möglich ist, wird auch noch zu prüfen sein, ob eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, die in der für den Kläger erforderlichen Weise ausgerüstet sind (rollstuhlgerechte Arbeitsstelle, rollstuhlgerechtes WC), weil eine Verweisung des Klägers nur zulässig ist, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte nach dem Ergebnis dieser Erhebungen dem Kläger Berufsschutz zukommen und auch eine Anmarschwegbeschränkung der Verweisung nicht entgegenstehen, wäre auch noch zu prüfen, ob allenfalls eine Verweisung des Klägers, dessen Einsatz in den von ihm erlernten Berufen offenbar an seiner körperlichen Behinderung scheitert, die ihm die Ausübung manueller Arbeiten unmöglich macht, auf eine technische Angestelltentätigkeit in Frage kommt; aus den Feststellungen ergeben sich Hinweise darauf, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung als Angestellter einschlägig tätig war (Zeichnen von Plänen).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.