Als Mangel des Verfahrens macht der Kläger geltend, daß seine Vernehmung als Partei unterblieben sei. Durch seine Einvernahme zum genauen Unfallshergang wäre erwiesen worden, daß es entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen sehr wohl zu einer außertourlichen, unwillkürlichen und unkontrollierten Krafteinwirkung gekommen sei, weshalb ein Arbeitsunfall vorliege.
Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtsachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden kann. Soweit der Kläger dazu auf die Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG verweist, ist auszuführen, daß diese Bestimmung nur die amtswegige Beweisaufnahme anordnet, das Verfahren im übrigen aber nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht ist. Mit diesem Argument hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen SSV-NF 3/115 und 7/74 auseinandergesetzt und jeweils mit ausführlicher Begründung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Für den Standpunkt des Klägers kann daher aus § 87 Abs 1 ASGG nichts abgeleitet werden. Dem Revisionsgericht ist es somit verwehrt, auf die Ausführungen zur Mängelrüge einzugehen. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinte, ist nicht überprüfbar.Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtsachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden kann. Soweit der Kläger dazu auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG verweist, ist auszuführen, daß diese Bestimmung nur die amtswegige Beweisaufnahme anordnet, das Verfahren im übrigen aber nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht ist. Mit diesem Argument hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen SSV-NF 3/115 und 7/74 auseinandergesetzt und jeweils mit ausführlicher Begründung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Für den Standpunkt des Klägers kann daher aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG nichts abgeleitet werden. Dem Revisionsgericht ist es somit verwehrt, auf die Ausführungen zur Mängelrüge einzugehen. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinte, ist nicht überprüfbar.
Auch auf die Ausführungen des Klägers zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in denen vor allem die bereits in der Mängelrüge vorgetragenen Argumente wiederholt werden, kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt. In einem solchen Fall hätte der Kläger, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, diesen Umstand als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügen müssen (SSV-NF 5/18 ua.). Die im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua.). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend macht, ist auf seine Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich § 77 Abs 1 Z2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 77, Absatz eins, Z2 Litera b, ASGG.