Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Michael Mutz (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2025, GZ 12 Rs 99/25b-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Zum Stichtag 1. 3. 2025 hat der Kläger insgesamt 161 Versicherungsmonate nach dem GSVG und dem ASVG erworben. Er war zudem von 1995 bis 2020 im öffentlichen Dienst tätig (und bezieht daraus einen Ruhegenuss).
[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf Leistung einer Alterspension gerichtete Klagebegehren ab. Zeiten in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis seien weder für die Erfüllung der Wartezeit nach § 120 GSVG (iVm § 129 Abs 8 GSVG) noch der Mindestversicherungszeit nach § 4 APG zu berücksichtigen. Dagegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [2] Die Vorinstanzen wiesen das auf Leistung einer Alterspension gerichtete Klagebegehren ab. Zeiten in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis seien weder für die Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 120, GSVG in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 8, GSVG) noch der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, APG zu berücksichtigen. Dagegen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
[4] 1. Im Rechtsmittel zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass unter Berücksichtigung nur der nach dem GSVG und dem ASVG erworbenen Versicherungszeiten mangels Erfüllung der Wartezeit nach § 120 GSVG oder der Mindestversicherungszeit nach § 4 APG kein Anspruch auf Alterspension besteht. [4] 1. Im Rechtsmittel zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass unter Berücksichtigung nur der nach dem GSVG und dem ASVG erworbenen Versicherungszeiten mangels Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 120, GSVG oder der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, APG kein Anspruch auf Alterspension besteht.
[5] 2. Mit der bloßen Behauptung ihrer Unrichtigkeit legt der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Versicherungssystem der Sozialversicherung der Selbstständigen nicht zu berücksichtigen seien, unrichtig sein soll. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043654).
[6] 3. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers, der sich darin benachteiligt sieht, dass in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegte Zeiten – anders als etwa Versicherungszeiten nach dem ASVG – nicht berücksichtigt würden, ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof einen Vergleich zwischen Beamtendienstrecht und Sozialversicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes seit jeher ablehnt, weil es sich um verschiedene Regelungssysteme handelt (VfGH G 192/2022 mwN; vgl auch 10 ObS 14/23s Rz 26). Zu dem im Rechtsmittel hervorgehobenen Umstand, dass die vom Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit gezahlten Beiträge nicht zu einer Leistung führen, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, nach der in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht gilt und es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, Wartefristen für den Erwerb des Pensionsanspruchs vorzusehen (VfGH G 216/2022 mwN). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt das Rechtsmittel damit nicht auf (RS0116943; RS0122865; RS0053638). [6] 3. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers, der sich darin benachteiligt sieht, dass in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegte Zeiten – anders als etwa Versicherungszeiten nach dem ASVG – nicht berücksichtigt würden, ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof einen Vergleich zwischen Beamtendienstrecht und Sozialversicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes seit jeher ablehnt, weil es sich um verschiedene Regelungssysteme handelt (VfGH G 192 aus 2022, mwN; vergleiche auch 10 ObS 14/23s Rz 26). Zu dem im Rechtsmittel hervorgehobenen Umstand, dass die vom Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit gezahlten Beiträge nicht zu einer Leistung führen, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, nach der in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht gilt und es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, Wartefristen für den Erwerb des Pensionsanspruchs vorzusehen (VfGH G 216 aus 2022, mwN). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt das Rechtsmittel damit nicht auf (RS0116943; RS0122865; RS0053638).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00135.25P.0113.000
Dokumentnummer
JJT_20260113_OGH0002_010OBS00135_25P0000_000