Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen stellen inhaltlich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, insbesondere in Ansehung des medizinischen Leistungskalküls zu bekämpfen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen stellen inhaltlich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, insbesondere in Ansehung des medizinischen Leistungskalküls zu bekämpfen.
In seiner Rechtsrüge geht der Kläger davon aus, daß er als Bauspengler Berufsschutz genieße, weil er in den letzten 15 Jahren ausschließlich als solcher tätig gewesen sei. Als Bauspengler könne er aber nicht auf Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. War der Versicherte überwiegend in einem erlernten Beruf tätig, gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kläger hat den Lehrberuf Spengler erlernt (so das Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung und der Lehrbrief, beide im Anstaltsakt); der Aufgabenbereich der Spengler umfaßt die Herstellung, Montage, Instandhaltung und Reparatur von Halb- und Fertigprodukten aus Metallblechen. Spenglereibetriebe können auf die Bereiche Bauspenglerei, Lüftungsspenglerei, Autospenglerei und Galanteriespenglerei spezialisiert sein. Bauspengler sind als Spengler im Dach- und Fassadenbau tätig; sie stellen Dachverblechungen, Dachrinnen, Ablaufrohre usw. her, montieren die erzeugten Produkte und führen auch Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durch. Lüftungsspengler sind mit der Herstellung von Klima- und Lüftungsanlagen befaßt; sie erzeugen vorwiegend Blechteile für derartige Anlagen und nehmen Montage- und Reparaturarbeiten vor. Zu den Aufgaben der Autospengler zählen das Reparieren von Autokarosserieteilen bzw. das Einbauen neuer Karosserieteile und das Behandeln der Oberflächen von ausgetauschten Karosserieteilen. Galanteriespengler stellen Gebrauchs- und Ziergegenstände her, montieren Ziergegenstände und Einfassungen auf Dächern und Fassaden (siehe Berufslexikon, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Band 1 Lehrberufe14 326 Stichwort Spengler/Spenglerin; vgl. auch die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz in der Entscheidung SSV-NF 5/129). Generell bearbeiten Spengler die Bleche unter Anwendung verschiedener Metallbearbeitungstechniken wie Hämmern und Biegen und bauen dann die einzelnen Blechteile zu einer Blechkonstruktion zusammen. Ein Bauspengler oder auch etwa ein ausschließlich im Lüftungsbau beschäftiger Spengler übt nur spezialisierte Tätigkeiten im Rahmen des umfassenden Lehrberufs Spengler aus. Demgemäß wurde auch entschieden, daß etwa ein angelernter Lüftungsspengler durch praktische Arbeiten jedenfalls nicht jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben könne, die von einem gelernten Spengler ganz allgemein in größerem Umfang beherrscht werden, so daß die Voraussetzungen des § 255 Abs 2 ASVG verneint wurden (SSV-NF 5/129). Umgekehrt wurde ausgesprochen, daß ein gelernter Spengler auf die Tätigkeiten eines Kühlerspenglers oder eines Galanteriespenglers verwiesen werden kann (SSV-NF 2/46). Da der Kläger am Stichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kann er auch nicht den besonderen Berufsschutz iS des hier grundsätzlich noch anwendbaren § 255 Abs 4 lit c ASVG in Anspruch nehmen, d.h. er genießt keinen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit eingeschränkten Berufsschutz, sondern muß als gelernter Spengler sämtliche Tätigkeiten des Spenglerberufes beherrschen und sich auch auf solche Teiltätigkeiten verweisen lassen. Da die Einschränkungen des Klägers im wesentlichen darin bestehen, daß er nicht mehr auf Dächern oder sonst an exponierten Stellen arbeiten kann, muß er sich im Sinne der Feststellungen auf spezialisierte Spenglertätigkeiten in Spengler- und Blechschlosserwerkstätten verweisen lassen, so etwa auf maschinelle Zuschneide- und Abkantarbeiten wie auch auf diverse Herrichtearbeiten für die Montage. Lediglich für die Montage selbst kann er dann nicht mehr herangezogen werden. Die Verweisung auf solche in Werkstätten ausgeübten Spenglertätigkeiten, die sich von Hilfsarbeiten qualitativ wesentlich unterscheiden und nicht bloß untergeordneter Natur sind, ist im Sinne der ständigen, vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung zulässig.In seiner Rechtsrüge geht der Kläger davon aus, daß er als Bauspengler Berufsschutz genieße, weil er in den letzten 15 Jahren ausschließlich als solcher tätig gewesen sei. Als Bauspengler könne er aber nicht auf Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. War der Versicherte überwiegend in einem erlernten Beruf tätig, gilt er nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kläger hat den Lehrberuf Spengler erlernt (so das Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung und der Lehrbrief, beide im Anstaltsakt); der Aufgabenbereich der Spengler umfaßt die Herstellung, Montage, Instandhaltung und Reparatur von Halb- und Fertigprodukten aus Metallblechen. Spenglereibetriebe können auf die Bereiche Bauspenglerei, Lüftungsspenglerei, Autospenglerei und Galanteriespenglerei spezialisiert sein. Bauspengler sind als Spengler im Dach- und Fassadenbau tätig; sie stellen Dachverblechungen, Dachrinnen, Ablaufrohre usw. her, montieren die erzeugten Produkte und führen auch Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durch. Lüftungsspengler sind mit der Herstellung von Klima- und Lüftungsanlagen befaßt; sie erzeugen vorwiegend Blechteile für derartige Anlagen und nehmen Montage- und Reparaturarbeiten vor. Zu den Aufgaben der Autospengler zählen das Reparieren von Autokarosserieteilen bzw. das Einbauen neuer Karosserieteile und das Behandeln der Oberflächen von ausgetauschten Karosserieteilen. Galanteriespengler stellen Gebrauchs- und Ziergegenstände her, montieren Ziergegenstände und Einfassungen auf Dächern und Fassaden (siehe Berufslexikon, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Band 1 Lehrberufe14 326 Stichwort Spengler/Spenglerin; vergleiche auch die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz in der Entscheidung SSV-NF 5/129). Generell bearbeiten Spengler die Bleche unter Anwendung verschiedener Metallbearbeitungstechniken wie Hämmern und Biegen und bauen dann die einzelnen Blechteile zu einer Blechkonstruktion zusammen. Ein Bauspengler oder auch etwa ein ausschließlich im Lüftungsbau beschäftiger Spengler übt nur spezialisierte Tätigkeiten im Rahmen des umfassenden Lehrberufs Spengler aus. Demgemäß wurde auch entschieden, daß etwa ein angelernter Lüftungsspengler durch praktische Arbeiten jedenfalls nicht jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben könne, die von einem gelernten Spengler ganz allgemein in größerem Umfang beherrscht werden, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG verneint wurden (SSV-NF 5/129). Umgekehrt wurde ausgesprochen, daß ein gelernter Spengler auf die Tätigkeiten eines Kühlerspenglers oder eines Galanteriespenglers verwiesen werden kann (SSV-NF 2/46). Da der Kläger am Stichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kann er auch nicht den besonderen Berufsschutz iS des hier grundsätzlich noch anwendbaren Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, ASVG in Anspruch nehmen, d.h. er genießt keinen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit eingeschränkten Berufsschutz, sondern muß als gelernter Spengler sämtliche Tätigkeiten des Spenglerberufes beherrschen und sich auch auf solche Teiltätigkeiten verweisen lassen. Da die Einschränkungen des Klägers im wesentlichen darin bestehen, daß er nicht mehr auf Dächern oder sonst an exponierten Stellen arbeiten kann, muß er sich im Sinne der Feststellungen auf spezialisierte Spenglertätigkeiten in Spengler- und Blechschlosserwerkstätten verweisen lassen, so etwa auf maschinelle Zuschneide- und Abkantarbeiten wie auch auf diverse Herrichtearbeiten für die Montage. Lediglich für die Montage selbst kann er dann nicht mehr herangezogen werden. Die Verweisung auf solche in Werkstätten ausgeübten Spenglertätigkeiten, die sich von Hilfsarbeiten qualitativ wesentlich unterscheiden und nicht bloß untergeordneter Natur sind, ist im Sinne der ständigen, vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung zulässig.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.