Zu I:
Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1.1 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich die vom Revisionswerber geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 255 Abs 2 zweiter und dritter Satz ASVG.1.1 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich die vom Revisionswerber geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 255, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ASVG.
1.2 Nach § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG idF BGBl I 2010/111 ist seit 1. 1. 2011 für die Erlangung eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG grundsätzlich erforderlich, dass ein Versicherter 7,5 Jahre (90 Pflichtversicherungsmonate) der Ausübung eines qualifizierten Berufs innerhalb von 15 Jahren vor dem Stichtag nachweisen kann. Motiv des Gesetzgebers war, dass nur noch eine längere Ausübung des qualifizierten Berufs zu einem Berufsschutz führt. Bei Überprüfung des Überwiegens werden alle Zeiten einer qualifizierten Tätigkeit zusammengerechnet, also alle einschlägigen Arbeiter- und Angestelltenberufe berücksichtigt. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (§ 255 Abs 2a ASVG) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre und liegen in dem Rahmenzeitraum auch Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Präsenz- oder Zivildienstes, so kommt es zu einer entsprechenden Rahmenfristerstreckung (10 ObS 12/14h, SSV-NF 28/13; 10 ObS 63/14h, SSV-NF 28/48 mwN).1.2 Nach Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG in der Fassung BGBl I 2010/111 ist seit 1. 1. 2011 für die Erlangung eines Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz eins, und 2 ASVG grundsätzlich erforderlich, dass ein Versicherter 7,5 Jahre (90 Pflichtversicherungsmonate) der Ausübung eines qualifizierten Berufs innerhalb von 15 Jahren vor dem Stichtag nachweisen kann. Motiv des Gesetzgebers war, dass nur noch eine längere Ausübung des qualifizierten Berufs zu einem Berufsschutz führt. Bei Überprüfung des Überwiegens werden alle Zeiten einer qualifizierten Tätigkeit zusammengerechnet, also alle einschlägigen Arbeiter- und Angestelltenberufe berücksichtigt. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Paragraph 255, Absatz 2 a, ASVG) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre und liegen in dem Rahmenzeitraum auch Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Präsenz- oder Zivildienstes, so kommt es zu einer entsprechenden Rahmenfristerstreckung (10 ObS 12/14h, SSV-NF 28/13; 10 ObS 63/14h, SSV-NF 28/48 mwN).
2. Die mit dieser Novellierung des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG eingeführte Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung eines Berufsschutzes wurde bereits wiederholt dahin beurteilt, dass die unzweifelhafte Ausdrucksweise des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziere, mit dem bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar sei und auch der „Natur der Sache“ nicht zuwiderlaufe (10 ObS 50/12v, SSV-NF 26/33; 10 ObS 12/14h; SSV-NF 28/13; 10 ObS 63/14h, SSV-NF 28/48; 10 ObS 144/14w). Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung nicht veranlasst. In der Entscheidung 10 ObS 50/12v, SSV-NF 26/33 wurde festgehalten, es sei nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf das Vorliegen einer bestimmten Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abstellt.2. Die mit dieser Novellierung des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG eingeführte Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung eines Berufsschutzes wurde bereits wiederholt dahin beurteilt, dass die unzweifelhafte Ausdrucksweise des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziere, mit dem bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar sei und auch der „Natur der Sache“ nicht zuwiderlaufe (10 ObS 50/12v, SSV-NF 26/33; 10 ObS 12/14h; SSV-NF 28/13; 10 ObS 63/14h, SSV-NF 28/48; 10 ObS 144/14w). Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung nicht veranlasst. In der Entscheidung 10 ObS 50/12v, SSV-NF 26/33 wurde festgehalten, es sei nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf das Vorliegen einer bestimmten Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abstellt.
3.1 Auch eine Diskriminierung aufgrund des Alters wurde nach bisheriger Rechtsprechung verneint. Dass der Gesetzgeber für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf das Vorliegen einer bestimmten Mindestzeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abstellt, während bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von 12 Monaten einer qualifizierten Tätigkeit verlangt wird (§ 255 Abs 2 Satz 3 ASVG) wurde als nicht unsachlich angesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen diese Regelung wurden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt (10 ObS 50/12v, SSV-NF 26/33; 10 ObS 63/14h, SSV-NF 28/48).3.1 Auch eine Diskriminierung aufgrund des Alters wurde nach bisheriger Rechtsprechung verneint. Dass der Gesetzgeber für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf das Vorliegen einer bestimmten Mindestzeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abstellt, während bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von 12 Monaten einer qualifizierten Tätigkeit verlangt wird (Paragraph 255, Absatz 2, Satz 3 ASVG) wurde als nicht unsachlich angesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen diese Regelung wurden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt (10 ObS 50/12v, SSV-NF 26/33; 10 ObS 63/14h, SSV-NF 28/48).
3.2 Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen, die „scharfe Zäsur bei 90 Pflichtversicherungs-monaten“ verstoße gegen das allgemeine Gebot der Sachlichkeit, keine Argumente auf, die ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen könnten, ebenso wenig mit seinem Standpunkt, die unterschiedliche Länge des zur Verfügung stehenden Beobachtungszeitraums führe (doch) zu einer Ungleichbehandlung bzw zu einer Diskriminierung älterer Versicherter.
Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Zu II:
Eine Prozesspartei hat kein subjektives Recht darauf, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellt (RIS-Justiz RS0058452 [T7]). Der entsprechende (Eventual-)Antrag des Klägers ist daher zurückzuweisen.