1. Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung beachtet, wonach ein erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Verfahrenshilfeantrag die Rechtsmittelfrist auch dann nicht unterbricht (nicht unterbrechen kann), wenn das Erstgericht die Verfahrenshilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigegeben hat (10 ObS 140/91, SSV-NF 5/57; 10 ObS 185/10v; RIS-Justiz RS0036235 [T6, T11]; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 464 Rz 4 Abs 1 aE).1. Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung beachtet, wonach ein erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Verfahrenshilfeantrag die Rechtsmittelfrist auch dann nicht unterbricht (nicht unterbrechen kann), wenn das Erstgericht die Verfahrenshilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigegeben hat (10 ObS 140/91, SSV-NF 5/57; 10 ObS 185/10v; RIS-Justiz RS0036235 [T6, T11]; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 464, Rz 4 Absatz eins, aE).
2. Es kommt entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin nicht darauf an, dass § 464 Abs 3 ZPO keine Regelung enthält, bei welchem Gericht die Verfahrenshilfe zu beantragen ist, weil sich dies, worauf das Rekursgericht hingewiesen hat, aus § 65 ZPO und – im konkreten Fall – § 39 Abs 2 Z 2 ASGG ergibt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya nicht zuständig zur Entgegennahme eines schriftlichen Verfahrenshilfeantrags der Fortsetzungswerberin war, weil diese zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Verfahrenshilfeantrags weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Beschäftigungsort im Sprengel dieses Bezirksgerichts hatte, wird von der Fortsetzungswerberin nicht in Frage gestellt.2. Es kommt entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin nicht darauf an, dass Paragraph 464, Absatz 3, ZPO keine Regelung enthält, bei welchem Gericht die Verfahrenshilfe zu beantragen ist, weil sich dies, worauf das Rekursgericht hingewiesen hat, aus Paragraph 65, ZPO und – im konkreten Fall – Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG ergibt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya nicht zuständig zur Entgegennahme eines schriftlichen Verfahrenshilfeantrags der Fortsetzungswerberin war, weil diese zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Verfahrenshilfeantrags weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Beschäftigungsort im Sprengel dieses Bezirksgerichts hatte, wird von der Fortsetzungswerberin nicht in Frage gestellt.
3. Von der Fortsetzungswerberin behauptete unrichtige Auskünfte von Mitarbeitern des Bezirksgerichts, auf die sie vertraut habe, ändern nichts an der Versäumung der Rekursfrist. Sie können allenfalls, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, zu Schadenersatzansprüchen nach dem AHG führen (RIS-Justiz RS0113363, RS0113365), was aber nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Über den dem außerordentlichen Revisionsrekurs von der Rechtsmittelwerberin nachgereihten (vgl RIS-Justiz RS0036501 [T2]) Wiedereinsetzungsantrag wird das Erstgericht zu entscheiden haben.Über den dem außerordentlichen Revisionsrekurs von der Rechtsmittelwerberin nachgereihten vergleiche RIS-Justiz RS0036501 [T2]) Wiedereinsetzungsantrag wird das Erstgericht zu entscheiden haben.