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Entscheidung 10 ObS 133/93×

Entscheidung 10 ObS 133/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS133/93

Entscheidungsdatum

13.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Murmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vojislav H*****, vertreten durch Dr.Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1021 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.April 1993, GZ 34 Rs 33/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Dezember 1992, GZ 13 Cgs 185/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz wurden bereits vom Berufungsgericht verneint und können deshalb nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in einer Sozialrechtssache in der Revision nicht neuerlich gerügt werden.

Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, wurde nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte auch gar nicht gesetzgemäß ausgeführt werden, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge in der Berufung keine rechtliche Beurteilung der Sache vornehmen konnte.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E32576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00133.93.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19930713_OGH0002_010OBS00133_9300000_000