Die Revision Peter W***** ist nach dem gemäß § 513 ZPO auch auf die Revision anzuwendenden § 472 Abs 1 ZPO unzulässig, weil sie von einer Person eingebracht wurde, welcher dieses Rechtsmittel nicht zusteht.Die Revision Peter W***** ist nach dem gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf die Revision anzuwendenden Paragraph 472, Absatz eins, ZPO unzulässig, weil sie von einer Person eingebracht wurde, welcher dieses Rechtsmittel nicht zusteht.
Im vorliegenden Fall, bei dem es sich um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handelt, wurde das Verfahren nach § 76 Abs 1 ZPO durch den Tod des Klägers Leo H***** am 12.Jänner 1991 unterbrochen.Im vorliegenden Fall, bei dem es sich um eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handelt, wurde das Verfahren nach Paragraph 76, Absatz eins, ZPO durch den Tod des Klägers Leo H***** am 12.Jänner 1991 unterbrochen.
Nach Abs 2 Satz 1 leg cit sind zur Aufnahme dieses Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister (des verstorbenen Klägers) berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Eine Aufnahmeberechtigung nach diesem Satz kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil sich Leo H***** nach der Aktenlage seit 1988 im Bezirksaltersheim M***** befand, weshalb allfällige nahe Angehörige mit ihm zur Zeit seines Todes nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben können.Nach Absatz 2, Satz 1 leg cit sind zur Aufnahme dieses Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister (des verstorbenen Klägers) berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Eine Aufnahmeberechtigung nach diesem Satz kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil sich Leo H***** nach der Aktenlage seit 1988 im Bezirksaltersheim M***** befand, weshalb allfällige nahe Angehörige mit ihm zur Zeit seines Todes nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben können.
Deshalb stützte Peter W***** seine "Eintrittsberechtigung" (Prozeßnachfolge) auch nicht darauf, daß er als (ein Halb)Bruder mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, sondern darauf, daß ihm der Nachlaß des Klägers mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 18.März 1991, 1 A 27/91-7, an Zahlungsstatt überlassen wurde. Damit wollte er seine Prozeßnachfolge vermutlich auf § 76 Abs 2 Satz 2 ASGG gründen, wonach letztlich zur Aufnahme eines nach Abs 1 unterbrochenen Verfahrens die (ruhende) Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw (nach der Einantwortung) dessen (eingeantwortete) Erben berechtigt sind.Deshalb stützte Peter W***** seine "Eintrittsberechtigung" (Prozeßnachfolge) auch nicht darauf, daß er als (ein Halb)Bruder mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, sondern darauf, daß ihm der Nachlaß des Klägers mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 18.März 1991, 1 A 27/91-7, an Zahlungsstatt überlassen wurde. Damit wollte er seine Prozeßnachfolge vermutlich auf Paragraph 76, Absatz 2, Satz 2 ASGG gründen, wonach letztlich zur Aufnahme eines nach Absatz eins, unterbrochenen Verfahrens die (ruhende) Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw (nach der Einantwortung) dessen (eingeantwortete) Erben berechtigt sind.
Peter W***** ist jedoch kein eingeantworteter Erbe des Versicherten.
Aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt 1 A 27/91 ergibt sich, daß sich die im mit dem Aufnahmeantrag vorgelegten Beschluß des genannten Gerichtes vom 18.März 1991 ON 7 verzeichneten Aktiven von 30.728,92 S aus einem Guthaben des Verstorbenen bei der im Beschluß bezeichneten Bausparkasse von 26.828,92 S und einem Guthaben aus einer restlichen Kaution bei der im Beschluß bezeichneten Bezirkshauptmannschaft von 3.900 S zusammensetzen. Im Verlassenschaftsakt findet sich kein Hinweis auf das Verfahren 25 Cgs 139/90 des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes.
Ist der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuten, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, so hat das Gericht nach § 73 Abs 1 AußStrG die Parteien über die Beschaffenheit und den Wert des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungsstatt zu überlassen. In dem Bescheide, wodurch die Abhandlung auf diese Art abgetan wird, müssen aber die einzelnen Forderungen der Gläubiger, zu deren Berichtigung die Überlassung an Zahlungsstatt erfolgt, genau angegeben werden.Ist der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuten, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, so hat das Gericht nach Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG die Parteien über die Beschaffenheit und den Wert des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungsstatt zu überlassen. In dem Bescheide, wodurch die Abhandlung auf diese Art abgetan wird, müssen aber die einzelnen Forderungen der Gläubiger, zu deren Berichtigung die Überlassung an Zahlungsstatt erfolgt, genau angegeben werden.
Die Überlassung an Zahlungsstatt tritt in einfachen Fällen an die Stelle des Konkurses und hat die Wirkung, daß bestimmte Nachlaßsachen bestimmten Gläubigern zur Tilgung bestimmter Forderungen an Zahlungsstatt überlassen werden. Durch den gerichtlichen Überlassungsbeschluß werden nur die darin genannten Aktiven, so wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen. Der Gläubiger wird nur insoweit Einzelrechtsnachfolger und trotz der irreführenden Bezeichnung als "iure-crediti-Einantwortung" nicht Gesamtrechtsnachfolger (GlU 15.528; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 349 f).
Auch im Fall des § 73 AußStrG dauert nach hM der Zustand des ruhenden Nachlasses an (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu §§ 797, 798), der Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen bleibt. Bis zur Einantwortung ist nur die (ruhende) Verlassenschaft parteifähig (EvBl 1961/311), nur sie kann klagen oder geklagt werden (Welser in Rummel, aaO Rz 14 unter Berufung auf SZ 19/22; NZ 1986, 259 und 280; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 II 390 f unter Berufung auf SZ 40/38; NZ 1986, 280). Nur sie ist bis zur Einantwortung auch mangels nach § 76 Abs 2 Satz 1 ASGG vorrangig zur Prozeßnachfolge berufener naher Angehöriger nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle zur Aufnahme des durch den Tod des Versicherten unterbrochenen Verfahrens berechtigt (aktiv legitimiert).Auch im Fall des Paragraph 73, AußStrG dauert nach hM der Zustand des ruhenden Nachlasses an (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu Paragraphen 797, 798,), der Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen bleibt. Bis zur Einantwortung ist nur die (ruhende) Verlassenschaft parteifähig (EvBl 1961/311), nur sie kann klagen oder geklagt werden (Welser in Rummel, aaO Rz 14 unter Berufung auf SZ 19/22; NZ 1986, 259 und 280; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch zwei 390 f unter Berufung auf SZ 40/38; NZ 1986, 280). Nur sie ist bis zur Einantwortung auch mangels nach Paragraph 76, Absatz 2, Satz 1 ASGG vorrangig zur Prozeßnachfolge berufener naher Angehöriger nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle zur Aufnahme des durch den Tod des Versicherten unterbrochenen Verfahrens berechtigt (aktiv legitimiert).
Daraus folgt, daß die Revision von einer Person eingebracht wurde, der dieses die Hauptsache betreffende Rechtsmittel nicht zusteht, weil sie nicht nach § 76 Abs 2 ASGG zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist.Daraus folgt, daß die Revision von einer Person eingebracht wurde, der dieses die Hauptsache betreffende Rechtsmittel nicht zusteht, weil sie nicht nach Paragraph 76, Absatz 2, ASGG zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als damals letzter Instanz in Leistungsstreitsache vom 14.November 1979 SSV 19/127 zugrunde liegenden auch dadurch, daß damals ein Sachverhalt behauptet wurde, aus dem sich die Eintrittsberechtigung schlüssig ergab, während die Behauptungen Peter W***** hinsichtlich seiner Berechtigung zur Prozeßnachfolge nicht schlüssig sind.
Deshalb war die unzulässige Revision zu verwerfen (§§ 471 Z 2, 472 Abs 1, 474 Abs 2, 513 ZPO).Deshalb war die unzulässige Revision zu verwerfen (Paragraphen 471, Ziffer 2, 472, Absatz eins, 474, Absatz 2, 513, ZPO).