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Entscheidung 10 ObS 135/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS135/04g

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika F*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2004, GZ 9 Rs 205/03p-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in der Zulassungsbeschwerde behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Beigabe eines Rechtsanwaltes für die Klägerin im Rahmen der Verfahrenshilfe auch bereits für das Verfahren erster Instanz) wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und kann schon deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche SSV-NF 5/120 mwN ua). Im Übrigen wurde ein entsprechender Antrag der Klägerin vom Erstgericht bereits mit Beschluss vom 23. 1. 2003 (ON 15) rechtskräftig abgewiesen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74626 10ObS135.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00135.04G.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_010OBS00135_04G0000_000