Entscheidungsgründe:
Der am 22. 7. 1954 geborene Kläger hat den Beruf eines Radiomechanikers erlernt. Als "Automatentechniker" bei der C***** AG hat der Kläger wesentliche Fachqualifikationen des erlernten Berufs verwertet und zusätzlich betriebs- und tätigkeitsspezifisch - abgestimmt auf die Erfordernisse der Servicierung und Reparatur der bei der C***** AG eingesetzten Spielautomaten - Spezialkenntnisse bzw -fertigkeiten insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik (Elektronik), Digitaltechnik und Optoelektrik (Videoelektrik) sowie Relaisersatztechnik erworben und verwertet. Diese im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit bei der C***** AG entsprach der Verwendungsgruppe III (technischer Angestellter) des Industrie- oder Gewerbe-Kollektivvertrags.Der am 22. 7. 1954 geborene Kläger hat den Beruf eines Radiomechanikers erlernt. Als "Automatentechniker" bei der C***** AG hat der Kläger wesentliche Fachqualifikationen des erlernten Berufs verwertet und zusätzlich betriebs- und tätigkeitsspezifisch - abgestimmt auf die Erfordernisse der Servicierung und Reparatur der bei der C***** AG eingesetzten Spielautomaten - Spezialkenntnisse bzw -fertigkeiten insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik (Elektronik), Digitaltechnik und Optoelektrik (Videoelektrik) sowie Relaisersatztechnik erworben und verwertet. Diese im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit bei der C***** AG entsprach der Verwendungsgruppe römisch drei (technischer Angestellter) des Industrie- oder Gewerbe-Kollektivvertrags.
Der Kläger ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten, ohne langes Gehen und Stehen (nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit) und längeres oder häufiges Arbeiten im Hocken (nicht mehr als zehn Minuten in einem durchgehend oder nicht mehr als fünf Mal pro Stunde) auszuführen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten mit leberschädigenden Stoffen sind ebenso wenig möglich wie Arbeiten, die beidäugiges Sehen erfordern.
Unter Bedachtnahme auf das Berufsqualifikationsprofil des Klägers, zusammengesetzt aus der Qualifikation durch den erlernten Beruf als Radiomechaniker sowie den bei der C***** AG in der Zeit von 1979 bis 1984 als Automatenmechaniker erworbenen Spezialqualifikationen, kommen für den Kläger folgende kalkülentsprechende Berufstätigkeiten im Arbeiter- und Angestelltendienstverhältnis in Frage:
Werkstätten-Audiotechnikerservice-Berufstätigkeiten (speziell Servicierung von Kleingeräten der Unterhaltungselektronik).
Bei Handelsfirmen mit Reparaturservice und Herstellerfirmen (Niederlassungen): Fehlerdiagnose, Wartung und Reparatur sowie Probebetrieb von zu servicierenden Geräten.
Qualitätskontroll- und Prüffeldtechniker-Berufstätigkeiten in Betrieben der Unterhaltungsindustrie.
Wertigkeitsmäßig werden die angeführten Berufstätigkeiten entweder im Angestelltenverhältnis (technischer Angestellter, Verwendungsgruppe III) oder im Facharbeiterstatus eingestuft und entlohnt.Wertigkeitsmäßig werden die angeführten Berufstätigkeiten entweder im Angestelltenverhältnis (technischer Angestellter, Verwendungsgruppe römisch drei) oder im Facharbeiterstatus eingestuft und entlohnt.
Mit Bescheid vom 13. 6. 1996 hat die beklagten Partei den Antrag des Klägers vom 22. 5. 1995 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension (ab 1. 6. 1995) gerichtete Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit des Klägers ab. Der Kläger sei im Stande, die eingangs angeführten Tätigkeiten im Werkstätten-Audiotechnikerservice, bei Handelsfirmen mit Reparaturservice und Herstellerfirmen sowie in der Qualitätskontrolle und Prüffeldtechnik in Betrieben der Unterhaltungsindustrie auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer zutreffenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung und verwarf die Rechtsrüge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeantwortet gebliebene Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigungen seine Berufsfähigkeit ausgeschlossen sei. Die Vorinstanzen hätten die medizinischen Gutachten "einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen".