Die den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildende Rüge von Verfahrensmängeln trifft nicht zu. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Es kann daher genügen, den Ausführungen entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (hier: unterlassene Parteienvernehmung; Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht; ergänzende Befragungen der Sachverständigen; Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens) nicht mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, 10 ObS 23/97y uva).Die den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildende Rüge von Verfahrensmängeln trifft nicht zu. Dies bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Es kann daher genügen, den Ausführungen entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (hier: unterlassene Parteienvernehmung; Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht; ergänzende Befragungen der Sachverständigen; Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens) nicht mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, 10 ObS 23/97y uva).
Die Rechtsrüge beinhaltet in weiten Bereichen eine in dritter Instanz ebenfalls unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, indem sie die eingeholten Gutachten als unvollständig und unrichtig bezeichnet. Soweit argumentiert wird, daß die Klägerin als 44-jährige Arbeitnehmerin "keinerlei Chancen hat, überhaupt einen Arbeitsplatz zu finden", ist ihr zu erwidern, daß der Umstand, ob ein Versicherter einen ihm im Verweisungsfeld möglichen und nach dem Leistungskalkül zumutbaren Dienstposten auch tatsächlich finden wird, nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Senates für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung ist (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Die fehlende Nachfrage nach Arbeit - speziell bei Personen im Alter der Klägerin - ist vielmehr dem Risikobereich des Versicherungszweiges der Arbeitslosenversicherung (und nicht der Berufsunfähigkeitspension) zuzurechnen (10 ObS 2129/96b).Die Rechtsrüge beinhaltet in weiten Bereichen eine in dritter Instanz ebenfalls unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, indem sie die eingeholten Gutachten als unvollständig und unrichtig bezeichnet. Soweit argumentiert wird, daß die Klägerin als 44-jährige Arbeitnehmerin "keinerlei Chancen hat, überhaupt einen Arbeitsplatz zu finden", ist ihr zu erwidern, daß der Umstand, ob ein Versicherter einen ihm im Verweisungsfeld möglichen und nach dem Leistungskalkül zumutbaren Dienstposten auch tatsächlich finden wird, nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Senates für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung ist (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Die fehlende Nachfrage nach Arbeit - speziell bei Personen im Alter der Klägerin - ist vielmehr dem Risikobereich des Versicherungszweiges der Arbeitslosenversicherung (und nicht der Berufsunfähigkeitspension) zuzurechnen (10 ObS 2129/96b).
Damit erweist sich aber die Revision der Klägerin als insgesamt unberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.