Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irreversiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74). Notwendiger Inhalt der Feststellungen ist bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit das medizinische Leistungskalkül. Hingegen bedarf es nicht der Feststellung der einzelnen ärztlichen Diagnosen (SSV-NF 8/92). Da das Leistungskalkül eines Pensionswerbers von Amts wegen festzustellen ist, muss dieser daher auch nicht alle einzelnen Leiden behaupten. Die im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, der Kläger leide an einer unbeherrschbaren Alkoholkrankheit, scheitert deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht am Neuerungsverbot, sondern stellt den Versuch dar, die Beweiswürdigung zu bekämpfen, nach der zwar ein chronischer Alkoholismus, jedoch keine unbeherrschbare Sucht festgestellt wurde (vgl dazu SSV-NF 2/33; 5/29). Das Berufungsgericht hat aber darauf verwiesen, dass im erstinstanzlichen Verfahren körperliche oder psychische die Arbeitsfähigkeit (also das medizinische Leistungskalkül) tangierende und auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführende Beeinträchtigungen des Klägers nicht festgestellt werden konnten; es hat also die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, für zutreffend befunden und festgehalten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Alkoholmissbrauch ihren Niederschlag im festgestellten Leistungskalkül gefunden haben.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irreversiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74). Notwendiger Inhalt der Feststellungen ist bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit das medizinische Leistungskalkül. Hingegen bedarf es nicht der Feststellung der einzelnen ärztlichen Diagnosen (SSV-NF 8/92). Da das Leistungskalkül eines Pensionswerbers von Amts wegen festzustellen ist, muss dieser daher auch nicht alle einzelnen Leiden behaupten. Die im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, der Kläger leide an einer unbeherrschbaren Alkoholkrankheit, scheitert deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht am Neuerungsverbot, sondern stellt den Versuch dar, die Beweiswürdigung zu bekämpfen, nach der zwar ein chronischer Alkoholismus, jedoch keine unbeherrschbare Sucht festgestellt wurde vergleiche dazu SSV-NF 2/33; 5/29). Das Berufungsgericht hat aber darauf verwiesen, dass im erstinstanzlichen Verfahren körperliche oder psychische die Arbeitsfähigkeit (also das medizinische Leistungskalkül) tangierende und auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführende Beeinträchtigungen des Klägers nicht festgestellt werden konnten; es hat also die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, für zutreffend befunden und festgehalten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Alkoholmissbrauch ihren Niederschlag im festgestellten Leistungskalkül gefunden haben.
Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist folgendes auszuführen: Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ging die Berufung mit der Annahme, der Kläger sei infolge seines Alkoholismus nicht mehr arbeitsfähig, nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig, d. h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; 10/118; RIS-Justiz RS0043573). Wie bereits dargelegt, hat der Kläger in der Berufung zwar das vom Erstgericht festgestellte Leistungskalkül bekämpft, aber keine sekundären Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend gemacht und damit auch inhaltlich keine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt. Auf diesen Revisionsgrund ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.