Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig. Sie ist jedoch zu verwerfen, weil 1. die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt und 2. die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig. Sie ist jedoch zu verwerfen, weil 1. die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt und 2. die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.
zu 1: Der Revisionswerber meint, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen des im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mangels nichtig wäre. Die auf die geltend gemachten Berufungsgründe eingehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils umfaßten nur acht Zeilen und würden keinerlei Bezug auf die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ./1 nehmen, die für die Zeit von September 1951 bis Dezember 1955 52 Leistungsmonate vorsehe. Wegen der Kürze der zweitinstanzlichen Ausführungen könne "keine Überprüfung von Entscheidung und ihrer Grundlage" vorgenommen werden.zu 1: Der Revisionswerber meint, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen des im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bezeichneten Mangels nichtig wäre. Die auf die geltend gemachten Berufungsgründe eingehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils umfaßten nur acht Zeilen und würden keinerlei Bezug auf die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ./1 nehmen, die für die Zeit von September 1951 bis Dezember 1955 52 Leistungsmonate vorsehe. Wegen der Kürze der zweitinstanzlichen Ausführungen könne "keine Überprüfung von Entscheidung und ihrer Grundlage" vorgenommen werden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Das angefochtene Urteil wäre nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, a) wenn seine Fassung so mangelhaft wäre, daß eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, b) wenn es mit sich selbst in Widerspruch stünde oder c) für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären.Das angefochtene Urteil wäre nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, a) wenn seine Fassung so mangelhaft wäre, daß eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, b) wenn es mit sich selbst in Widerspruch stünde oder c) für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären.
Daß das Berufungsurteil aus dem unter b) genannten Grund nichtig wäre, wurde vom Revisionswerber nicht behauptet. Auch die unter lit a) und c) geltend gemachten Nichtigkeitstatbestände liegen nicht vor:Daß das Berufungsurteil aus dem unter b) genannten Grund nichtig wäre, wurde vom Revisionswerber nicht behauptet. Auch die unter Litera a,) und c) geltend gemachten Nichtigkeitstatbestände liegen nicht vor:
Die berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe sind zwar kurz, erledigen aber alle geltend gemachten Berufungsgründe und geben dafür konkrete und überprüfbare Begründungen. Mängel- und Beweisrüge wurden deshalb nicht als berechtigt erkannt, weil das Erstgericht ohnehin von der einzigen entscheidungswesentlichen Tatfrage, nämlich der Ausübung einer Beschäftigung als Schmiedegeselle durch den Kläger im väterlichen Betrieb von September 1951 bis Dezember 1955, ausgegangen sei. Wie viele Monate dieser Beschäftigung für die Bemessung der Leistung an Ersatzzeit als erworben gelten, sei eine Rechtsfrage. Damit brachte das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß die Mängel- und Beweisrüge keine entscheidungswesentlichen Umstände betrafen. Mit der Formulierung, "die Frage, in welchem Ausmaß während dieser Zeit Leistungsmonate erworben worden sind, ist eine Rechtsfrage, die das Erstgericht zutreffend gelöst hat (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG)", machte das Berufungsgericht von dem ihm in der erstgenannten Gesetzesstelle eingeräumten Recht einer vereinfachten Ausfertigung Gebrauch. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelsausführungen (hier die Rechtsrüge) für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe (hier die rechtliche Beurteilung) des erstgerichtlichen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich nämlich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. In einem solchen Fall bezieht das Berufungsgericht die als richtig bezeichneten Teile der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe in seine eigenen Entscheidungsgründe ein.Die berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe sind zwar kurz, erledigen aber alle geltend gemachten Berufungsgründe und geben dafür konkrete und überprüfbare Begründungen. Mängel- und Beweisrüge wurden deshalb nicht als berechtigt erkannt, weil das Erstgericht ohnehin von der einzigen entscheidungswesentlichen Tatfrage, nämlich der Ausübung einer Beschäftigung als Schmiedegeselle durch den Kläger im väterlichen Betrieb von September 1951 bis Dezember 1955, ausgegangen sei. Wie viele Monate dieser Beschäftigung für die Bemessung der Leistung an Ersatzzeit als erworben gelten, sei eine Rechtsfrage. Damit brachte das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß die Mängel- und Beweisrüge keine entscheidungswesentlichen Umstände betrafen. Mit der Formulierung, "die Frage, in welchem Ausmaß während dieser Zeit Leistungsmonate erworben worden sind, ist eine Rechtsfrage, die das Erstgericht zutreffend gelöst hat (Paragraph 500 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG)", machte das Berufungsgericht von dem ihm in der erstgenannten Gesetzesstelle eingeräumten Recht einer vereinfachten Ausfertigung Gebrauch. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelsausführungen (hier die Rechtsrüge) für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe (hier die rechtliche Beurteilung) des erstgerichtlichen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich nämlich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. In einem solchen Fall bezieht das Berufungsgericht die als richtig bezeichneten Teile der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe in seine eigenen Entscheidungsgründe ein.
zu 2: Der Revisionswerber wäre daher in der Lage und nach § 506 Abs 2 ZPO auch verpflichtet gewesen, insoweit die Revision auf den im § 503 Z 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Da die Revision eine solche Darlegung nicht enthält, ist die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt.zu 2: Der Revisionswerber wäre daher in der Lage und nach Paragraph 506, Absatz 2, ZPO auch verpflichtet gewesen, insoweit die Revision auf den im Paragraph 503, Ziffer 4, angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Da die Revision eine solche Darlegung nicht enthält, ist die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Revision ist daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 471 Z 3 und Z 5, § 473 Abs 1, § 474 Abs 2, und § 513 ZPO).Die Revision ist daher durch Beschluß zu verwerfen (Paragraph 471, Ziffer 3 und Ziffer 5,, Paragraph 473, Absatz eins,, Paragraph 474, Absatz 2,, und Paragraph 513, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.