Begründung:
Am 31. August 1987 stellte der Kläger bei der beklagten Partei auf deren Vordruck P 1-79c eine "Anfrage" wegen Erwerbsunfähigkeitspension. Darin gab er ua an, noch aufrechte Gewerbeberechtigungen zu haben und seine selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender noch auszuüben, aber dauernd erwerbsunfähig zu sein. Er nahm zur Kenntnis, daß eine Gewerbepension ua nur dann zuerkannt werden darf, wenn am Stichtag sämtliche Gewerbeberechtigungen ......, die die GSVG-Pflichtversicherung begründen, erloschen sind. Nach einer im Vordruck P 1-5e der beklagten Partei festgehaltenen, vom Kläger zustimmend zur Kenntnis genommenen Niederschrift vom selben Tag wurde er anläßlich der Stellung der Pensionsanfrage eingehend darüber informiert, daß die beklagte Partei aufgrund einer Pensionsanfrage lediglich ein Verfahren zur Überprüfung des Anspruches auf eine Pension nach dem GSVG durchführe. Diesem Prüfungsverfahren liege die Annahme zugrunde, daß die besondere Anspruchsvoraussetzung (Löschung der Gewerbeberechtigungen ....) erfüllt sei..... Die Pensionsanfrage sei kein Pensionsantrag. Ein positiv abgeschlossenes Prüfungsverfahren führe daher noch nicht zur Pensionszuerkennung. Die Auszahlung der Pension setze auch in diesem Fall voraus, daß die besondere Anspruchsvoraussetzung erfüllt sei und die Pension im Wege einer schriftlichen Erklärung ausdrücklich und endgültig beantragt werde. ..... Das Ergebnis der Pensionsanfrage werde unter Vorbehalt allfälliger Änderungen der Sach- bzw Rechtslage schriftlich bekanntgegeben.
Nach Durchführung des ärztlichen Feststellungsverfahrens erließ die beklagte Partei, ohne daß der Kläger einen Pensionsantrag gestellt hatte, den Bescheid vom 21. Jänner 1988, mit dem sie den "Antrag" vom 31. August 1987 auf "Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension" gemäß § 132 GSVG ablehnte. Sie begründete dies unter Bezugnahme auf den Inhalt des § 133 Abs 1 und 2 leg cit ausschließlich damit, daß der Kläger nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung in der Lage sei, leichte und mittelschwere, eingeschränkt auch schwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Seine Erwerbsfähigkeit sei daher noch nicht so gemindert, daß er nicht mehr imstande wäre, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben.Nach Durchführung des ärztlichen Feststellungsverfahrens erließ die beklagte Partei, ohne daß der Kläger einen Pensionsantrag gestellt hatte, den Bescheid vom 21. Jänner 1988, mit dem sie den "Antrag" vom 31. August 1987 auf "Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension" gemäß Paragraph 132, GSVG ablehnte. Sie begründete dies unter Bezugnahme auf den Inhalt des Paragraph 133, Absatz eins und 2 leg cit ausschließlich damit, daß der Kläger nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung in der Lage sei, leichte und mittelschwere, eingeschränkt auch schwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Seine Erwerbsfähigkeit sei daher noch nicht so gemindert, daß er nicht mehr imstande wäre, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage erklärte der Kläger zunächst, daß seine Gewerbeberechtigungen am Stichtag 1. September 1987 noch nicht gelöscht waren. Er kündigte an, sie voraussichtlich in den nächsten Monaten, jedenfalls aber dann löschen zu lassen, sobald durch das sozialgerichtliche Verfahren geklärt sei, daß er erwerbsunfähig iS des Gesetzes sei. Dann führte er aus, warum er erwerbsunfähig iS des § 133 Abs 2 GSVG sei. Er beantragte das Urteil: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab dem auf die Löschung der Gewerbeberechtigungen folgenden Monatsersten die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen".In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage erklärte der Kläger zunächst, daß seine Gewerbeberechtigungen am Stichtag 1. September 1987 noch nicht gelöscht waren. Er kündigte an, sie voraussichtlich in den nächsten Monaten, jedenfalls aber dann löschen zu lassen, sobald durch das sozialgerichtliche Verfahren geklärt sei, daß er erwerbsunfähig iS des Gesetzes sei. Dann führte er aus, warum er erwerbsunfähig iS des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG sei. Er beantragte das Urteil: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab dem auf die Löschung der Gewerbeberechtigungen folgenden Monatsersten die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen".
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete in erster Linie ein, daß der Kläger nicht erwerbsunfähig sei. Im Hinblick auf die nach wie vor aufrechten Gewerbeberechtigungen sei auch die Voraussetzung des § 130 Abs 2 lit a GSVG nicht erfüllt.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete in erster Linie ein, daß der Kläger nicht erwerbsunfähig sei. Im Hinblick auf die nach wie vor aufrechten Gewerbeberechtigungen sei auch die Voraussetzung des Paragraph 130, Absatz 2, Litera a, GSVG nicht erfüllt.
Vor Schluß der mündlichen Verhandlung "schränkte" der Kläger am 16. November 1988 sein Begehren auf folgenden Wortlaut ein:
"Zwischen den Parteien wird festgestellt, daß der Kläger erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG ist"."Zwischen den Parteien wird festgestellt, daß der Kläger erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist".
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in dieser Fassung statt, weil es alle in der letztgenannten Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen als gegeben erachtete.
Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder die Rechtssache allenfalls an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil als nichtig auf und wies die (modifizierte) Klage zurück. Das Erstgericht habe über eine nicht auf den (gerichtlichen) Rechtsweg gehörende Sache entschieden (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO), weil die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit keine Leistungssache iS des § 354 Z 1 ASVG und damit auch keine Sozialrechtssache iS des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sei.Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder die Rechtssache allenfalls an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil als nichtig auf und wies die (modifizierte) Klage zurück. Das Erstgericht habe über eine nicht auf den (gerichtlichen) Rechtsweg gehörende Sache entschieden (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO), weil die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit keine Leistungssache iS des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und damit auch keine Sozialrechtssache iS des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sei.
Gegen diesen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO statthafte, von der beklagten Partei nicht beantwortete Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Gegen diesen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO statthafte, von der beklagten Partei nicht beantwortete Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.