Auch wenn im Sinne des schriftlichen Guachtens des Sachverständigen für Chirurgie (ON 11, AS 33) festgestellt wäre, daß die Klägerin neben dem An- und Auskleiden, der Körperpflege, dem Zubereiten und Einnehmen von Speisen, dem Verrichten der Notdurft, dem Ausgehen und Heimtragen von Lebensmitteln in ausreichender Menge nur kleine Verrichtungen, wie oberflächliches Aufräumen, Bettenmachen, Waschen der kleinen Leibwäsche, Ofenwartung und dgl., vornehmen könnte, würde dies an der rechtlichen Beurteilung, daß sie seit 1.1.1986 nicht mehr hilflos im Sinne des § 105a ASVG ist, nichts ändern.Auch wenn im Sinne des schriftlichen Guachtens des Sachverständigen für Chirurgie (ON 11, AS 33) festgestellt wäre, daß die Klägerin neben dem An- und Auskleiden, der Körperpflege, dem Zubereiten und Einnehmen von Speisen, dem Verrichten der Notdurft, dem Ausgehen und Heimtragen von Lebensmitteln in ausreichender Menge nur kleine Verrichtungen, wie oberflächliches Aufräumen, Bettenmachen, Waschen der kleinen Leibwäsche, Ofenwartung und dgl., vornehmen könnte, würde dies an der rechtlichen Beurteilung, daß sie seit 1.1.1986 nicht mehr hilflos im Sinne des Paragraph 105 a, ASVG ist, nichts ändern.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1987, 10 Ob S 46/87, eingehend begründet, daß Hilflosigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dann vorliegt, wenn der Rentner oder Pensionist nicht mehr in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck dieses Zuschusses folge allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und überschlagsmäßig festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch seien wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Daß die in großstädtischen Verhältnissen lebende Klägerin für die nur in größeren Zeitabständen anfallenden schweren Hausarbeiten (Gründlichmachen, Fensterputzen, Waschen der Großwäsche und dgl.) im Monatsdurchschnitt auch nur annähernd rund 2.840 S aufwenden muß, - so hoch wäre der derzeitige monatliche Durchschnitt des Mindesthilflosenzuschusses, - ist auszuschließen.
Die Urteile der Vorinstanzen weisen daher keine wesentlichen Feststellungsmängel auf und haben auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Hilflosenzuschusses ohne Rechtsirrtum verneint. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.