In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Weiters beantragt er, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 131 Abs 1 lit d GSVG stellen. In einem als "Ergänzung der Revision" bezeichneten Schriftsatz beantragt er, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof auch die Aufhebung des § 130 Abs 2 lit e GSVG beantragen.In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Weiters beantragt er, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG stellen. In einem als "Ergänzung der Revision" bezeichneten Schriftsatz beantragt er, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof auch die Aufhebung des Paragraph 130, Absatz 2, Litera e, GSVG beantragen.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 131 Abs 1 lit d GSVG beantragen, ist zurückzuweisen, weil der Revisionswerber nicht das Recht hat, vom Revisionsgericht eine solche Antragstellung zu begehren (zB SSV-NF 6/51).Der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG beantragen, ist zurückzuweisen, weil der Revisionswerber nicht das Recht hat, vom Revisionsgericht eine solche Antragstellung zu begehren (zB SSV-NF 6/51).
Der als "Ergänzung der Revision" bezeichnete Schriftsatz ON 21 ist zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO nicht vorliegen (zB SSV-NF 2/5).Der als "Ergänzung der Revision" bezeichnete Schriftsatz ON 21 ist zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nicht vorliegen (zB SSV-NF 2/5).
Die Revision ist im übrigen nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist im übrigen nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Nach § 131 GSVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden F der 13. GSVGNov BGBl 1987/610 hatte der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wenn ... d) er am Stichtag (§ 113 Abs 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war und die weitere Voraussetzung des § 130 Abs 2 erfüllt war. Eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit blieb unberücksichtigt, wenn aus dieser Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht überstieg (Abs 1). Die Pension gemäß Abs 1 fiel mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnahm, die das Entstehen eines Anspruches nach Abs 1 lit d ausschloß. War die Pension aus diesem Grund weggefallen und endete die Erwerbstätigkeit, so lebte die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf (Abs 2).Nach Paragraph 131, GSVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden F der 13. GSVGNov BGBl 1987/610 hatte der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wenn ... d) er am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war und die weitere Voraussetzung des Paragraph 130, Absatz 2, erfüllt war. Eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit blieb unberücksichtigt, wenn aus dieser Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht überstieg (Absatz eins,). Die Pension gemäß Absatz eins, fiel mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnahm, die das Entstehen eines Anspruches nach Absatz eins, Litera d, ausschloß. War die Pension aus diesem Grund weggefallen und endete die Erwerbstätigkeit, so lebte die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf (Absatz 2,).
Nach § 2 Abs 1 GSVG sind auf Grund dieses BG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ua pflichtversichert: 3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen...Nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind auf Grund dieses BG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ua pflichtversichert: 3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen...
Daß der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.12.1989 bis 28.1.1991 nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, ist bis 6.8.1990 durch den bindenden rechtskräftigen Bescheid der Beklagten vom 6.8.1990 festgestellt und wurde für die folgende Zeit bis 28.2.1991 in der Revision ausdrücklich zugestanden.Daß der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.12.1989 bis 28.1.1991 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Kranken- und in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, ist bis 6.8.1990 durch den bindenden rechtskräftigen Bescheid der Beklagten vom 6.8.1990 festgestellt und wurde für die folgende Zeit bis 28.2.1991 in der Revision ausdrücklich zugestanden.
Der erkennende Senat hat bereits in der E SSV-NF 2/4 ausgesprochen, daß die nach dem GSVG pflichtversicherten, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH unabhängig vom Ausmaß ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Geschäftsführung eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausüben. Selbständige Erwerbstätigkeit ist ja der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es zB nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird, und ob sich die Arbeitsleistungen etwa auf die Betriebsleistung beschränken.
Auch nach der E SSV-NF 3/1 liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte etwa nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß alle Personen, die auf Grund der näher umschriebenen Tatbestände (zB § 2 Abs 1 GSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständig Erwerbstätigen gehören.Auch nach der E SSV-NF 3/1 liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte etwa nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß alle Personen, die auf Grund der näher umschriebenen Tatbestände (zB Paragraph 2, Absatz eins, GSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständig Erwerbstätigen gehören.
Die auf die Begründung der genannten E nur wenig eingehenden Revisionsausführungen sind nicht geeignet, den erkennenden Senat zu einem Abgehen von seiner vom Berufungsgericht beachteten bisherigen Rsp zu veranlassen.
Die Revision beachtet insbesondere zu wenig, daß nach § 131 Abs 1 lit c GSVG nur eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleibt, wenn aus dieser Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt. Dies rechtfertigt den schon vom Erstgericht gezogenen Umkehrschluß, daß eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Pflichtversicherung selbst dann nicht unberücksichtigt blieb, wenn aus der Erwerbstätigkeit überhaupt kein Erwerbseinkommen oder nur ein solches bezogen wurde, das den erwähnten Grenzbetrag nicht überstieg.Die Revision beachtet insbesondere zu wenig, daß nach Paragraph 131, Absatz eins, Litera c, GSVG nur eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleibt, wenn aus dieser Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt. Dies rechtfertigt den schon vom Erstgericht gezogenen Umkehrschluß, daß eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Pflichtversicherung selbst dann nicht unberücksichtigt blieb, wenn aus der Erwerbstätigkeit überhaupt kein Erwerbseinkommen oder nur ein solches bezogen wurde, das den erwähnten Grenzbetrag nicht überstieg.
Soweit der Revisionswerber es als rechtswidrig ansieht, eine Person allein deshalb als "selbständig erwerbstätig" anzusehen, weil sie geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, ist darauf hinzuweisen, daß dieser Umstand für sich allein auch dazu führt, daß eine solche Person auf Grund des GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist.
(Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters einer GmbH stellt nur ein formelles Merkmal dar, das das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG nach sich zieht. Diese Pflichtversicherung wird - im Gegensatz zum ASVG - unabhängig davon ausgelöst, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird und welche Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffen wurden.) Die Geschäftsführer einer GmbH haben im Innenverhältnis deren Geschäfte zu führen und im Außenverhältnis die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Als Organe und verantwortliche Leiter einer Kapitalgesellschaft, also einer juristischen Person, haben sie vielfältige Tätigkeiten auszuüben. Sie werden daher unter den im § 2 Abs 1 Z 3 GSVG genannten Voraussetzungen, also insbesondere sofern die Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, zutreffend als in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige hinsichtlich der Kranken- und der Pensionsversicherung in die Pflichtversicherung einbezogen.(Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters einer GmbH stellt nur ein formelles Merkmal dar, das das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG nach sich zieht. Diese Pflichtversicherung wird - im Gegensatz zum ASVG - unabhängig davon ausgelöst, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird und welche Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffen wurden.) Die Geschäftsführer einer GmbH haben im Innenverhältnis deren Geschäfte zu führen und im Außenverhältnis die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Als Organe und verantwortliche Leiter einer Kapitalgesellschaft, also einer juristischen Person, haben sie vielfältige Tätigkeiten auszuüben. Sie werden daher unter den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Voraussetzungen, also insbesondere sofern die Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, zutreffend als in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige hinsichtlich der Kranken- und der Pensionsversicherung in die Pflichtversicherung einbezogen.
Der erkennende Senat hat daher gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des GSVG, insbesondere gegen § 2 Abs 1 Z 3 sowie gegen § 131 Abs 1 lit d und Abs 2, aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken und sieht sich auch durch die Ausführungen der Revision nicht veranlaßt, nach Art 89 Abs 2 bzw Abs 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Gesetzesstellen zu beantragen bzw die Entscheidung zu begehren, daß bereits außer Kraft getretene Fassungen dieser Rechtsvorschriften verfassungswidrig waren (vgl auch SSV-NF 4/86 zu § 253b Abs 2 ASVG). Bei ihren Überlegungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz übersieht die Revision, daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach allen Sozialversicherungsgesetzen wegfällt, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt. Daß zB eine unselbständige Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, hiebei unberücksichtigt bleibt, hängt damit zusammen, daß Dienstnehmer nach § 5 Abs 1 Z 2 ASVG hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs 2 leg cit als geringfügig anzusehen ist, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG, insbesondere von der Pensionsversicherung, ausgenommen sind. Hingegen ist die Pflichtversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG davon unabhängig, ob ein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 lit c ASVG übersteigendes Einkommen bezogen wird.Der erkennende Senat hat daher gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des GSVG, insbesondere gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie gegen Paragraph 131, Absatz eins, Litera d und Absatz 2,, aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken und sieht sich auch durch die Ausführungen der Revision nicht veranlaßt, nach Artikel 89, Absatz 2, bzw Absatz 3, B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Gesetzesstellen zu beantragen bzw die Entscheidung zu begehren, daß bereits außer Kraft getretene Fassungen dieser Rechtsvorschriften verfassungswidrig waren vergleiche auch SSV-NF 4/86 zu Paragraph 253 b, Absatz 2, ASVG). Bei ihren Überlegungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz übersieht die Revision, daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach allen Sozialversicherungsgesetzen wegfällt, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt. Daß zB eine unselbständige Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, hiebei unberücksichtigt bleibt, hängt damit zusammen, daß Dienstnehmer nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Absatz 2, leg cit als geringfügig anzusehen ist, von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG, insbesondere von der Pensionsversicherung, ausgenommen sind. Hingegen ist die Pflichtversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG davon unabhängig, ob ein die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigendes Einkommen bezogen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.