Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Gestützt auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nunmehr ausdrücklich Pflegegeld zumindest der Stufe 3 begehrt.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Gestützt auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nunmehr ausdrücklich Pflegegeld zumindest der Stufe 3 begehrt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Unter dem erstgenannten Revisionsgrund (§ 503 Z 2 ZPO) wird dem Berufungsgericht vorgeworfen, die Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge sowie Rüge der Aktenwidrigkeit in der Berufung nicht bzw nur mangelhaft erledigt zu haben. Das Berufungsgericht hat sich hiemit jedoch zwar kurz, aber durchaus erschöpfend auseinandergesetzt. Soweit Verfahrensmängel erster Instanz vom Berufungsgericht als nicht begründet verworfen wurden (Parteienvernehmung; ergänzende Sachverständigengutachten), können sie nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, 10 ObS 30/96 uva). Eine (relevante) Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden wären (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503); die in diesem Zusammenhang gerügte Feststellung basiert jedoch auf dem Gutachten der vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen (AS 23), sodaß es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Revision in Wahrheit um eine in dritter Instanz nicht mehr zulässige (Kodek, aaO Rz 1 zu § 503) Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handelt. Zur Beweisrüge in der Berufung hat sich das Berufungsgericht jedoch durchaus den Anforderungen des § 272 ZPO genügend befaßt.Unter dem erstgenannten Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) wird dem Berufungsgericht vorgeworfen, die Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge sowie Rüge der Aktenwidrigkeit in der Berufung nicht bzw nur mangelhaft erledigt zu haben. Das Berufungsgericht hat sich hiemit jedoch zwar kurz, aber durchaus erschöpfend auseinandergesetzt. Soweit Verfahrensmängel erster Instanz vom Berufungsgericht als nicht begründet verworfen wurden (Parteienvernehmung; ergänzende Sachverständigengutachten), können sie nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, 10 ObS 30/96 uva). Eine (relevante) Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden wären (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 503,); die in diesem Zusammenhang gerügte Feststellung basiert jedoch auf dem Gutachten der vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen (AS 23), sodaß es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Revision in Wahrheit um eine in dritter Instanz nicht mehr zulässige (Kodek, aaO Rz 1 zu Paragraph 503,) Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handelt. Zur Beweisrüge in der Berufung hat sich das Berufungsgericht jedoch durchaus den Anforderungen des Paragraph 272, ZPO genügend befaßt.
In der Rechtsrüge werden ausschließlich Feststellungsmängel geltend gemacht. Völlig unberechtigt ist mit Rücksicht auf den festgestellten körperlichen und geistigen Zustand die Forderung, die beklagte Partei oder sonst ein öffentlicher Kostenträger müßten dem Kläger "die Anschaffungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten" eines Fahrzeuges sicherstellen. Auch wenn die von ihm in der Revision behaupteten Hilfestellungen für Mobilitätshilfe (im weiteren Sinne) und Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten erforderlich wären, könnte hiefür gemäß § 2 Abs 3 EinstV nur jeweils der dort normierte fixe - also nicht auf idividuelle Besonderheiten abstellende (10 ObS 2212/96h) - Zeitwert von 10 Stunden monatlich (zusammen sohin 20 Stunden) in Ansatz gebracht werden, sodaß weder der Mindeststundensatz von 50 pro Monat (für die Pflegegeldstufe 1), noch gar von 120 Stunden (für die Pflegegeldstufe 3) erreicht wird. Die vom Kläger behauptete Verwendung von Krücken wurde nicht festgestellt.In der Rechtsrüge werden ausschließlich Feststellungsmängel geltend gemacht. Völlig unberechtigt ist mit Rücksicht auf den festgestellten körperlichen und geistigen Zustand die Forderung, die beklagte Partei oder sonst ein öffentlicher Kostenträger müßten dem Kläger "die Anschaffungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten" eines Fahrzeuges sicherstellen. Auch wenn die von ihm in der Revision behaupteten Hilfestellungen für Mobilitätshilfe (im weiteren Sinne) und Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten erforderlich wären, könnte hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EinstV nur jeweils der dort normierte fixe - also nicht auf idividuelle Besonderheiten abstellende (10 ObS 2212/96h) - Zeitwert von 10 Stunden monatlich (zusammen sohin 20 Stunden) in Ansatz gebracht werden, sodaß weder der Mindeststundensatz von 50 pro Monat (für die Pflegegeldstufe 1), noch gar von 120 Stunden (für die Pflegegeldstufe 3) erreicht wird. Die vom Kläger behauptete Verwendung von Krücken wurde nicht festgestellt.
Aus allen diesen Erwägungen ist daher seiner Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.