Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 7. 9. 2007 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 16. 4. 1952 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass er nicht invalid sei.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß. Er leide an schwerer Linkshypertrophie und Relaxationsstörung sowie Major Depression und Hypertonie. Infolge täglicher Schwindelanfälle und Müdigkeit sei er nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Er habe den Beruf eines Fleischhauers erlernt aber nicht ausgeübt, sondern stets als Magazinarbeiter, Lagerarbeiter und Lieferwagenlenker gearbeitet.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der Kläger könne noch eine Reihe von Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Kläger in den Jahren 1967 bis 1969 als Lehrling und danach stets als ungelernter Arbeiter gearbeitet habe. Aufgrund seines Leistungskalküls könne er noch Reinigungsarbeitertätigkeiten und Halbautomatenbedienung in der Metallbranche ausüben, wobei derartige Arbeitsplätze, deren Anforderungen im Einzelnen festgestellt wurden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden seien. In der Beweiswürdigung zum Leistungskalkül folgte das Erstgericht den beigezogenen medizinischen Sachverständigen, nicht jedoch dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des BBRZ (Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums) des AMS (Seite 4 f des Ersturteils). Rechtlich führte es aus, dass der Kläger, weil es Berufstätigkeiten auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gebe, die er mit seiner gesundheitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit noch ausüben könne, nicht invalid iSd § 255 ASVG sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Kläger in den Jahren 1967 bis 1969 als Lehrling und danach stets als ungelernter Arbeiter gearbeitet habe. Aufgrund seines Leistungskalküls könne er noch Reinigungsarbeitertätigkeiten und Halbautomatenbedienung in der Metallbranche ausüben, wobei derartige Arbeitsplätze, deren Anforderungen im Einzelnen festgestellt wurden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden seien. In der Beweiswürdigung zum Leistungskalkül folgte das Erstgericht den beigezogenen medizinischen Sachverständigen, nicht jedoch dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des BBRZ (Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums) des AMS (Seite 4 f des Ersturteils). Rechtlich führte es aus, dass der Kläger, weil es Berufstätigkeiten auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gebe, die er mit seiner gesundheitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit noch ausüben könne, nicht invalid iSd Paragraph 255, ASVG sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Den sekundären Verfahrensmangel, den der Kläger daraus ableitete, dass sich das Erstgericht an das Gutachten des BBRZ des AMS (in dem seine Arbeitsunfähigkeit „festgestellt" worden sei) nicht gemäß § 8 Abs 3 AlVG als „gebunden" erachtet habe, verneinte es mit folgender Begründung:Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Den sekundären Verfahrensmangel, den der Kläger daraus ableitete, dass sich das Erstgericht an das Gutachten des BBRZ des AMS (in dem seine Arbeitsunfähigkeit „festgestellt" worden sei) nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AlVG als „gebunden" erachtet habe, verneinte es mit folgender Begründung:
Arbeitsfähigkeit im Sinn des AlVG werde durch einen körperlichen oder geistigen Leidenszustand ausgeschlossen, der mindestens sechs Monate dauere und die Kriterien für Berufsunfähigkeit bzw Invalidität erfülle. Eine ärztliche Untersuchung sei vom AMS nur anzuordnen, wenn objektivierbare Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bestünden (Gerhartl, AlVG, § 8 Rz 2). Aufgabe der ärztlichen Begutachtung sei dabei lediglich, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises sei - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheim gestellt (Dirschmied/Pfeil, AlVG 4. Erg-Lfg § 8 Erl 4.2.). Das AlVG sehe in § 8 Abs 3 vor, dass die ärztlichen Gutachten des AMS einerseits und der SozVTr andererseits, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle, gegenseitig anzuerkennen seien. Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung seien bisher aber nicht getroffen worden (Dirschmied/Pfeil, aaO 4.3.). Da ein Gutachten bloß ein Beweismittel darstelle, aus dem rechtliche Schlüsse erst gezogen werden müssten, könne eine Verpflichtung zur Anerkennung eines Gutachtens nicht bedeuten, dass die Behörde (AMS bzw Pensionsversicherungsträger oder ein Gericht) den Inhalt eines Gutachtens der jeweils anderen Behörde ihrer Entscheidung verpflichtend zugrunde legen müsse, weil damit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung außer Kraft gesetzt würde. Eine derartige rechtliche Konstruktion sei zwar nicht undenkbar, bedürfe aber einer expliziten gesetzlichen Grundlage (vgl Gerhartl, ASoK 2007, 178 f; ders, AlVG § 8 Rz 4; vgl auch OLG Wien SVSlg 29.518). Das Erstgericht sei daher nicht gehindert gewesen, andere Gutachten einzuholen, weshalb auch kein rechtlicher Feststellungsmangel vorliege.Arbeitsfähigkeit im Sinn des AlVG werde durch einen körperlichen oder geistigen Leidenszustand ausgeschlossen, der mindestens sechs Monate dauere und die Kriterien für Berufsunfähigkeit bzw Invalidität erfülle. Eine ärztliche Untersuchung sei vom AMS nur anzuordnen, wenn objektivierbare Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bestünden (Gerhartl, AlVG, Paragraph 8, Rz 2). Aufgabe der ärztlichen Begutachtung sei dabei lediglich, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises sei - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheim gestellt (Dirschmied/Pfeil, AlVG 4. Erg-Lfg Paragraph 8, Erl 4.2.). Das AlVG sehe in Paragraph 8, Absatz 3, vor, dass die ärztlichen Gutachten des AMS einerseits und der SozVTr andererseits, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle, gegenseitig anzuerkennen seien. Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung seien bisher aber nicht getroffen worden (Dirschmied/Pfeil, aaO 4.3.). Da ein Gutachten bloß ein Beweismittel darstelle, aus dem rechtliche Schlüsse erst gezogen werden müssten, könne eine Verpflichtung zur Anerkennung eines Gutachtens nicht bedeuten, dass die Behörde (AMS bzw Pensionsversicherungsträger oder ein Gericht) den Inhalt eines Gutachtens der jeweils anderen Behörde ihrer Entscheidung verpflichtend zugrunde legen müsse, weil damit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung außer Kraft gesetzt würde. Eine derartige rechtliche Konstruktion sei zwar nicht undenkbar, bedürfe aber einer expliziten gesetzlichen Grundlage vergleiche Gerhartl, ASoK 2007, 178 f; ders, AlVG Paragraph 8, Rz 4; vergleiche auch OLG Wien SVSlg 29.518). Das Erstgericht sei daher nicht gehindert gewesen, andere Gutachten einzuholen, weshalb auch kein rechtlicher Feststellungsmangel vorliege.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit überblickbar, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 8 AlVG vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit überblickbar, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 8, AlVG vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.