[8] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[9] 1. Die Ausführungen zur Frage, ob das Erstgericht eine dauerhafte Berufsunfähigkeit prüfen hätte müssen, verstoßen, wie bereits das Berufungsgericht ausführte, gegen das Neuerungsverbot. Die Klägerin berief sich in erster Instanz gerade darauf, nicht dauerhaft berufsunfähig zu sein.
[10] 2. Hinsichtlich der Ausführungen der Revision zu einer ihrer Ansicht nach zu erfolgenden Berücksichtigung von APG-Zeiten für die Frage eines Berufsschutzes ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach § 232 Abs 1 ASVG zeigt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG (an die § 3 Abs 1 Z 2 APG anknüpft) nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG Beitragszeiten sind. Daraus und aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit“, die beurteilt werden soll, nicht ausgeübt wird, ist abzuleiten, dass unter „Beitragsmonate“ im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG nicht Zeiten nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG zu verstehen sind (RS0125347). Die von der Revision aufgeworfenen grundrechtlichen Probleme stellen sich schon aufgrund der Verlängerung des Beobachtungszeitraums nach § 273 Abs 1 letzter Satz iVm § 255 Abs 2 Satz 4 ASVG nicht. 2. Hinsichtlich der Ausführungen der Revision zu einer ihrer Ansicht nach zu erfolgenden Berücksichtigung von APG-Zeiten für die Frage eines Berufsschutzes ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach Paragraph 232, Absatz eins, ASVG zeigt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG (an die Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG anknüpft) nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Beitragszeiten sind. Daraus und aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit“, die beurteilt werden soll, nicht ausgeübt wird, ist abzuleiten, dass unter „Beitragsmonate“ im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG zu verstehen sind (RS0125347). Die von der Revision aufgeworfenen grundrechtlichen Probleme stellen sich schon aufgrund der Verlängerung des Beobachtungszeitraums nach Paragraph 273, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 2, Satz 4 ASVG nicht.
[11] 3. Auf die Frage des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn des § 255 Abs 3a ASVG kam die Klägerin bereits in ihrer Berufung nicht mehr zurück, sodass die Rüge dieses unbekämpften selbständigen Streitpunkts im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (RS0043480 [T22]). 3. Auf die Frage des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3 a, ASVG kam die Klägerin bereits in ihrer Berufung nicht mehr zurück, sodass die Rüge dieses unbekämpften selbständigen Streitpunkts im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (RS0043480 [T22]).
[12] 4. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 4. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).