Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, daß sich das Gericht zweiter Instanz mit seiner in der Berufung erhobenen Mängelrüge nicht auseinandergesetzt habe. Zur Klärung der Frage, ob er noch weiterhin seine bisherige Tätigkeit verrichten könne, wäre die Beweisaufnahme durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Die Einstufung der Tätigkeit eines LKW-Lenkers als höchstens mittelschwere Arbeit sei nämlich nicht zutreffend.
Es ist richtig, daß der Kläger in seiner Berufung ausdrücklich dargelegt hatte, das Erstgericht habe die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens unterlassen. Es ist auch richtig, daß das Gericht zweiter Instanz auf diesen Teil der Mängelrüge nicht eingegangen war, sodaß an sich eine mangelhafte Begründung vorliegt.
Dieser Verfahrensmangel wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus:
Weder das Vorbringen des Klägers, noch die Feststellungen oder überhaupt die Beweisergebnisse lassen einen Schluß dahin zu, daß der Kläger Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer genießt. Ein angelernter Beruf liegt nach § 255 Abs 2 ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; vorher Ausbildungsversuch BGBl 1987/396) zu messen. Im vorliegenden Fall fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die wesentlichen Tätigkeiten des Lehrberufes Berufskraftfahrer ausgeübt und beherrscht hat und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die über das hinausgehen, was von jedem Lenker eines LKW anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt wird (vgl SSV-NF 4/80, 8/17, 8/103, 9/35, 9/63 uva). War der Kläger aber nicht überwiegend, daß heißt in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig, gilt er nur dann als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Tätigkeit wenigstens die Lohnhälfte zu erzielen (§ 255 Abs 3 ASVG). Daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers eine Vielzahl von Tätigkeiten gibt, die nicht mit schweren Belastungen verbunden sind, ist offenkundig und bedarf daher keiner näheren Begründung. Selbst wenn er also nicht in der Lage wäre, die bisher ausgeübte Tätigkeit eines LKW-Lenkers weiterhin auszuüben, würde er nicht die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension erfüllen. Ob er einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen.Weder das Vorbringen des Klägers, noch die Feststellungen oder überhaupt die Beweisergebnisse lassen einen Schluß dahin zu, daß der Kläger Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer genießt. Ein angelernter Beruf liegt nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; vorher Ausbildungsversuch BGBl 1987/396) zu messen. Im vorliegenden Fall fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die wesentlichen Tätigkeiten des Lehrberufes Berufskraftfahrer ausgeübt und beherrscht hat und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die über das hinausgehen, was von jedem Lenker eines LKW anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt wird vergleiche SSV-NF 4/80, 8/17, 8/103, 9/35, 9/63 uva). War der Kläger aber nicht überwiegend, daß heißt in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig, gilt er nur dann als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Tätigkeit wenigstens die Lohnhälfte zu erzielen (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG). Daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers eine Vielzahl von Tätigkeiten gibt, die nicht mit schweren Belastungen verbunden sind, ist offenkundig und bedarf daher keiner näheren Begründung. Selbst wenn er also nicht in der Lage wäre, die bisher ausgeübte Tätigkeit eines LKW-Lenkers weiterhin auszuüben, würde er nicht die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension erfüllen. Ob er einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen.
Unrichtige Tatsachenfeststellung gehört nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen.Unrichtige Tatsachenfeststellung gehört nicht zu den in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.