Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Angelika S*****, Studentin, ***** vertreten durch Dr.Peter Schaefer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Februar 1995, GZ 8 Rs 103/94-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. März 1994, GZ 33 Cgs 201/93t-8, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 leg cit keiner Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 leg cit keiner Begründung.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung des von den Tatsacheninstanzen festgestellten und im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Sachverhaltes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung des von den Tatsacheninstanzen festgestellten und im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Sachverhaltes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Im wesentlichen macht die Klägerin nur geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen 2 1/2 Jahre (5 Semester) und nicht bloß 4 Semester zu studieren unfähig gewesen. Dabei läßt sie aber ihr eigenes Klagevorbringen außer acht, wonach sie ihr Studium insgesamt für zwei Jahre habe aussetzen müssen (Seite 3). Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß der der Behinderung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG angemessene Zeitraum lediglich 4 Semester beträgt.Im wesentlichen macht die Klägerin nur geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen 2 1/2 Jahre (5 Semester) und nicht bloß 4 Semester zu studieren unfähig gewesen. Dabei läßt sie aber ihr eigenes Klagevorbringen außer acht, wonach sie ihr Studium insgesamt für zwei Jahre habe aussetzen müssen (Seite 3). Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß der der Behinderung im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG angemessene Zeitraum lediglich 4 Semester beträgt.
Schon deshalb war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00130.95.0705.000
Dokumentnummer
JJT_19950705_OGH0002_010OBS00130_9500000_000