Die Revision des Klägers ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Sowohl nach dem für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß bis zum 30.6.1993 noch anzuwendenden § 105 a ASVG wie nach den Bestimmungen des BPGG und der EinstV ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwieweit der Kläger bei der Zubereitung von Mahlzeiten einer Hilfe bedarf. Das Erstgericht stellte hiezu fest, daß dem Kläger das Zubereiten ausreichend großer Mahlzeiten ohne fremde Hilfe nicht möglich sei. Es stützte sich dabei insbesondere auf die insoweit übereinstimmenden Gutachten zweier ärztlicher Sachverständiger und begründete in seiner Beweiswürdigung ausführlich, warum es zu der genannten Feststellung gelangte. Dort präzisierte es die Feststellung dahin, daß der Kläger nicht in der Lage sei, sich ausreichend nahrhafte Mahlzeiten ohne fremde Hilfe zuzubereiten. Diese Feststellung wurde von der Beklagten in ihrer Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten. Hingegen gelangte das Berufungsgericht lediglich in rechtlicher Beurteilung, also ohne die Beweisaufnahmen zu wiederholen oder zu ergänzen, zur gegenteiligen Feststellung, daß der Kläger die Verrichtung des Kochens in noch hinreichendem Maß selbst zu besorgen in der Lage sei.Sowohl nach dem für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß bis zum 30.6.1993 noch anzuwendenden Paragraph 105, a ASVG wie nach den Bestimmungen des BPGG und der EinstV ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwieweit der Kläger bei der Zubereitung von Mahlzeiten einer Hilfe bedarf. Das Erstgericht stellte hiezu fest, daß dem Kläger das Zubereiten ausreichend großer Mahlzeiten ohne fremde Hilfe nicht möglich sei. Es stützte sich dabei insbesondere auf die insoweit übereinstimmenden Gutachten zweier ärztlicher Sachverständiger und begründete in seiner Beweiswürdigung ausführlich, warum es zu der genannten Feststellung gelangte. Dort präzisierte es die Feststellung dahin, daß der Kläger nicht in der Lage sei, sich ausreichend nahrhafte Mahlzeiten ohne fremde Hilfe zuzubereiten. Diese Feststellung wurde von der Beklagten in ihrer Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten. Hingegen gelangte das Berufungsgericht lediglich in rechtlicher Beurteilung, also ohne die Beweisaufnahmen zu wiederholen oder zu ergänzen, zur gegenteiligen Feststellung, daß der Kläger die Verrichtung des Kochens in noch hinreichendem Maß selbst zu besorgen in der Lage sei.
Nach ständiger Rechtsprechung bildet es einen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung neue oder abweichende Feststellungen trifft (SSV-NF 6/10, 5/47 mwN). Dies wird vom Revisionswerber zu Recht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt. Da der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO vorliegt und der Mangel geeignet war, eine unrichtige Entscheidung durch das Berufungsgericht herbeizuführen, mußte dessen Urteil gemäß § 510 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Berufungsverhandlung zurückverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung Bedenken haben, dann wird es die Beweisaufnahme zu wiederholen bzw zu ergänzen haben. Ob ein Pensionist zum Kochen fremder Hilfe bedarf, ist auf Grund von genauen Feststellungen darüber zu entscheiden, welche Speisen er selbst zubereiten kann bzw. für welche Speisenzubereitung die Hilfe von dritter Seite erforderlich ist (SSV-NF 5/46 ua).Nach ständiger Rechtsprechung bildet es einen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung neue oder abweichende Feststellungen trifft (SSV-NF 6/10, 5/47 mwN). Dies wird vom Revisionswerber zu Recht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt. Da der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vorliegt und der Mangel geeignet war, eine unrichtige Entscheidung durch das Berufungsgericht herbeizuführen, mußte dessen Urteil gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Berufungsverhandlung zurückverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung Bedenken haben, dann wird es die Beweisaufnahme zu wiederholen bzw zu ergänzen haben. Ob ein Pensionist zum Kochen fremder Hilfe bedarf, ist auf Grund von genauen Feststellungen darüber zu entscheiden, welche Speisen er selbst zubereiten kann bzw. für welche Speisenzubereitung die Hilfe von dritter Seite erforderlich ist (SSV-NF 5/46 ua).
Die Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist aber noch aus einem anderen Grund erforderlich. Der in erster Instanz siegreiche Kläger war nicht verpflichtet, ihm nachteilige Feststellungen des Erstgerichtes in einer Berufungsbeantwortung zu bekämpfen; er kann dies in der Revision nachholen (SSV-NF 5/112 = JBl 1992, 268; SSV-NF 7/31 mwN). Das Erstgericht stellte fest, der Kläger sei in der Lage, die Wohnung oberflächlich sauber zu halten. Diese Feststellung bekämpft der Kläger unter Hinweis auf die beiden ärztlichen Sachverständigengutachten, wonach ihm selbst das oberflächliche Aufräumen der Wohnung nicht mehr zumutbar sei. Da sich das Berufungsgericht mit einer für die Entscheidung nicht unwesentlichen Tatsachenfeststellung, die in der Revision in zulässiger Weise bekämpft wurde, nicht auseinandergesetzt hat, führt auch dies im Ergebnis zur Wahrnehmung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Auch hier wird näher festzustellen sein, welche Verrichtungen der Kläger noch selbst vornehmen kann und für welche die Hilfe von dritter Seite erforderlich ist.
Der Revision war daher im aufgezeigten Sinn Folge zu geben, ohne daß es derzeit erforderlich ist, auf die weiteren Revisionsausführungen einzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 in ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, in ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.