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Entscheidung 10 ObS 131/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS131/97f

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martin M*****, vertreten durch DDr.Georg M. Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 30.Jänner 1997, GZ 7 Rs 292/96g-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Juli 1996, GZ 33 Cgs 109/96k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird keine Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 7.3.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 1.3.1948 geborenen Klägers auf Gewährung von Pflegegeld ab.

In seiner Klage stellte er den Antrag auf Zuerkennung eines solchen in "bedarfsorientierter Höhe".

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger sämtliche maßgeblichen Verrichtungen selbst erledigen könne und damit kein Betreuungs- und Hilfsbedarf bei ihm vorliege. Da der Mindestpflegebedarf von 50 Stunden pro Monat nicht erreicht werde, mangle es für eine Pflegegeldzuerkennung an den gesetzlichen Voraussetzungen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloß sich auch dessen rechtlicher Beurteilung an.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Gestützt auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nunmehr ausdrücklich Pflegegeld zumindest der Stufe 3 begehrt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Unter dem erstgenannten Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) wird dem Berufungsgericht vorgeworfen, die Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge sowie Rüge der Aktenwidrigkeit in der Berufung nicht bzw nur mangelhaft erledigt zu haben. Das Berufungsgericht hat sich hiemit jedoch zwar kurz, aber durchaus erschöpfend auseinandergesetzt. Soweit Verfahrensmängel erster Instanz vom Berufungsgericht als nicht begründet verworfen wurden (Parteienvernehmung; ergänzende Sachverständigengutachten), können sie nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, 10 ObS 30/96 uva). Eine (relevante) Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden wären (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 503,); die in diesem Zusammenhang gerügte Feststellung basiert jedoch auf dem Gutachten der vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen (AS 23), sodaß es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Revision in Wahrheit um eine in dritter Instanz nicht mehr zulässige (Kodek, aaO Rz 1 zu Paragraph 503,) Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handelt. Zur Beweisrüge in der Berufung hat sich das Berufungsgericht jedoch durchaus den Anforderungen des Paragraph 272, ZPO genügend befaßt.

In der Rechtsrüge werden ausschließlich Feststellungsmängel geltend gemacht. Völlig unberechtigt ist mit Rücksicht auf den festgestellten körperlichen und geistigen Zustand die Forderung, die beklagte Partei oder sonst ein öffentlicher Kostenträger müßten dem Kläger "die Anschaffungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten" eines Fahrzeuges sicherstellen. Auch wenn die von ihm in der Revision behaupteten Hilfestellungen für Mobilitätshilfe (im weiteren Sinne) und Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten erforderlich wären, könnte hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EinstV nur jeweils der dort normierte fixe - also nicht auf idividuelle Besonderheiten abstellende (10 ObS 2212/96h) - Zeitwert von 10 Stunden monatlich (zusammen sohin 20 Stunden) in Ansatz gebracht werden, sodaß weder der Mindeststundensatz von 50 pro Monat (für die Pflegegeldstufe 1), noch gar von 120 Stunden (für die Pflegegeldstufe 3) erreicht wird. Die vom Kläger behauptete Verwendung von Krücken wurde nicht festgestellt.

Aus allen diesen Erwägungen ist daher seiner Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E46242 10C01317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00131.97F.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_010OBS00131_97F0000_000