Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 nur dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese in der Praxis erworbenen Kenntnisse müssen zwar nicht jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes sein, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen, es reicht aber nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/70; SSV-NF 1/48). Die festgestellten Kenntnisse des Klägers gehen nur unwesentlich über jene hinaus, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden. Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß von einem angelernten Beruf nur gesprochen werden könnte, wenn der Kläger darüber hinaus weitere Kenntnisse, wie sie etwa ein Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker oder Motorenschlosser besitzt. Dies zeigt sich ganz deutlich in den Ausbildungsvorschriften des neu geschaffenen Lehrberufes Berufskraftfahrer, welcher auf die genannten Lehrberufe sowie jenen eines Spediteurs als verwandte Lehrberufe mit Anrechnungsmöglichkeit verweist und insbesondere neben den vom Kläger beherrschten Teilbereichen nicht nur weitere handwerkliche Kenntnisse, wie Metallbearbeitung, Weich- und Hartlöten, Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen, sondern auch umfangreiche theoretische Kenntnisse in Warenkunde, europäische Verkehrswege, Transportwesen, Strecken- und Terminplanung, kaufmännisch Rechnen, Schriftverkehr, Grundkenntnisse in der Transportversicherung sowie in bürgerlichem Recht, in Handels-Straf- und Verwaltungsrecht und der Zollvorschriften verlangt.Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, nur dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese in der Praxis erworbenen Kenntnisse müssen zwar nicht jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes sein, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen, es reicht aber nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/70; SSV-NF 1/48). Die festgestellten Kenntnisse des Klägers gehen nur unwesentlich über jene hinaus, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden. Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß von einem angelernten Beruf nur gesprochen werden könnte, wenn der Kläger darüber hinaus weitere Kenntnisse, wie sie etwa ein Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker oder Motorenschlosser besitzt. Dies zeigt sich ganz deutlich in den Ausbildungsvorschriften des neu geschaffenen Lehrberufes Berufskraftfahrer, welcher auf die genannten Lehrberufe sowie jenen eines Spediteurs als verwandte Lehrberufe mit Anrechnungsmöglichkeit verweist und insbesondere neben den vom Kläger beherrschten Teilbereichen nicht nur weitere handwerkliche Kenntnisse, wie Metallbearbeitung, Weich- und Hartlöten, Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen, sondern auch umfangreiche theoretische Kenntnisse in Warenkunde, europäische Verkehrswege, Transportwesen, Strecken- und Terminplanung, kaufmännisch Rechnen, Schriftverkehr, Grundkenntnisse in der Transportversicherung sowie in bürgerlichem Recht, in Handels-Straf- und Verwaltungsrecht und der Zollvorschriften verlangt.
Da die Frage, ob der Kläger invalide ist, daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, war eine Klärung, ob der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes noch in der Lage sei, die nur für den Fall der Annahme eines angelernten Berufes genannten Verweisungstätigkeiten eines Lenkers landwirtschaftlicher Fahrzeuge auszuüben, entbehrlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch diese als Verfahrensmangel in der Berufung gerügte Unterlassung des Erstgerichtes als für die rechtliche Beurteilung unerheblich gebilligt.Da die Frage, ob der Kläger invalide ist, daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, war eine Klärung, ob der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes noch in der Lage sei, die nur für den Fall der Annahme eines angelernten Berufes genannten Verweisungstätigkeiten eines Lenkers landwirtschaftlicher Fahrzeuge auszuüben, entbehrlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch diese als Verfahrensmangel in der Berufung gerügte Unterlassung des Erstgerichtes als für die rechtliche Beurteilung unerheblich gebilligt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/66).Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/66).