Entscheidung 10 ObS 129/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.07.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Murmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vera R*****, vertreten durch Dr.Dieter Graf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1993, GZ 12 Rs 26/93-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.November 1992, GZ 20 Cgs 223/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.3.1992 gerichtete Klagebegehren ab, weil die am 27.10.1942 geborene Klägerin nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG sei.Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.3.1992 gerichtete Klagebegehren ab, weil die am 27.10.1942 geborene Klägerin nicht invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Die nicht beantwortete Revision der Klägerin mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die Revisionswerberin rügt neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens). Dies ist nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116) auch in Sozialrechtssachen unzulässig. Unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung zählen - auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (SSV-NF 6/15, 28 und 130 ua) - nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die Revisionswerberin rügt neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens). Dies ist nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116) auch in Sozialrechtssachen unzulässig. Unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung zählen - auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (SSV-NF 6/15, 28 und 130 ua) - nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig. Sie stimmt mit der bereits im angefochtenen Urteil beispielsweise zit stRsp des erkennenden Senates, insb mit der E SSV-NF 6/26 überein, gegen die die Revision keine neuen Argumente vorbringt. Deshalb ist auch die Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) nicht berechtigt.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig. Sie stimmt mit der bereits im angefochtenen Urteil beispielsweise zit stRsp des erkennenden Senates, insb mit der E SSV-NF 6/26 überein, gegen die die Revision keine neuen Argumente vorbringt. Deshalb ist auch die Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00129.93.0713.000
Dokumentnummer
JJT_19930713_OGH0002_010OBS00129_9300000_000