Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 17.2.1986 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.12.1985 auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses (zur Alterspension) ab, weil die Pensionistin nicht hilflos im Sinne des § 105a ASVG sei.Mit Bescheid vom 17.2.1986 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.12.1985 auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses (zur Alterspension) ab, weil die Pensionistin nicht hilflos im Sinne des Paragraph 105 a, ASVG sei.
Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien in Wien Klage.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin den Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab 10.12.1985 zu gewähren. Es stellte fest, daß die Klägerin insbesondere wegen zweier Hüftgelenksprothesen (links 1977, rechts September 1985) in ihrer Beweglichkeit so eingeschränkt sei, daß sie seit 1.3.1986 zwar aufstehen und sich niederlegen, an- und auskleiden, waschen, die Toilette aufsuchen und sich anschließend reinigen, eine Mahlzeit zubereiten, essen, die kleine Leibwäsche, Kleider und Schuhe waschen bzw. pflegen, die Wohnung oberflächlich in Ordnung halten und einen Ofen warten könne. Zur Fußpflege (Einseifen, Waschen, Abrtrocknen, Zehennägelschneiden), zum Schnüren - medizinisch allerdings nicht notwendiger Schnürschuhe - und zum Schließen an Schuhen angebrachter Zippverschlüsse brauche sie Hilfe. Strümpfe könne sie nur mit einem Strumpfanzieher anziehen. Sie sei auch bei auf dem Fußboden durchzuführenden Tätigkeiten behindert. Sie könne Staub nicht vom Boden aufkehren und Gegenstände vom Fußboden "nur mit Hilfe eines Sessels mühsam" aufheben. Die Aschenlade eines Kohleofens könne sie nur sitzend herausnehmen, aus dem Ofen gefallene Glutstücke nicht vom Boden aufheben. Zu allen "schwierigen" Tätigkeiten, wie zur Heranbringung des Heizmaterials und der Lebensmittel, für die Großwäsche, das Großreinemachen und die Benützung eines Bades, bedürfe sie fremder Hilfe. Von der Operation am 18.9.1985 bis Ende Feber 1986 seien ihr auch das Inordnunghalten der Wohnung, die Ofenwartung und die Zubereitung der Nahrung nicht möglich gewesen. Wegen dieser Einschränkungen erachtete das Erstgericht die Klägerin als hilflos im Sinne des § 105a ASVG.Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin den Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab 10.12.1985 zu gewähren. Es stellte fest, daß die Klägerin insbesondere wegen zweier Hüftgelenksprothesen (links 1977, rechts September 1985) in ihrer Beweglichkeit so eingeschränkt sei, daß sie seit 1.3.1986 zwar aufstehen und sich niederlegen, an- und auskleiden, waschen, die Toilette aufsuchen und sich anschließend reinigen, eine Mahlzeit zubereiten, essen, die kleine Leibwäsche, Kleider und Schuhe waschen bzw. pflegen, die Wohnung oberflächlich in Ordnung halten und einen Ofen warten könne. Zur Fußpflege (Einseifen, Waschen, Abrtrocknen, Zehennägelschneiden), zum Schnüren - medizinisch allerdings nicht notwendiger Schnürschuhe - und zum Schließen an Schuhen angebrachter Zippverschlüsse brauche sie Hilfe. Strümpfe könne sie nur mit einem Strumpfanzieher anziehen. Sie sei auch bei auf dem Fußboden durchzuführenden Tätigkeiten behindert. Sie könne Staub nicht vom Boden aufkehren und Gegenstände vom Fußboden "nur mit Hilfe eines Sessels mühsam" aufheben. Die Aschenlade eines Kohleofens könne sie nur sitzend herausnehmen, aus dem Ofen gefallene Glutstücke nicht vom Boden aufheben. Zu allen "schwierigen" Tätigkeiten, wie zur Heranbringung des Heizmaterials und der Lebensmittel, für die Großwäsche, das Großreinemachen und die Benützung eines Bades, bedürfe sie fremder Hilfe. Von der Operation am 18.9.1985 bis Ende Feber 1986 seien ihr auch das Inordnunghalten der Wohnung, die Ofenwartung und die Zubereitung der Nahrung nicht möglich gewesen. Wegen dieser Einschränkungen erachtete das Erstgericht die Klägerin als hilflos im Sinne des Paragraph 105 a, ASVG.
Dagegen erhob die Beklagte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache Berufung, in der sie die Abänderung durch Abweisung des Klagebegehrens, allenfalls die Aufhebung beantragte. Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil für die Zeit vom 10.12.1985 bis 28.2.1986, änderte es aber im übrigen dahin ab, daß es das auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses ab 1.3.1986 gerichtete Mehrbegehren abwies.
Das Berufungsgericht bezeichnete das Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie als teilweise logisch nicht nachvollziehbar und meinte, der Sachverständige habe übersehen, daß zum Zusammenkehren langstielige Besen und Kehrschaufeln bzw. Staubsauger verwendet werden könnten. Das Waschen der Füße in einem kleinen Behältnis im Sitzen mit Hilfe einer Stielbürste sei allgemein üblich. Das Abtrocknen müßte unter Zuhilfenahme von Zangengeräten möglich sein. Zusammenfassend sei - abgesehen von "schwierigen" (gemeint "schwereren") Tätigkeiten, wie dem Beschaffen von Bedarfsgegenständen und Heizmaterial, dem Reinigen und Bügeln der großen Wäsche und dem Großreinemachen der Wohnung - daher von folgenden Einschränkungen, lebenswichtige Verrichtungen des täglichen Lebens vorzunehmen, auszugehen, die alle mit den Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke im Zusammenhang stünden:
dem Schneiden der Zehennägel und dem Benützen eines Bades (offenbar einer Badewanne). Das An- und Ausziehen der Strümpfe und von Schlüpfschuhen könne beim zumutbaren Verwenden von Zangeninstrumenten oder von längeren Schuhlöffeln bewerkstelligt werden.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes erfordere das Schneiden der Zehennägel und das Baden keine ständige Wartung. Die Klägerin könne daher seit 1.3.1986 mit Mühe die zur Aufrechterhaltung ihrer Existenz erforderlichen, ständig anfallenden Verrichtungen des täglichen Lebens leisten.
Gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das Urteil der zweiten Instanz durch gänzliche Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern, allenfalls im Umfang der Anfechtung aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.