[12] Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung zulässig, sie ist allerdings nicht berechtigt.
[13] 1.1. Gemäß § 64 Abs 1 NVG haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder Anspruch auf Waisenpension. Die Kindeseigenschaft besteht gemäß § 64 Abs 3 NVG unter anderem auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Z 1 1. HS). Die Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend mit § 252 Abs 1 ASVG und hatte bereits in ihrer ursprünglichen Fassung die einschlägigen Bestimmungen aus den übrigen sozialversicherungsrechtlichen Normen zum Vorbild. Die Formulierung der Kindeseigenschaft geht auf die entsprechenden Vorschriften des Pensionsgesetzes zurück (ErlRV 114 BlgNR XIII. GP 34). 1.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NVG haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder Anspruch auf Waisenpension. Die Kindeseigenschaft besteht gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NVG unter anderem auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Ziffer eins, 1. HS). Die Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend mit Paragraph 252, Absatz eins, ASVG und hatte bereits in ihrer ursprünglichen Fassung die einschlägigen Bestimmungen aus den übrigen sozialversicherungsrechtlichen Normen zum Vorbild. Die Formulierung der Kindeseigenschaft geht auf die entsprechenden Vorschriften des Pensionsgesetzes zurück (ErlRV 114 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 34, ).
[14] 1.2. Das Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit wurde mit der Neufassung des § 252 ASVG durch die 29. Novelle zum ASVG (BGBl I 1973/31) aufgegeben. Die Bindung der Angehörigeneigenschaft an die Unterhaltsberechtigung nach bürgerlichem Recht wurde fallen gelassen und durch die leichter feststellbaren Merkmale der überwiegenden Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch die Schul- oder Berufsausbildung ersetzt (10 ObS 34/21d Rz 10 mwN; 10 ObS 109/21h Rz 11). 1.2. Das Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit wurde mit der Neufassung des Paragraph 252, ASVG durch die 29. Novelle zum ASVG (BGBl I 1973/31) aufgegeben. Die Bindung der Angehörigeneigenschaft an die Unterhaltsberechtigung nach bürgerlichem Recht wurde fallen gelassen und durch die leichter feststellbaren Merkmale der überwiegenden Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch die Schul- oder Berufsausbildung ersetzt (10 ObS 34/21d Rz 10 mwN; 10 ObS 109/21h Rz 11).
[15] 1.3. Die von der Revision angestrebte „individuelle Betrachtung“ anstelle einer „Pauschalbetrachtung“ ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableitbar. Warum im Anwendungsbereich des NVG 2020 eine andere Betrachtungsweise als nach dem beinahe wortgleichen § 252 Abs 2 ASVG heranzuziehen sei, führt die Revision nicht nachvollziehbar aus. Weder ist die Frage der Fallzahlen noch die Höhe der zu leistenden Waisenpension oder der Finanzierung geeignet, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut andere Kriterien für die Kindeseigenschaft heranzuziehen. 1.3. Die von der Revision angestrebte „individuelle Betrachtung“ anstelle einer „Pauschalbetrachtung“ ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableitbar. Warum im Anwendungsbereich des NVG 2020 eine andere Betrachtungsweise als nach dem beinahe wortgleichen Paragraph 252, Absatz 2, ASVG heranzuziehen sei, führt die Revision nicht nachvollziehbar aus. Weder ist die Frage der Fallzahlen noch die Höhe der zu leistenden Waisenpension oder der Finanzierung geeignet, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut andere Kriterien für die Kindeseigenschaft heranzuziehen.
[16] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension (RS0089658; vgl RS0085139). Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht daher auch dann fort, wenn ein Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die er neben einer seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt (RS0089658 [T23]). 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension (RS0089658; vergleiche RS0085139). Die Kindeseigenschaft nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG besteht daher auch dann fort, wenn ein Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die er neben einer seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt (RS0089658 [T23]).
[17] 2.2. Ob die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln (RS0085184). Richtschnur ist dabei ein durchschnittliches wöchentliches Ausmaß von 20 Stunden (10 ObS 109/21h Rz 11; RS0085184 [T4, T5]). Eine starre Grenzziehung ist jedoch zu vermeiden und müssen auch das Gewicht der Erwerbstätigkeit einerseits und der Schul- und Berufsausbildung andererseits berücksichtigt werden (10 Ob 169/91). Kann ein Waise aber neben einer zeitintensiven Ausbildung nur aufgrund besonderer Anstrengung und/oder besonderer Fähigkeiten aus einer (Teilzeit-)Beschäftigung Einkünfte in oder über der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielen, ist es nicht sachgerecht, diesen besonderen Einsatz mit dem Verlust der Waisenpension zu „sanktionieren“. Dann müsste der Waise sein Studium nämlich erst recht – bis an die Grenzen seiner Leistungskraft oder darüber hinausgehend – über eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit finanzieren, wozu er aber nicht verpflichtet ist. Dieses Ergebnis widerspricht den Wertungen des Gesetzgebers, der das Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit mit der 29. ASVG-Novelle aufgegeben hat (10 ObS 34/21d Rz 19; 10 ObS 109/21h Rz 14). 2.2. Ob die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln (RS0085184). Richtschnur ist dabei ein durchschnittliches wöchentliches Ausmaß von 20 Stunden (10 ObS 109/21h Rz 11; RS0085184 [T4, T5]). Eine starre Grenzziehung ist jedoch zu vermeiden und müssen auch das Gewicht der Erwerbstätigkeit einerseits und der Schul- und Berufsausbildung andererseits berücksichtigt werden (10 Ob 169/91). Kann ein Waise aber neben einer zeitintensiven Ausbildung nur aufgrund besonderer Anstrengung und/oder besonderer Fähigkeiten aus einer (Teilzeit-)Beschäftigung Einkünfte in oder über der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielen, ist es nicht sachgerecht, diesen besonderen Einsatz mit dem Verlust der Waisenpension zu „sanktionieren“. Dann müsste der Waise sein Studium nämlich erst recht – bis an die Grenzen seiner Leistungskraft oder darüber hinausgehend – über eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit finanzieren, wozu er aber nicht verpflichtet ist. Dieses Ergebnis widerspricht den Wertungen des Gesetzgebers, der das Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit mit der 29. ASVG-Novelle aufgegeben hat (10 ObS 34/21d Rz 19; 10 ObS 109/21h Rz 14).
[18] 3.1. Zwar lassen Einkommen, die aus der Ausbildungstätigkeit selbst stammen, nach der Rechtsprechung die Kindeseigenschaft nur dann weiterbestehen, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (RS0085125; zuletzt 10 ObS 34/21d Rz 16 mwN). Ein aus der Ausbildungstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichert wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist, beseitigt die Kindeseigenschaft (RS0085149).
[19] 3.2. Dies führt im vorliegenden Fall, in dem der Kläger neben seinem Hochschulstudium, das seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm, noch zusätzlich in unterschiedlichem zeitlichen Ausmaß als Berufsanwärter bei einem Steuerberater tätig war und daraus Einkünfte erzielte, die zur Selbsterhaltungsfähigkeit führten, jedoch nicht zum Entfall der Kindeseigenschaft:
[20] 3.2.1. Gemäß § 13 Abs 1 WTBG 2017 ist Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung zum Wirtschaftstreuhandberuf die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen (Fach-)Hochschulstudiums und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten (§ 13 Abs 1 Z 1 leg cit). Das vom Kläger absolvierte Hochschulstudium war somit primäre Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer. Aus dieser, die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Hochschulausbildung resultierten jedoch keine Einkünfte. 3.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WTBG 2017 ist Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung zum Wirtschaftstreuhandberuf die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen (Fach-)Hochschulstudiums und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit). Das vom Kläger absolvierte Hochschulstudium war somit primäre Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer. Aus dieser, die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Hochschulausbildung resultierten jedoch keine Einkünfte.
[21] 3.2.2. Nur wenn die aus der Ausbildung selbst erzielten Einkünfte die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherstellen, führt der subsidiäre Charakter der Waisenpension zu ihrem Entfall. Die Ausbildung ist in diesem Fall – ohne zusätzliche Erwerbstätigkeit – ebenso gesichert wie die Deckung des Lebensaufwands (10 ObS 34/21d Rz 19). Der Kläger musste während seines Hochschulstudiums, das primäre Voraussetzung für die Ausbildung zum Steuerberater ist und für das er seine Arbeitskraft überwiegend verwendete, der Tätigkeit als Berufsanwärter im Rahmen seiner Schul- und Berufsausbildung nicht nachgehen, er hätte diese auch jederzeit wieder aufgeben und erst nach Abschluss des Hochschulstudiums fortsetzen können. Nur aufgrund seiner besonderen Anstrengungen und Fähigkeiten konnte er zusätzlich entsprechende Einkünfte erzielen. Es wäre, wie bereits die Vorinstanzen ausführten, nicht sachgerecht, diesen besonderen Einsatz mit dem Verlust der Waisenpension zu „sanktionieren“.
[22] 3.3.3. Die neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Hochschulausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit als Berufsanwärter schadet dem Kläger somit unabhängig davon, dass er damit ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Berufsanwärter erzielte, nicht. Dass nach Abschluss des Studiums die alleinige Tätigkeit als Berufsanwärter die Kindeseigenschaft aufgrund eines aus der Ausbildung erzielten Einkommens, das die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherstellt, entfallen ließ, ist unbestritten.
[23] 4.1. Soweit die Revision meint, es sei weder sinnvoll noch sachgerecht, die vom Kläger im Rahmen seines Studiums erzielten ECTS-Punkte mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden im Rahmen seiner neben dem Studium ausgeübten Erwerbstätigkeit gegenüberzustellen, ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß § 54 Abs 2 letzter Satz Universitätsgesetz 2002 das Arbeitspensum eines Studienjahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat, wobei diesem Arbeitspensum 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit nach der gesetzlichen Bestimmung 25 Echtstunden. Dass nach dieser Berechnung für den revisionsgegenständlichen Zeitraum der Zeitaufwand für das Studium stets ein Ausmaß von mehr als 20 Stunden in Anspruch nahm (RS0085184 [T5]), bestreitet die Revision nicht. Der Umstand, dass der Kläger sein Studium im Übrigen sogar ein Semester unter der Mindeststudiendauer mit Bestnoten absolvierte, verdeutlicht die überwiegende Verwendung seiner Arbeitskraft dafür. 4.1. Soweit die Revision meint, es sei weder sinnvoll noch sachgerecht, die vom Kläger im Rahmen seines Studiums erzielten ECTS-Punkte mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden im Rahmen seiner neben dem Studium ausgeübten Erwerbstätigkeit gegenüberzustellen, ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz Universitätsgesetz 2002 das Arbeitspensum eines Studienjahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat, wobei diesem Arbeitspensum 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit nach der gesetzlichen Bestimmung 25 Echtstunden. Dass nach dieser Berechnung für den revisionsgegenständlichen Zeitraum der Zeitaufwand für das Studium stets ein Ausmaß von mehr als 20 Stunden in Anspruch nahm (RS0085184 [T5]), bestreitet die Revision nicht. Der Umstand, dass der Kläger sein Studium im Übrigen sogar ein Semester unter der Mindeststudiendauer mit Bestnoten absolvierte, verdeutlicht die überwiegende Verwendung seiner Arbeitskraft dafür.
[24] 4.2. Aus diesem Grund schadet auch der Umstand, dass der Kläger ab Jänner 2024 nicht mehr in Teilzeit, sondern in Vollzeit tätig war, im vorliegenden Fall nicht, da nach den Feststellungen und der Umrechung des Arbeitsaufwands für das Studium nach ECTS-Punkten er seine Arbeitskraft auch im Jänner noch überwiegend für das Studium verwendete.
[25] 5.1. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[26] 5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Kostenersatz war jedoch lediglich auf Basis des noch streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs und nicht in Höhe des ursprünglichen Klagebegehrens zuzuerkennen. 5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Kostenersatz war jedoch lediglich auf Basis des noch streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs und nicht in Höhe des ursprünglichen Klagebegehrens zuzuerkennen.