Die Revision der Beklagten, in der diese unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und die Abänderung iS der Abweisung des Klagebegehrens auch für die noch strittigen Zeiten, allenfalls die Aufhebung des Berufungsurteils beantragt, ist nicht berechtigt.
Der Kläger wurde am 28.4.1971 geboren und hat daher das 18.Lebensjahr nach dem 31.12.1987, aber vor dem 1.9.1992 vollendet. Deshalb ist § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gemäß § 548 Abs 3 und Abs 5 leg cit idF BGBl 1992/474 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1992) in folgender Fassung anzuwenden:Der Kläger wurde am 28.4.1971 geboren und hat daher das 18.Lebensjahr nach dem 31.12.1987, aber vor dem 1.9.1992 vollendet. Deshalb ist Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gemäß Paragraph 548, Absatz 3 und Absatz 5, leg cit in der Fassung BGBl 1992/474 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1992) in folgender Fassung anzuwenden:
"Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres;"
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß sich der Kläger in den noch strittigen Zeiten in einer Schul(Universitäts)ausbildung befand bzw befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchte bzw beansprucht, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der Rsp des Obersten Gerichtshofes übereinDie rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß sich der Kläger in den noch strittigen Zeiten in einer Schul(Universitäts)ausbildung befand bzw befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchte bzw beansprucht, ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie stimmt mit der Rsp des Obersten Gerichtshofes überein
(zB SSV-NF 1/39 = SZ 60/200; SSV-NF 2/35 = SZ 61/85 = ZAS 1989, 63;
SSV-NF 4/9 = SZ 63/3; SSV-NF 5/77 = JBl 1992, 59; SSV-NF 5/86 und 91;
6/102). Von den 28 wöchentlichen Arbeitsstunden als Assistent an der HTLA entfällt rund ein Drittel auf reine Anwesenheitszeit, die der Kläger zu Studienzwecken nützen kann und auch nützt. Da er im Sommersemester 1994 19 Wochenstunden Vorlesungen und Übungen besuchte, zu denen Lern- und Vorbereitungszeiten kommen, überwiegt auch die zeitliche Beanspruchung durch das Studium. Wie der erkennende Senat schon in der erst zit E ausgeführt hat, berühren neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art weder den Grund noch die Höhe des Anspruches auf Waisenpension, sondern wirken sich allenfalls darauf aus, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin wird die Erwerbstätigkeit des Klägers als Assistent an der Höheren Abteilung für Elektrotechnik einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt nicht im Rahmen seiner Schul(Universitäts)ausbildung (Studienfach, Geographie) ausgeübt. Es trifft zwar zu, daß durch diese Erwerbstätigkeit die durch fünfjährige Ausbildung an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt (Fachrichtung Nachrichtentechnik/Informatik) erworbenen Informatikkenntnisse des Klägers aufgefrischt und verbessert werden, was auch seinem Studium dient, und daß er nach einer dreijährigen Assistententätigkeit den Ingenieurtitel der Fachrichtung Nachrichtentechnik erlangen kann. Dies führt aber nicht dazu, daß das durch diese Tätigkeit erzielte Entgelt als Gegenleistung für die die Kindeseigenschaft verlängernde Schul(Universitäts)ausbildung bezogen würde. Dieses Entgelt steht daher - unabhängig von seiner Höhe - der Verlängerung der Kindeseigenschaft nicht entgegen (SSV-NF 1/39 ua).