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Entscheidung 10 ObS 138/97k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS138/97k

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg Sch*****, vertreten durch Dr.Alexander Diemand, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Februar 1997, GZ 12 Rs 292/96i-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.Juni 1996, GZ 18 Cgs 253/95d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildende Rüge von Verfahrensmängeln trifft nicht zu. Dies bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Es kann daher genügen, den Ausführungen entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (hier: unterlassene Parteienvernehmung; Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht; ergänzende Befragungen der Sachverständigen; Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens) nicht mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, 10 ObS 23/97y uva).

Die Rechtsrüge beinhaltet in weiten Bereichen eine in dritter Instanz ebenfalls unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, indem sie die eingeholten Gutachten als unvollständig und unrichtig bezeichnet. Soweit argumentiert wird, daß die Klägerin als 44-jährige Arbeitnehmerin "keinerlei Chancen hat, überhaupt einen Arbeitsplatz zu finden", ist ihr zu erwidern, daß der Umstand, ob ein Versicherter einen ihm im Verweisungsfeld möglichen und nach dem Leistungskalkül zumutbaren Dienstposten auch tatsächlich finden wird, nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Senates für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung ist (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Die fehlende Nachfrage nach Arbeit - speziell bei Personen im Alter der Klägerin - ist vielmehr dem Risikobereich des Versicherungszweiges der Arbeitslosenversicherung (und nicht der Berufsunfähigkeitspension) zuzurechnen (10 ObS 2129/96b).

Damit erweist sich aber die Revision der Klägerin als insgesamt unberechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E46245 10C01387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00138.97K.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_010OBS00138_97K0000_000