Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin übersieht, daß der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Bereich der Selbständigenpensionsversicherung (§ 133 GSVG) in sich, ähnlich wie die Invalidität, zwei verschiedene Begriffsinhalte vereinigt, deren Anwendbarkeit jeweils an das Lebensalter des Versicherten und an den Umfang seines Betriebes geknüpft ist. Nur ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, gilt nach § 133 Abs 2 GSVG als erwerbsunfähig, wenn er infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen Kräfte dauernd außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeiten erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Ein Versicherter, der diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt - und dies trifft für die Klägerin, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat zu - gilt im Sinne des Abs 1 leg. cit. als erwerbsunfähig, wenn er infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Im allgemeinen sind die Voraussetzungen also strenger als im ASVG, da es keinen Berufsschutz gibt und nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen kann. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 370; Tomandl Grundriß3 Rz 69). Soweit die Revisionswerberin aus § 133 Abs 3 GSVG einen Berufsschutz für alle nach dem GSVG versicherten Selbständigen ableiten will, ist ihr entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung ausdrücklich auf Absatz 2 des § 133 GSVG und nicht, wie in der Revision behauptet, auf dessen Absatz 1 Bezug nimmt, also nur in Fällen einer Rehabilitation, die dem behinderten Versicherten die Ausbildung für eine neue Berufstätigkeit eröffnet, weil dieser nicht mehr in der Lage ist, seine ursprüngliche Tätigkeit auszuüben, den Berufsschutz des Absatz 2 unter Festlegung einer kürzeren Ausübungsfrist auf jene Berufe überträgt, zu denen die Rehabilitation befähigt hat (vgl. Linseder-Teschner GSVG, 341). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Die Revisionswerberin übersieht, daß der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Bereich der Selbständigenpensionsversicherung (Paragraph 133, GSVG) in sich, ähnlich wie die Invalidität, zwei verschiedene Begriffsinhalte vereinigt, deren Anwendbarkeit jeweils an das Lebensalter des Versicherten und an den Umfang seines Betriebes geknüpft ist. Nur ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, gilt nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG als erwerbsunfähig, wenn er infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen Kräfte dauernd außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeiten erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Ein Versicherter, der diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt - und dies trifft für die Klägerin, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat zu - gilt im Sinne des Absatz eins, leg. cit. als erwerbsunfähig, wenn er infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Im allgemeinen sind die Voraussetzungen also strenger als im ASVG, da es keinen Berufsschutz gibt und nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen kann. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 370; Tomandl Grundriß3 Rz 69). Soweit die Revisionswerberin aus Paragraph 133, Absatz 3, GSVG einen Berufsschutz für alle nach dem GSVG versicherten Selbständigen ableiten will, ist ihr entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung ausdrücklich auf Absatz 2 des Paragraph 133, GSVG und nicht, wie in der Revision behauptet, auf dessen Absatz 1 Bezug nimmt, also nur in Fällen einer Rehabilitation, die dem behinderten Versicherten die Ausbildung für eine neue Berufstätigkeit eröffnet, weil dieser nicht mehr in der Lage ist, seine ursprüngliche Tätigkeit auszuüben, den Berufsschutz des Absatz 2 unter Festlegung einer kürzeren Ausübungsfrist auf jene Berufe überträgt, zu denen die Rehabilitation befähigt hat vergleiche Linseder-Teschner GSVG, 341). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten wurden in der Revision ziffernmäßig nicht verzeichnet.