Entscheidungsgründe:
Hinsichtlich des ersten Rechtsganges wird auf den hg Beschluß vom 15. 6. 1993, 10 Ob S 102/93 Bezug genommen, mit dem das klagestattgebende Urteil des Erstgerichtes und das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben wurden und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 3. 1990 gerichtete Klagebegehren ab. Der am 23. 8. 1941 geborene Kläger gelte nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG, weil er als "Schaler" keinen angelernten Beruf iS dieser Gesetzesstellen ausgeübt habe. Er gelte aber auch nicht als invalid iS des Abs 3, weil er durch mehrere seinem körperlichen und geistigen Zustand entsprechende Verweisungstätigkeiten das in der genannten Gesetzesstelle umschriebene Entgelt erwerben könne.Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 3. 1990 gerichtete Klagebegehren ab. Der am 23. 8. 1941 geborene Kläger gelte nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, weil er als "Schaler" keinen angelernten Beruf iS dieser Gesetzesstellen ausgeübt habe. Er gelte aber auch nicht als invalid iS des Absatz 3,, weil er durch mehrere seinem körperlichen und geistigen Zustand entsprechende Verweisungstätigkeiten das in der genannten Gesetzesstelle umschriebene Entgelt erwerben könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, nicht Folge. Es führte aus, daß der Kläger zwar über alle handwerklich praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl eines Schalungs- als auch eines Betonbauers, nicht aber über die Kenntnisse eines gelernten Schalungs- oder Betonbauers verfüge, die über die reine Handfertigkeit hinausgehen. Zum theoretischen Bereich der Berufsbilder dieser Lehrberufe zählten ua das einfache Skizzieren, das Vermessen von einfachen Bauteilen, die Feststellung des Materialbedarfs, das Aufreissen und Einmessen von Schalformen sowie das Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen, welche Aufgaben der Kläger nicht beherrsche. Wenn auch am Bau eine Teilung der Arbeit zwischen Theorie und Praxis üblich sei, so daß die technischen Arbeiten wie Vermessen, Aufreissen udgl in der Regel vom Polier verrichtet würden, während auch ein gelernter Beton- oder Schalungsbauer zum überwiegenden Teil nur für die handwerklichen Arbeiten zuständig sei, übe letzterer nicht ausschließlich solche Arbeiten aus. Deshalb könne der theoretische Teil dieser Berufsbilder nicht mit der Begründung vernachläßigt werden, daß er im praktischen Berufsleben bzw in der Praxis auf dem Bau nur etwa 10 % einnehme. Eine solche "quantitative" Betrachtung werde dem Stellenwert der für jeden angelernten Beruf wesentlichen nichtmanuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht gerecht, die - auch wenn sie zeitlich nur von untergeordneter Bedeutung seien - vielfach eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verrichtung der Arbeit seien. Dazu komme noch, daß die vom Kläger durch praktische Arbeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht als qualifiziert iS des § 255 Abs 2 ASVG bezeichnet werden könnten. Der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger gelte aber auch nicht als invalid iS des Abs 3 leg cit.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, nicht Folge. Es führte aus, daß der Kläger zwar über alle handwerklich praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl eines Schalungs- als auch eines Betonbauers, nicht aber über die Kenntnisse eines gelernten Schalungs- oder Betonbauers verfüge, die über die reine Handfertigkeit hinausgehen. Zum theoretischen Bereich der Berufsbilder dieser Lehrberufe zählten ua das einfache Skizzieren, das Vermessen von einfachen Bauteilen, die Feststellung des Materialbedarfs, das Aufreissen und Einmessen von Schalformen sowie das Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen, welche Aufgaben der Kläger nicht beherrsche. Wenn auch am Bau eine Teilung der Arbeit zwischen Theorie und Praxis üblich sei, so daß die technischen Arbeiten wie Vermessen, Aufreissen udgl in der Regel vom Polier verrichtet würden, während auch ein gelernter Beton- oder Schalungsbauer zum überwiegenden Teil nur für die handwerklichen Arbeiten zuständig sei, übe letzterer nicht ausschließlich solche Arbeiten aus. Deshalb könne der theoretische Teil dieser Berufsbilder nicht mit der Begründung vernachläßigt werden, daß er im praktischen Berufsleben bzw in der Praxis auf dem Bau nur etwa 10 % einnehme. Eine solche "quantitative" Betrachtung werde dem Stellenwert der für jeden angelernten Beruf wesentlichen nichtmanuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht gerecht, die - auch wenn sie zeitlich nur von untergeordneter Bedeutung seien - vielfach eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verrichtung der Arbeit seien. Dazu komme noch, daß die vom Kläger durch praktische Arbeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht als qualifiziert iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG bezeichnet werden könnten. Der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger gelte aber auch nicht als invalid iS des Absatz 3, leg cit.
In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteils.