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Entscheidung 10 ObS 132/23v×

Entscheidung 10 ObS 132/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS132/23v

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Vodera (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2023, GZ 7 Rs 65/23i-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch der Klägerin auf eine unbefristete oder befristete Berufsunfähigkeitspension, in eventu auf Rehabilitationsgeld sowie Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation. Die Klägerin genieße keinen Berufsschutz, sodass sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Dort könne sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten ausüben, welche auch in ausreichender Anzahl am Arbeitsmarkt vorhanden seien.

Rechtliche Beurteilung

[2] In ihrer außerordentlichen Revision, in der sie großteils die Berufung wörtlich wiederholt, zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[3]                  1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint. Sie können in dritter Instanz daher nicht erneut geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043061).

[4]           2. Wenn die Klägerin die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft, ist darauf nicht einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T7, T10]). Im Revisionsverfahren sind die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Feststellungen der Vorinstanzen nicht mehr anfechtbar (RS0069246 [T1]; RS0043371 [T22]; RS0043414 [T11]).

[5]                  3. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterbliebene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht nachgeholt werden (RS0043573; RS0043480). Hier hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und insofern eine sachliche Behandlung der Berufung der Klägerin verweigert. Da sie das in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgreift, ist dem Obersten Gerichtshof eine rechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231).

Textnummer

E140281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00132.23V.1219.000

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231219_OGH0002_010OBS00132_23V0000_000