1. Die Revision ist zulässig, bestehen doch Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der entscheidungswesentlichen Satzungsbestimmung.
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Kostenzuschuss in Höhe von 98,50 EUR (10 x 11,85 EUR abzüglich erhaltener 20 EUR Kostenzuschuss) für die von der Klägerin im Zeitraum Mai bis Juli 2004 in Anspruch genommenen manuellen Heilmassagen durch eine freiberufliche Heilmasseurin.
3. Die beklagte Partei hat weder mit der Berufsgruppe der Physiotherapeuten noch mit jener der Heilmasseure einen Gesamtvertrag im Sinn des § 349 Abs 3 ASVG abgeschlossen.3. Die beklagte Partei hat weder mit der Berufsgruppe der Physiotherapeuten noch mit jener der Heilmasseure einen Gesamtvertrag im Sinn des Paragraph 349, Absatz 3, ASVG abgeschlossen.
4. Die Klägerin vertritt weiterhin den Standpunkt, der in der Satzung festgesetzte „Tarif" sei gesetzwidrig, weil er zu einem Selbstbehalt in Höhe von rund 91 % führe. Auf dem freien Markt sei die ärztlich verschriebene Leistung nicht annähernd um 2 EUR zu erhalten. Die Unangemessenheit des Kostenzuschusses bestätige sich in der Behandlung der Berufsgruppe der freiberuflichen Heilmasseure gegenüber der Berufsgruppe der freiberuflichen Physiotherapeuten. Der Kostenzuschuss von 2 EUR für Heilmasseure gegenüber 11,85 EUR für Physiotherapeuten habe keine sachliche Berechtigung. Die Ausbildung der Heilmasseure auf dem Gebiet der Heilmassage sei weitaus besser als jene der Physiotherapeuten. Gesamtverträge mit anderen Berufsgruppen seien keinesfalls für die Festsetzung von Tarifen nach § 131b ASVG maßgeblich, weil diese Verträge der freien Disposition der Berufsgruppen unterlägen. Der Grundsatz des ASVG, dass gute medizinische Versorgung zu gewährleisten sei, umfasse doch wohl, dass der Versicherte die höherwertige Spezialheilmassage des Heilmasseurs genießen dürfe, ohne auf symbolische Kostenersätze verwiesen zu werden. Insoweit sehe die Revisionswerberin auch die Grundrechte des Eigentums - durch geringere Kostenersätze - und der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.4. Die Klägerin vertritt weiterhin den Standpunkt, der in der Satzung festgesetzte „Tarif" sei gesetzwidrig, weil er zu einem Selbstbehalt in Höhe von rund 91 % führe. Auf dem freien Markt sei die ärztlich verschriebene Leistung nicht annähernd um 2 EUR zu erhalten. Die Unangemessenheit des Kostenzuschusses bestätige sich in der Behandlung der Berufsgruppe der freiberuflichen Heilmasseure gegenüber der Berufsgruppe der freiberuflichen Physiotherapeuten. Der Kostenzuschuss von 2 EUR für Heilmasseure gegenüber 11,85 EUR für Physiotherapeuten habe keine sachliche Berechtigung. Die Ausbildung der Heilmasseure auf dem Gebiet der Heilmassage sei weitaus besser als jene der Physiotherapeuten. Gesamtverträge mit anderen Berufsgruppen seien keinesfalls für die Festsetzung von Tarifen nach Paragraph 131 b, ASVG maßgeblich, weil diese Verträge der freien Disposition der Berufsgruppen unterlägen. Der Grundsatz des ASVG, dass gute medizinische Versorgung zu gewährleisten sei, umfasse doch wohl, dass der Versicherte die höherwertige Spezialheilmassage des Heilmasseurs genießen dürfe, ohne auf symbolische Kostenersätze verwiesen zu werden. Insoweit sehe die Revisionswerberin auch die Grundrechte des Eigentums - durch geringere Kostenersätze - und der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
5. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
5.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des ASVG lauten:
„§ 131. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrags, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.„§ 131. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrags, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.
...
§ 131a. Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertrags- dentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (§ 338) nicht zur Verfügung, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahn- arztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.Paragraph 131 a, Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertrags- dentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (Paragraph 338,) nicht zur Verfügung, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahn- arztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.
§ 131b. Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 131a mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen."Paragraph 131 b, Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 131 a, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen."
Eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseurs ist gemäß § 135 Abs 1 Z 4 ASVG der ärztlichen Hilfe gleichgestellt.Eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Heilmasseurs ist gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG der ärztlichen Hilfe gleichgestellt.
5.1.2. § 38 der Satzung 2003 der beklagten Partei, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 5/2003, idF der 1. Änderung, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 62/2003, lautet:5.1.2. Paragraph 38, der Satzung 2003 der beklagten Partei, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 5 aus 2003,, in der Fassung der 1. Änderung, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 62 aus 2003,, lautet:
„Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen (§ 131b ASVG)„Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen (Paragraph 131 b, ASVG)
§ 38. Stehen Vertragspartner fürParagraph 38, Stehen Vertragspartner für
- die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen (§ 135 Abs 1 Z 1 bis 4 ASVG),- die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ASVG),
- die medizinische Hauskrankenpflege (§ 151 ASVG),- die medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 151, ASVG),
- die Versorgung mit Heilbehelfen oder Hilfsmitteln
auf Rechnung der Kasse nicht zur Verfügung, weil Verträge nicht zustande gekommen sind, leistet die Kasse Kostenzuschüsse nach der Regelung im Anhang 6 zur Satzung."
Der erwähnte Anhang 6 der Satzung 2003 idF der Z 25 der 2. Änderung der Satzung 2003, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 28/2004, lautet auszugsweise:Der erwähnte Anhang 6 der Satzung 2003 in der Fassung der Ziffer 25, der 2. Änderung der Satzung 2003, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 28 aus 2004,, lautet auszugsweise:
„25. Anhang 6 Punkt 2a. lautet:
'2a. Für Krankenbehandlung durch freiberufliche Heilmasseure
Manuelle Heilmassage pro Sitzung Mindestdauer 10 Minuten 2,00
...'."
Über den „Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung" bestimmt § 53 der Satzung 2003 idF der 2. Änderung:Über den „Wirksamkeitsbeginn der 2. Änderung" bestimmt Paragraph 53, der Satzung 2003 in der Fassung , der 2. Änderung:
„§ 53. (1) Der Entfall des § 13 und die Neufassung der bisherigen §§ 14 bis 38a, des § 43 1. Halbsatz, des § 45 Abs 1, Abs 2 Z 3, Abs 2 letzter Satz und Abs 5 bis 9 sowie der Anhänge 1 bis 9 treten nach Ablauf des fünften Kalendertages ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur Abfrage im Internet in Kraft.„§ 53. (1) Der Entfall des Paragraph 13 und die Neufassung der bisherigen Paragraphen 14 bis 38 a, des Paragraph 43, 1. Halbsatz, des Paragraph 45, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5 bis 9 sowie der Anhänge 1 bis 9 treten nach Ablauf des fünften Kalendertages ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Die bisher geltende Fassung der geänderten Bestimmungen ist auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden."
Die 2. Änderung der Satzung 2003 wurde am 24. 3. 2004, 4:00 Uhr, im Internet zur Abfrage freigegeben. Die Neufassung des Punktes 2a. des Anhanges 6 trat somit gemäß dem zuvor wiedergegebenen § 53 Abs 1 der Satzung 2003 mit Ablauf des 29. 3. 2004 in Kraft.Die 2. Änderung der Satzung 2003 wurde am 24. 3. 2004, 4:00 Uhr, im Internet zur Abfrage freigegeben. Die Neufassung des Punktes 2a. des Anhanges 6 trat somit gemäß dem zuvor wiedergegebenen Paragraph 53, Absatz eins, der Satzung 2003 mit Ablauf des 29. 3. 2004 in Kraft.
5.1.3. Durch Z 9 der 3. Änderung der Satzung 2003, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 70/2004, wurde dem Punkt 2a. des Anhanges 6 folgende Bestimmung angefügt:5.1.3. Durch Ziffer 9, der 3. Änderung der Satzung 2003, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 70 aus 2004,, wurde dem Punkt 2a. des Anhanges 6 folgende Bestimmung angefügt:
„Allgemeine Bestimmungen für Heilmasseure:
1. Für Behandlungen, die länger als die jeweils vorgegebene Mindestbehandlungszeit dauern, wird über den festgesetzten Kostenzuschuss hinaus keine Vergütung geleistet.
2. ..."
Diese Bestimmung ist gemäß § 54 Abs 1 der Satzung 2003 idF der 3. Änderung mit 10. 8. 2004 in Kraft getreten. Die bisher geltende Fassung der geänderten Bestimmungen ist auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der 3. Änderung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (§ 54 Abs 3 der Satzung 2003 idF der 3. Änderung).Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 54, Absatz eins, der Satzung 2003 in der Fassung der 3. Änderung mit 10. 8. 2004 in Kraft getreten. Die bisher geltende Fassung der geänderten Bestimmungen ist auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der 3. Änderung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (Paragraph 54, Absatz 3, der Satzung 2003 in der Fassung , der 3. Änderung).
5.1.4. Punkt 2 des Anhanges 6 der Satzung idF der 2. Änderung sieht bei physiotherapeutischer Krankenbehandlung für manuelle Heilmassagen mit einer Mindestdauer von 15 Minuten einen Kostenzuschuss von 5,89 EUR, mit einer Mindestdauer von 30 Minuten einen Kostenzuschuss von 11,85 EUR vor.5.1.4. Punkt 2 des Anhanges 6 der Satzung in der Fassung der 2. Änderung sieht bei physiotherapeutischer Krankenbehandlung für manuelle Heilmassagen mit einer Mindestdauer von 15 Minuten einen Kostenzuschuss von 5,89 EUR, mit einer Mindestdauer von 30 Minuten einen Kostenzuschuss von 11,85 EUR vor.
5.1.5. Die Satzung 2003 mit allen ihren Änderungen ist mit Ablauf des 9. 4. 2007 aufgehoben worden (§ 50 Abs 1 und 4 der Satzung 2007 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 60/2007, die am 4. 4. 2007, 4:00 Uhr zur Abfrage freigegeben wurde). Die aufgehobene Satzung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor der Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (§ 50 Abs 5 der Satzung 2007).5.1.5. Die Satzung 2003 mit allen ihren Änderungen ist mit Ablauf des 9. 4. 2007 aufgehoben worden (Paragraph 50, Absatz eins und 4 der Satzung 2007 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 60 aus 2007,, die am 4. 4. 2007, 4:00 Uhr zur Abfrage freigegeben wurde). Die aufgehobene Satzung ist jedoch auf eingetretene Versicherungsfälle sowie bereits geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor der Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden (Paragraph 50, Absatz 5, der Satzung 2007).
6. Die maßgebliche Rechtslage für die Entscheidung über die Klage auf Kostenzuschuss ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erbringung der streitgegenständlichen Krankenbehandlungen. Diese wurden nach den Feststellungen des Erstgerichts im Zeitraum vom 26. 5. bis 13. 7. 2004 durchgeführt. Maßgeblich ist daher die Neufassung des Punktes 2a. des Anhangs 6 der Satzung 2003 idF der 2. Änderung.6. Die maßgebliche Rechtslage für die Entscheidung über die Klage auf Kostenzuschuss ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erbringung der streitgegenständlichen Krankenbehandlungen. Diese wurden nach den Feststellungen des Erstgerichts im Zeitraum vom 26. 5. bis 13. 7. 2004 durchgeführt. Maßgeblich ist daher die Neufassung des Punktes 2a. des Anhangs 6 der Satzung 2003 in der Fassung der 2. Änderung.
7. Wenn - wie hier - Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen zur Erbringung der erforderlichen Sachleistung nicht zur Verfügung stehen, so tritt gemäß § 131b ASVG anstelle der Sachleistung die Erbringung von Geldleistungen. § 131b ASVG sieht in diesem Zusammenhang die Anwendung des § 131a ASVG (Kostenerstattung im vertragslosen Zustand) mit der Maßgabe vor, dass in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat der Versicherungsträger das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.7. Wenn - wie hier - Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen zur Erbringung der erforderlichen Sachleistung nicht zur Verfügung stehen, so tritt gemäß Paragraph 131 b, ASVG anstelle der Sachleistung die Erbringung von Geldleistungen. Paragraph 131 b, ASVG sieht in diesem Zusammenhang die Anwendung des Paragraph 131 a, ASVG (Kostenerstattung im vertragslosen Zustand) mit der Maßgabe vor, dass in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat der Versicherungsträger das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.
7.1. Die Satzung eines Sozialversicherungsträgers ist eine Verordnung; die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit kann daher zulässiger Gegenstand eines Verfahrens nach Art 139 B-VG sein (vgl zB VfSlg 17.518/2005).7.1. Die Satzung eines Sozialversicherungsträgers ist eine Verordnung; die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit kann daher zulässiger Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 139, B-VG sein vergleiche zB VfSlg 17.518 aus 2005,).
7.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Gebietskrankenkasse nach § 131b ASVG iVm § 131a ASVG nicht verpflichtet, kostendeckende Leistungen (zu Marktpreisen) vorzusehen (VfSlg 17.518/2005). Der Krankenversicherungsträger ist aber in der Festsetzung der Höhe solcher Kostenzuschüsse, die gemäß § 131b ASVG anstelle von gesetzlichen Pflicht(sach)leistungen zu gewähren sind, nicht frei. In dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl VfSlg 15.787/2000) Bestimmung ist nämlich angeordnet, dass solche Zuschüsse nicht nur nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen sind, sondern dass dabei auch das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten mitzuberücksichtigen ist.7.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Gebietskrankenkasse nach Paragraph 131 b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 131 a, ASVG nicht verpflichtet, kostendeckende Leistungen (zu Marktpreisen) vorzusehen (VfSlg 17.518 aus 2005,). Der Krankenversicherungsträger ist aber in der Festsetzung der Höhe solcher Kostenzuschüsse, die gemäß Paragraph 131 b, ASVG anstelle von gesetzlichen Pflicht(sach)leistungen zu gewähren sind, nicht frei. In dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen vergleiche VfSlg 15.787 aus 2000,) Bestimmung ist nämlich angeordnet, dass solche Zuschüsse nicht nur nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen sind, sondern dass dabei auch das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten mitzuberücksichtigen ist.
7.3. Bei Erlassung der entsprechenden Satzungsregelung kommt dem Krankenversicherungsträger zwar ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu (VfSlg 17.518/2005). Dieser ist aber nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs überschritten, wenn - wie hier - der Krankenversicherungsträger für eine Leistung einen Kostenzuschuss von weniger als 10 % des nach den Marktgegebenheiten in Betracht kommenden Aufwands vorsieht und dieser Kostenzuschuss - bezogen auf eine Minute der Leistungserbringung - nur etwa die Hälfte desjenigen erreicht, der gewährt wird, wenn ein Angehöriger einer anderen Berufsgruppe vom Versicherten zur Leistungserbringung in Anspruch genommen wird. Der letztgenannte Umstand zeigt, dass einem höheren Kostenzuschuss für Heilmasseure nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers entgegensteht. In dieser Richtung stellte die beklagte Partei auch keinerlei Behauptungen auf. Dass ein Kostenzuschuss in Höhe von nicht einmal 10 % des in Betracht kommenden Aufwands dem wirtschaftlichen Bedürfnis der Versicherten nicht entspricht, bedarf keiner näheren Ausführung (vgl VfSlg 13.571/1993).7.3. Bei Erlassung der entsprechenden Satzungsregelung kommt dem Krankenversicherungsträger zwar ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu (VfSlg 17.518 aus 2005,). Dieser ist aber nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs überschritten, wenn - wie hier - der Krankenversicherungsträger für eine Leistung einen Kostenzuschuss von weniger als 10 % des nach den Marktgegebenheiten in Betracht kommenden Aufwands vorsieht und dieser Kostenzuschuss - bezogen auf eine Minute der Leistungserbringung - nur etwa die Hälfte desjenigen erreicht, der gewährt wird, wenn ein Angehöriger einer anderen Berufsgruppe vom Versicherten zur Leistungserbringung in Anspruch genommen wird. Der letztgenannte Umstand zeigt, dass einem höheren Kostenzuschuss für Heilmasseure nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers entgegensteht. In dieser Richtung stellte die beklagte Partei auch keinerlei Behauptungen auf. Dass ein Kostenzuschuss in Höhe von nicht einmal 10 % des in Betracht kommenden Aufwands dem wirtschaftlichen Bedürfnis der Versicherten nicht entspricht, bedarf keiner näheren Ausführung vergleiche VfSlg 13.571 aus 1993,).
8. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher veranlasst, im Hinblick auf die dargelegten Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der präjudiziellen Bestimmung der Satzung 2003 einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Da die Satzung 2003 nicht mehr in Kraft ist, war im Sinn des § 89 Abs 3 B-VG die Feststellung zu begehren, dass die genannte Satzungsbestimmung gesetzwidrig war.8. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher veranlasst, im Hinblick auf die dargelegten Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der präjudiziellen Bestimmung der Satzung 2003 einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Da die Satzung 2003 nicht mehr in Kraft ist, war im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, B-VG die Feststellung zu begehren, dass die genannte Satzungsbestimmung gesetzwidrig war.