Entscheidung 10 ObS 137/08g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS137/08g
Entscheidungsdatum
22.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Maschl LL.M. (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Höhe der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2008, GZ 7 Rs 106/08x-31, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger allein gegen die Beurteilung der „Rechtsfrage der Höherversicherung" durch das Berufungsgericht. Insbesondere wären genauere Feststellungen zu den vom Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen und zu den Guthabensauszahlungen an ihn notwendig gewesen. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels könne nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen worden seien, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelswerbers zuwiderliefen, sei eine bloße Scheinbegründung in Form einer Leerformel.
Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Dem Kläger ist durchaus zuzugestehen, dass es sich bei der Frage, ob bei der Berechnung der Höhe seiner Pension eine Höherversicherung zu berücksichtigen ist, um eine Rechtsfrage handelt. Diese kann nur auf der Grundlage entsprechender Tatsachenfeststellungen beantwortet werden. Das Erstgericht hat (auch) die Feststellung getroffen, dass alle bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehenden Guthaben, die die Basis für eine Höherversicherung bilden hätten können, auf seinen Antrag an den Kläger ausgezahlt wurden. Diese Feststellung, mit der sich das Berufungsgericht bei der Behandlung der Tatsachen- und der Rechtsrüge auseinandergesetzt hat, wurde in zweiter Instanz übernommen und ist einer weiteren Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Auch der Kläger selbst ist im Revisionsverfahren an diese Feststellung gebunden. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E89707
10ObS137.08g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00137.08G.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009
Dokumentnummer
JJT_20081222_OGH0002_010OBS00137_08G0000_000