[12] Der Angehörigenbonus steht der pflegenden Person nach dieser Bestimmung somit nur dann zu, wenn die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld (zumindest der Stufe 4) nach dem BPGG hat. Besteht nach den §§ 3 und 3a BPGG kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG, weil die gepflegte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, ist somit auch ein Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG ausgeschlossen. Insbesondere genügt ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung nach ausländischen Rechtsvorschriften – etwa dem Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften Deutschlands – selbst dann nicht, wenn die gepflegte Person bei Aufenthalt im Inland aufgrund eines entsprechenden Pflegebedarfs Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hätte. [12] Der Angehörigenbonus steht der pflegenden Person nach dieser Bestimmung somit nur dann zu, wenn die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld (zumindest der Stufe 4) nach dem BPGG hat. Besteht nach den Paragraphen 3 und 3 a BPGG kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG, weil die gepflegte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, ist somit auch ein Anspruch auf Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, BPGG ausgeschlossen. Insbesondere genügt ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung nach ausländischen Rechtsvorschriften – etwa dem Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften Deutschlands – selbst dann nicht, wenn die gepflegte Person bei Aufenthalt im Inland aufgrund eines entsprechenden Pflegebedarfs Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hätte.
V. Zu den Vorlagefragenrömisch fünf. Zu den Vorlagefragen
[13] 1. Der persönliche Anwendungsbereich des Art 2 Abs 1 VO 883/2004 ist aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes der Mitglieder der Familie der Klägerin sowie des grenzüberschreitenden Sachverhalts eröffnet. [13] 1. Der persönliche Anwendungsbereich des Artikel 2, Absatz eins, VO 883 aus 2004, ist aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes der Mitglieder der Familie der Klägerin sowie des grenzüberschreitenden Sachverhalts eröffnet.
[14] 2. Der Oberste Gerichtshof geht auch davon aus, dass der Angehörigenbonus in den sachlichen Anwendungsbereich im Sinn des Art 3 VO 883/2004 fällt, weil es sich um eine Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a VO 883/2004 handelt: [14] 2. Der Oberste Gerichtshof geht auch davon aus, dass der Angehörigenbonus in den sachlichen Anwendungsbereich im Sinn des Artikel 3, VO 883 aus 2004, fällt, weil es sich um eine Leistung bei Krankheit im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, VO 883 aus 2004, handelt:
[15] In der Rechtssache C-116/23, Sozialministeriumservice, legte der Gerichtshof der Europäischen Union Art 3 Abs 1 Buchstabe a VO 883/2004 dahin aus, dass der Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinn dieser Bestimmung ein Pflegekarenzgeld an einen Arbeitnehmer umfasst, der gegen Entfall des Arbeitsentgelts zur Betreuung oder Pflege eines nahen Angehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat Pflegegeld bezieht, karenziert wird. Folglich falle eine solche Leistung auch unter den Begriff „Geldleistung“ im Sinn der VO 883/2004. [15] In der Rechtssache C-116/23, Sozialministeriumservice, legte der Gerichtshof der Europäischen Union Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe a VO 883 aus 2004, dahin aus, dass der Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinn dieser Bestimmung ein Pflegekarenzgeld an einen Arbeitnehmer umfasst, der gegen Entfall des Arbeitsentgelts zur Betreuung oder Pflege eines nahen Angehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat Pflegegeld bezieht, karenziert wird. Folglich falle eine solche Leistung auch unter den Begriff „Geldleistung“ im Sinn der VO 883 aus 2004,.
[16] Auch der Angehörigenbonus hängt – wie das Pflegekarenzgeld – nur von (den in § 21h BPGG genannten) objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien (darunter das Nichtüberschreiten einer näher bestimmten Einkommensgrenze) ab und nicht von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit (vgl EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 33 und 35 mwN). Außerdem bezieht sich auch der Angehörigenbonus nach § 21h BPGG auf eines der in Art 3 Abs 1 VO 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken, weil er hauptsächlich darauf abzielt, der pflegenden Person die Erbringung der Pflege zu ermöglichen, die aufgrund des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person erforderlich ist, sodass es letztlich vor allem dieser Person zugutekommt (vgl EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 33 und 36 ff; siehe auch EuGH C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, Rn 27). [16] Auch der Angehörigenbonus hängt – wie das Pflegekarenzgeld – nur von (den in Paragraph 21 h, BPGG genannten) objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien (darunter das Nichtüberschreiten einer näher bestimmten Einkommensgrenze) ab und nicht von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit vergleiche EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 33 und 35 mwN). Außerdem bezieht sich auch der Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, BPGG auf eines der in Artikel 3, Absatz eins, VO 883 aus 2004, ausdrücklich aufgezählten Risiken, weil er hauptsächlich darauf abzielt, der pflegenden Person die Erbringung der Pflege zu ermöglichen, die aufgrund des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person erforderlich ist, sodass es letztlich vor allem dieser Person zugutekommt vergleiche EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 33 und 36 ff; siehe auch EuGH C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, Rn 27).
[17] 3. Fraglich ist aber, ob die Rechtsvorschriften Deutschlands oder Österreichs anzuwenden sind und ob (daher) Unionsrecht, konkret Art 5 lit b VO 883/2004 und Art 7 VO 883/2004, der Bestimmung des § 21h BPGG entgegen steht, die den Anspruch auf Angehörigenbonus vom gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person im Inland abhängig macht (vgl eingehend Russegger, Glosse zu EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, DRdA 2025/1, 26 f). [17] 3. Fraglich ist aber, ob die Rechtsvorschriften Deutschlands oder Österreichs anzuwenden sind und ob (daher) Unionsrecht, konkret Artikel 5, Litera b, VO 883 aus 2004, und Artikel 7, VO 883 aus 2004,, der Bestimmung des Paragraph 21 h, BPGG entgegen steht, die den Anspruch auf Angehörigenbonus vom gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person im Inland abhängig macht vergleiche eingehend Russegger, Glosse zu EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, DRdA 2025/1, 26 f).
[18] 3.1. Nach Art 11 Abs 1 VO 883/2004 unterliegen Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welcher Mitgliedstaat in diesem Sinn zuständig ist, richtet sich (sofern nicht – hier nicht relevante – besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen) nach den Kriterien des Art 11 Abs 3 VO 883/2004, von denen im vorliegenden Fall primär die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004), mangels Ausübung einer Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004) in Frage kommen. Im vorliegenden Fall kommt somit eine solche Anknüpfung an die Klägerin oder die Tochter in Betracht: [18] 3.1. Nach Artikel 11, Absatz eins, VO 883 aus 2004, unterliegen Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welcher Mitgliedstaat in diesem Sinn zuständig ist, richtet sich (sofern nicht – hier nicht relevante – besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen) nach den Kriterien des Artikel 11, Absatz 3, VO 883 aus 2004,, von denen im vorliegenden Fall primär die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004,), mangels Ausübung einer Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Artikel 11, Absatz 3, Litera e, VO 883 aus 2004,) in Frage kommen. Im vorliegenden Fall kommt somit eine solche Anknüpfung an die Klägerin oder die Tochter in Betracht:
[19] 3.1.1. Die Klägerin ist in Österreich unselbständig erwerbstätig, sodass sie nach Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs unterliegen würde. Wäre für die anwendbaren Rechtsvorschriften im Sinn des Art 11 VO 883/2004 an die Klägerin anzuknüpfen, würde aus Art 21 Abs 1 VO 883/2004 folgen, dass die Klägerin (als „Versicherte“ im Sinn des Art 1 lit c VO 883/2004, der in diesem Zusammenhang auf Art 11 VO 883/2004 verweist) und ihre Tochter (als Familienangehörige im Sinn des Art 1 lit i VO 883/2004), die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Geldleistungen haben, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden (hier: österreichischen) Rechtsvorschriften erbracht werden. Damit wäre Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit (an die Klägerin bzw ihre Tochter) zuständig. [19] 3.1.1. Die Klägerin ist in Österreich unselbständig erwerbstätig, sodass sie nach Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften Österreichs unterliegen würde. Wäre für die anwendbaren Rechtsvorschriften im Sinn des Artikel 11, VO 883 aus 2004, an die Klägerin anzuknüpfen, würde aus Artikel 21, Absatz eins, VO 883 aus 2004, folgen, dass die Klägerin (als „Versicherte“ im Sinn des Artikel eins, Litera c, VO 883 aus 2004,, der in diesem Zusammenhang auf Artikel 11, VO 883 aus 2004, verweist) und ihre Tochter (als Familienangehörige im Sinn des Artikel eins, Litera i, VO 883 aus 2004,), die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Geldleistungen haben, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden (hier: österreichischen) Rechtsvorschriften erbracht werden. Damit wäre Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit (an die Klägerin bzw ihre Tochter) zuständig.
[20] Würde dies zutreffen könnte aber die in § 21h BPGG vorgesehene Voraussetzung, dass ein Anspruch auf (österreichisches) Pflegegeld (zumindest der Stufe 4) besteht, das wiederum von einem gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person abhängig ist, aus zwei Gründen nicht anzuwenden sein: Erstens könnte der in einem anderen Mitgliedstaat liegende gewöhnliche Aufenthalt der pflegebedürftigen Tochter der Klägerin nach Art 5 lit b VO 883/2004 so zu berücksichtigen sein, als ob dieser im eigenen Hoheitsgebiet liege (Art 5 lit a VO 883/2004 ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht einschlägig, weil § 21h BPGG nicht auf einen „Bezug“ von österreichischem Pflegegeld, sondern lediglich auf einen darauf gerichteten Anspruch, also auf den dem Pflegegeld zugrunde liegenden anspruchsbegründenden Sachverhalt abstellt). Zweitens könnte ein Abstellen des § 21h BPGG auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Tochter der Klägerin im Inland gegen Art 7 VO 883/2004 verstoßen, weil damit eine Geldleistung aufgrund der Tatsache entzogen würde, dass die Familienangehörige des Berechtigten in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (zur Unzulässigkeit einer solchen Regelung nach der VO 1408/71 siehe EuGH C-286/03, Hosse, Rn 55; C-160/96, Molenaar, Rn 44). [20] Würde dies zutreffen könnte aber die in Paragraph 21 h, BPGG vorgesehene Voraussetzung, dass ein Anspruch auf (österreichisches) Pflegegeld (zumindest der Stufe 4) besteht, das wiederum von einem gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person abhängig ist, aus zwei Gründen nicht anzuwenden sein: Erstens könnte der in einem anderen Mitgliedstaat liegende gewöhnliche Aufenthalt der pflegebedürftigen Tochter der Klägerin nach Artikel 5, Litera b, VO 883 aus 2004, so zu berücksichtigen sein, als ob dieser im eigenen Hoheitsgebiet liege (Artikel 5, Litera a, VO 883 aus 2004, ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht einschlägig, weil Paragraph 21 h, BPGG nicht auf einen „Bezug“ von österreichischem Pflegegeld, sondern lediglich auf einen darauf gerichteten Anspruch, also auf den dem Pflegegeld zugrunde liegenden anspruchsbegründenden Sachverhalt abstellt). Zweitens könnte ein Abstellen des Paragraph 21 h, BPGG auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Tochter der Klägerin im Inland gegen Artikel 7, VO 883 aus 2004, verstoßen, weil damit eine Geldleistung aufgrund der Tatsache entzogen würde, dass die Familienangehörige des Berechtigten in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (zur Unzulässigkeit einer solchen Regelung nach der VO 1408/71 siehe EuGH C-286/03, Hosse, Rn 55; C-160/96, Molenaar, Rn 44).
[21] 3.1.2. Die pflegebedürftige Tochter der Klägerin ist demgegenüber nicht erwerbstätig und wohnt in Deutschland, sodass sie nach Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegen würde. Ist auf die pflegebedürftige Person abzustellen, wäre Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit an die Tochter somit nicht zuständig. [21] 3.1.2. Die pflegebedürftige Tochter der Klägerin ist demgegenüber nicht erwerbstätig und wohnt in Deutschland, sodass sie nach Artikel 11, Absatz 3, Litera e, VO 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegen würde. Ist auf die pflegebedürftige Person abzustellen, wäre Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit an die Tochter somit nicht zuständig.
[22] Da Art 5 lit b und Art 7 VO 883/2004 nur anwendbar sind, sofern in der VO 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, könnte der Umstand, dass die Tochter der Klägerin den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegt, gegen die Anwendung dieser Bestimmungen angeführt werden. Dies würde auch dem Erwägungsgrund 11 VO 883/2004 entsprechen, nach dem die Gleichstellung in keinem Fall bewirken kann, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden. [22] Da Artikel 5, Litera b und Artikel 7, VO 883 aus 2004, nur anwendbar sind, sofern in der VO 883 aus 2004, nichts anderes bestimmt ist, könnte der Umstand, dass die Tochter der Klägerin den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegt, gegen die Anwendung dieser Bestimmungen angeführt werden. Dies würde auch dem Erwägungsgrund 11 VO 883 aus 2004, entsprechen, nach dem die Gleichstellung in keinem Fall bewirken kann, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden.
[23] 3.2. Die Frage, an welche Person in diesem Sinn zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften anzuknüpfen ist und inwiefern (daher) Art 5 lit b VO 883/2004 und/oder Art 7 VO 883/2004 einem Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person in Österreich entgegen stehen, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht eindeutig geklärt. [23] 3.2. Die Frage, an welche Person in diesem Sinn zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften anzuknüpfen ist und inwiefern (daher) Artikel 5, Litera b, VO 883 aus 2004, und/oder Artikel 7, VO 883 aus 2004, einem Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person in Österreich entgegen stehen, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht eindeutig geklärt.
[24] 3.2.1. In seiner Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, ging der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen, in dem der Pflegebedürftige seinen Wohnsitz hat (EuGH C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, Rn 30). Dieser Fall betraf jedoch die (Vorgänger-)VO 1408/71, die – anders als die VO 883/2004 – darauf abstellt, in welchem Staat Arbeitnehmer versichert sind (vgl Art 1 lit a und Art 19 Abs 1 VO 1408/71), während die VO 883/2004 auf „Versicherte“ Bezug nimmt, die in Art 1 lit c VO 883/2004 eine im Vergleich zur Vorgängerverordnung neue (andere) Definition erfährt. [24] 3.2.1. In seiner Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, ging der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen, in dem der Pflegebedürftige seinen Wohnsitz hat (EuGH C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, Rn 30). Dieser Fall betraf jedoch die (Vorgänger-)VO 1408/71, die – anders als die VO 883 aus 2004, – darauf abstellt, in welchem Staat Arbeitnehmer versichert sind vergleiche Artikel eins, Litera a und Artikel 19, Absatz eins, VO 1408/71), während die VO 883 aus 2004, auf „Versicherte“ Bezug nimmt, die in Artikel eins, Litera c, VO 883 aus 2004, eine im Vergleich zur Vorgängerverordnung neue (andere) Definition erfährt.
[25] Diese Entscheidung wurde jedenfalls überwiegend dahin verstanden, dass sich die anwendbaren Rechtsvorschriften nach der pflegebedürftigen Person richten (Russegger, Glosse zu EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, DRdA 2025/1, 25), der die mit Leistungen bei Krankheit gleichgestellten Leistungen zugute kommen.
[26] 3.2.2. Auch in der Rechtssache C-116/23, Sozialministeriumservice, wurden die an ihn herangetragenen Fragen vom Gerichtshof der Europäischen Union ausschließlich im Hinblick auf einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und seine allfällige Rechtfertigung beantwortet. Auch dies könnte dahin gedeutet werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die anzuwendenden Rechtsvorschriften an die Situation der pflegebedürftigen Person (dort: Wohnsitz in Italien) knüpft, weil andernfalls – infolge Beschäftigung der pflegenden Person in Österreich – nach der VO 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar gewesen und der dort erörterten Regelung womöglich bereits Art 5 lit b VO 883/2004 und/oder Art 7 VO 883/2004 entgegen gestanden wären (in diesem Sinn Russegger, Glosse zu EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, DRdA 2025/1, 26). Umgekehrt scheint der Gerichtshof der Europäischen Union in der genannten Entscheidung (unter Hinweis auf Art 5 VO 883/2004) davon auszugehen, dass die Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ab der (dort relevanten) Stufe 3 auch dann als erfüllt gelten könnte, wenn das Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogen werde (EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 63). Insofern könnte – unabhängig von Fragen der anwendbaren Rechtsvorschriften – eine Gleichstellung im Sinn des Art 5 lit b VO 883/2004 und/oder Art 7 VO 883/2004 gefordert sein, worauf das Vorabentscheidungsersuchen gerichtet ist. [26] 3.2.2. Auch in der Rechtssache C-116/23, Sozialministeriumservice, wurden die an ihn herangetragenen Fragen vom Gerichtshof der Europäischen Union ausschließlich im Hinblick auf einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und seine allfällige Rechtfertigung beantwortet. Auch dies könnte dahin gedeutet werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die anzuwendenden Rechtsvorschriften an die Situation der pflegebedürftigen Person (dort: Wohnsitz in Italien) knüpft, weil andernfalls – infolge Beschäftigung der pflegenden Person in Österreich – nach der VO 883 aus 2004, die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar gewesen und der dort erörterten Regelung womöglich bereits Artikel 5, Litera b, VO 883 aus 2004, und/oder Artikel 7, VO 883 aus 2004, entgegen gestanden wären (in diesem Sinn Russegger, Glosse zu EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, DRdA 2025/1, 26). Umgekehrt scheint der Gerichtshof der Europäischen Union in der genannten Entscheidung (unter Hinweis auf Artikel 5, VO 883 aus 2004,) davon auszugehen, dass die Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ab der (dort relevanten) Stufe 3 auch dann als erfüllt gelten könnte, wenn das Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogen werde (EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 63). Insofern könnte – unabhängig von Fragen der anwendbaren Rechtsvorschriften – eine Gleichstellung im Sinn des Artikel 5, Litera b, VO 883 aus 2004, und/oder Artikel 7, VO 883 aus 2004, gefordert sein, worauf das Vorabentscheidungsersuchen gerichtet ist.
[27] 3.2.3. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, ob und bejahendenfalls inwiefern der Umstand eine Rolle spielt, dass die pflegebedürftige Person Familienangehörige von zwei Versicherten ist, die aufgrund ihrer Beschäftigung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nach Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl Kalcher, Pflegeleistungen in der Rechtsprechung des EuGH, ÖZPR 2025/87, 158 FN 60). [27] 3.2.3. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, ob und bejahendenfalls inwiefern der Umstand eine Rolle spielt, dass die pflegebedürftige Person Familienangehörige von zwei Versicherten ist, die aufgrund ihrer Beschäftigung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nach Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004, unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen vergleiche Kalcher, Pflegeleistungen in der Rechtsprechung des EuGH, ÖZPR 2025/87, 158 FN 60).
[28] 3.3. Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs würde eine Anknüpfung (ausschließlich) daran, ob die in Art 11 Abs 3 VO 883/2004 genannten Kriterien bei der pflegebedürftigen Person vorliegen, der VO 883/2004 am ehesten entsprechen. Die zu beurteilende Leistung fällt ausschließlich deswegen in den sachlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004, weil sie darauf abzielt, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Personen zu verbessern. Es erscheint daher konsequent, dass die Situation der pflegebedürftigen Person nicht nur für die Gleichstellung der Leistung mit „Leistungen bei Krankheit“ im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a VO 883/2004 maßgeblich ist, sondern auch für die Frage, welchen Rechtsvorschriften diese Person im Sinn des Art 11 VO 883/2004 unterliegt. Dies stünde auch mit der Regelung des Art 21 Abs 1 VO 883/2004 im Einklang, die Geldleistungsansprüche des „Versicherten“ und seiner Familienangehörigen den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (das ist nach Art 1 lit s VO 883/2004 derjenige Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger im Sinn des Art 1 lit q VO 883/2004 seinen Sitz hat) zuweist, wobei für die Bestimmung, ob jemand als „Versicherter“ anzusehen ist, nach Art 1 lit c VO 883/2004 wiederum das anwendbare Recht gemäß Titel II, insbesondere also Art 11 VO 883/2004 maßgeblich ist. Diese Beurteilung obliegt aber letztlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. [28] 3.3. Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs würde eine Anknüpfung (ausschließlich) daran, ob die in Artikel 11, Absatz 3, VO 883 aus 2004, genannten Kriterien bei der pflegebedürftigen Person vorliegen, der VO 883 aus 2004, am ehesten entsprechen. Die zu beurteilende Leistung fällt ausschließlich deswegen in den sachlichen Anwendungsbereich der VO 883 aus 2004,, weil sie darauf abzielt, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Personen zu verbessern. Es erscheint daher konsequent, dass die Situation der pflegebedürftigen Person nicht nur für die Gleichstellung der Leistung mit „Leistungen bei Krankheit“ im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, VO 883 aus 2004, maßgeblich ist, sondern auch für die Frage, welchen Rechtsvorschriften diese Person im Sinn des Artikel 11, VO 883 aus 2004, unterliegt. Dies stünde auch mit der Regelung des Artikel 21, Absatz eins, VO 883 aus 2004, im Einklang, die Geldleistungsansprüche des „Versicherten“ und seiner Familienangehörigen den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (das ist nach Artikel eins, Litera s, VO 883 aus 2004, derjenige Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger im Sinn des Artikel eins, Litera q, VO 883 aus 2004, seinen Sitz hat) zuweist, wobei für die Bestimmung, ob jemand als „Versicherter“ anzusehen ist, nach Artikel eins, Litera c, VO 883 aus 2004, wiederum das anwendbare Recht gemäß Titel römisch zwei, insbesondere also Artikel 11, VO 883 aus 2004, maßgeblich ist. Diese Beurteilung obliegt aber letztlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.
VI. Ergebnisrömisch sechs. Ergebnis
[29] Insgesamt war der Gerichtshof der Europäischen Union somit wegen der denkbaren Auslegungsvarianten um Vorabentscheidung zu ersuchen.
[30] Der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage und Stellung der aus dem Spruch ersichtlichen Frage verpflichtet. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren über den Rekurs der Beklagten auszusetzen.