Die Revision ist berechtigt.
Aus der Tatsache, daß die beklagte Partei dem Kläger eine befristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt und in ihrer Klagebeantwortung darauf verwiesen hat, der Kläger, der als Sport- und Mathematiklehrer berufstätig gewesen sei, könne seine frühere Berufstätigkeit bzw. eine ähnliche ihm zumutbare Beschäftigung wieder ausüben, kann keineswegs geschlossen werden, die beklagte Partei habe den Berufsschutz des Klägers als AHS-Lehrer "anerkannt". Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, bedarf es bei der Beurteilung des Anspruches auf Weitergewährung einer nur befristet zuerkannt gewesenen Pension keines Vergleiches mit jenem Zustand, der zur Zuerkennung der befristeten Berufsunfähigkeitspension geführt hat. Es ist vielmehr neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung gegeben sind. Aus den ärztlichen Begutachtungen im Anstaltsakt ergibt sich aber, daß der Kläger nach seinem Unfall zunächst zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit imstande war und gerade die Verbesserung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des Beines zur Ablehnung des Weitergewährungsantrages geführt haben. Eine Anerkennung des Berufsschutzes durch die beklagte Partei liegt daher nicht vor. Gemäß § 245 Abs 1 ASVG kommen für einen Versicherten die Leistungen jenes Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten (§ 222 Abs 1 Z 2 lit b ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension finden ihre Regelung im § 273 ASVG. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa ausschließlich Arbeitertätigkeiten verrichtet hätte - diese auf Angestelltentätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, wäre die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des § 255 ASVG zurückzugreifen ist (10 Ob S 113/87, 10 Ob S 89/88 ua).Aus der Tatsache, daß die beklagte Partei dem Kläger eine befristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt und in ihrer Klagebeantwortung darauf verwiesen hat, der Kläger, der als Sport- und Mathematiklehrer berufstätig gewesen sei, könne seine frühere Berufstätigkeit bzw. eine ähnliche ihm zumutbare Beschäftigung wieder ausüben, kann keineswegs geschlossen werden, die beklagte Partei habe den Berufsschutz des Klägers als AHS-Lehrer "anerkannt". Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, bedarf es bei der Beurteilung des Anspruches auf Weitergewährung einer nur befristet zuerkannt gewesenen Pension keines Vergleiches mit jenem Zustand, der zur Zuerkennung der befristeten Berufsunfähigkeitspension geführt hat. Es ist vielmehr neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung gegeben sind. Aus den ärztlichen Begutachtungen im Anstaltsakt ergibt sich aber, daß der Kläger nach seinem Unfall zunächst zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit imstande war und gerade die Verbesserung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des Beines zur Ablehnung des Weitergewährungsantrages geführt haben. Eine Anerkennung des Berufsschutzes durch die beklagte Partei liegt daher nicht vor. Gemäß Paragraph 245, Absatz eins, ASVG kommen für einen Versicherten die Leistungen jenes Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension finden ihre Regelung im Paragraph 273, ASVG. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa ausschließlich Arbeitertätigkeiten verrichtet hätte - diese auf Angestelltentätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, wäre die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des Paragraph 255, ASVG zurückzugreifen ist (10 Ob S 113/87, 10 Ob S 89/88 ua).
Da der Kläger zuletzt jedenfalls eine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat, sind seine Ansprüche wegen verminderter Arbeitsfähigkeit nur auf Grund der Bestimmungen des § 273 ASVG und nicht in analoger Anwendung jener des § 255 Abs 2 ASVG zu beurteilen.Da der Kläger zuletzt jedenfalls eine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat, sind seine Ansprüche wegen verminderter Arbeitsfähigkeit nur auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 273, ASVG und nicht in analoger Anwendung jener des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu beurteilen.
Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs-(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr auszuüben vermag. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Der Kläger ist auf Grund seiner Tätigkeit zwar der Berufsgruppe der Lehrer, wegen seiner mangelnden Ausbildung und Befähigung jedoch nicht jener der AHS-Lehrer in öffentlichen Mittelschulen, sondern jener der "Fachlehrer" deren Verwendung keine Lehramtsprüfung voraussetzt, zuzuordnen. Seine Leistungsfähigkeit und Verweisbarkeit ist daher an jener von körperlich und geistig gesunden Lehrern von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu prüfen - dh also von Lehrern, die keine Lehrabschlußprüfung haben, aber befähigt sind, Leibesübungen bis zur Matura und Mathematik bis zu Kenntnissen, wie sie beim Abschluß der 4. Klasse einer AHS (Unterstufe) gefordert werden, zu unterrichten. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, daß eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Eine Minderung oder der Verlust der Erwerbsfähigkeit kann eine Pensionsleistung daher nur dann auslösen, wenn eine solche Einbuße an Erwerbsfähigkeit während des Erwerbslebens eingetreten ist und die zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit auf mehr als die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nur auf die Befähigung des Klägers als Sportlehrer, keineswegs aber auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Mathematiklehrer für die Unterstufe zu. Diese Tätigkeit kann daher bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht außer Betracht bleiben, weil die mangelnde Befähigung zum Unterricht an öffentlichen Mittelschulen für beide Fächer schon vor dem Unfall bestand und in diesem Bereich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers nicht herabgesunken sind. Daß der Kläger während seiner Tätigkeit im Privatgymnasium Katzelsdorf mit mehr Unterrichtsstunden für Leibesübungen als für Mathematik eingesetzt war, kann für den Vergleich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen eines gesunden Versicherten nicht entscheidend sein. Der Einsatz eines Lehrers, der mehrere Unterrichtsgegenstände beherrscht, hängt von den Notwendigkeiten des Stundenplanes ab und kann sich jederzeit zugunsten eines Lehrgegenstandes ändern. So ist es ohne weiteres nicht nur möglich, daß ein Lehrer, der zwei Unterrichtsgegenstände beherrscht, nach den gegebenen Erfordernissen nur in einem Unterrichtsgegenstand eingesetzt wird (damit verliert er noch nicht seine weiteren Fähigkeiten und Kenntnisse), Fachlehrer können auch für nur einen Unterrichtsgegenstand verpflichtet werden. Dazu kommt noch, daß in den Schulgesetzen für die einzelnen Unterrichtsfächer verschiedene Wertigkeiten festgesetzt sind, die für die Anzahl der zu leistenden Unterrichtsstunden maßgeblich sind. Nach diesen Faktoren weist Mathematik eine wesentlich höhere Wertigkeit auf als Leibesübungen. Da der Kläger noch ohne Einschränkungen in der Lage ist, wie bisher als Lehrer in Mathematik für die Unterstufe tätig zu sein und nur seine in Leibesübungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr einsetzen kann, ist sein körperlicher Zustand nicht auf weniger als die Hälfte eines körperlich gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen herabgesunken. Die Tatsache, daß in den letzten Jahren wegen des bestehenden Lehrerüberschusses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Fachlehrer keine freien Stellen verfügbar sind, hat bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Dies fällt in die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung. Für die Verweisbarkeit nach pensionsrechtlichen Vorschriften genügt es, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstrakt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. Der Kläger kann daher auf das gesamte Spektrum von Mathematiklehrern für die Unterstufe verwiesen werden. Darunter fallen nicht nur Mathematiklehrer an privaten AHS oder Hauptschulen, für welche nach § 5 PrivatschulG die Lehramtsprüfung nicht unabdingbare Voraussetzung ist, sondern auch Mathematiklehrer an privaten Maturaschulen, Handelsschulen oder in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wie Wirtschaftsförderungsinstitute oder Volkshochschulen. Daß solche Einrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in großer Zahl vorkommen, ist allgemein bekannt. Allein das Wiener Telefonbuch enthält über fast zwei Seiten Privatschulen, in welchen nach ihrem Gegenstand jedenfalls auch Mathematik (bis zu Kenntnissen, wie sie nach Abschluß der 4. Klasse einer AHS erforderlich sind) unterrichtet wird. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die auch Kenntnisse für einen Hauptschulabschluß vermitteln, bestehen in fast allen größeren Städten Österreichs. Da der Kläger somit nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, war das Klagebegehren abzuweisen.Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs-(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr auszuüben vermag. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Der Kläger ist auf Grund seiner Tätigkeit zwar der Berufsgruppe der Lehrer, wegen seiner mangelnden Ausbildung und Befähigung jedoch nicht jener der AHS-Lehrer in öffentlichen Mittelschulen, sondern jener der "Fachlehrer" deren Verwendung keine Lehramtsprüfung voraussetzt, zuzuordnen. Seine Leistungsfähigkeit und Verweisbarkeit ist daher an jener von körperlich und geistig gesunden Lehrern von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu prüfen - dh also von Lehrern, die keine Lehrabschlußprüfung haben, aber befähigt sind, Leibesübungen bis zur Matura und Mathematik bis zu Kenntnissen, wie sie beim Abschluß der 4. Klasse einer AHS (Unterstufe) gefordert werden, zu unterrichten. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, daß eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Eine Minderung oder der Verlust der Erwerbsfähigkeit kann eine Pensionsleistung daher nur dann auslösen, wenn eine solche Einbuße an Erwerbsfähigkeit während des Erwerbslebens eingetreten ist und die zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit auf mehr als die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nur auf die Befähigung des Klägers als Sportlehrer, keineswegs aber auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Mathematiklehrer für die Unterstufe zu. Diese Tätigkeit kann daher bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht außer Betracht bleiben, weil die mangelnde Befähigung zum Unterricht an öffentlichen Mittelschulen für beide Fächer schon vor dem Unfall bestand und in diesem Bereich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers nicht herabgesunken sind. Daß der Kläger während seiner Tätigkeit im Privatgymnasium Katzelsdorf mit mehr Unterrichtsstunden für Leibesübungen als für Mathematik eingesetzt war, kann für den Vergleich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen eines gesunden Versicherten nicht entscheidend sein. Der Einsatz eines Lehrers, der mehrere Unterrichtsgegenstände beherrscht, hängt von den Notwendigkeiten des Stundenplanes ab und kann sich jederzeit zugunsten eines Lehrgegenstandes ändern. So ist es ohne weiteres nicht nur möglich, daß ein Lehrer, der zwei Unterrichtsgegenstände beherrscht, nach den gegebenen Erfordernissen nur in einem Unterrichtsgegenstand eingesetzt wird (damit verliert er noch nicht seine weiteren Fähigkeiten und Kenntnisse), Fachlehrer können auch für nur einen Unterrichtsgegenstand verpflichtet werden. Dazu kommt noch, daß in den Schulgesetzen für die einzelnen Unterrichtsfächer verschiedene Wertigkeiten festgesetzt sind, die für die Anzahl der zu leistenden Unterrichtsstunden maßgeblich sind. Nach diesen Faktoren weist Mathematik eine wesentlich höhere Wertigkeit auf als Leibesübungen. Da der Kläger noch ohne Einschränkungen in der Lage ist, wie bisher als Lehrer in Mathematik für die Unterstufe tätig zu sein und nur seine in Leibesübungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr einsetzen kann, ist sein körperlicher Zustand nicht auf weniger als die Hälfte eines körperlich gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen herabgesunken. Die Tatsache, daß in den letzten Jahren wegen des bestehenden Lehrerüberschusses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Fachlehrer keine freien Stellen verfügbar sind, hat bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Dies fällt in die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung. Für die Verweisbarkeit nach pensionsrechtlichen Vorschriften genügt es, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstrakt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. Der Kläger kann daher auf das gesamte Spektrum von Mathematiklehrern für die Unterstufe verwiesen werden. Darunter fallen nicht nur Mathematiklehrer an privaten AHS oder Hauptschulen, für welche nach Paragraph 5, PrivatschulG die Lehramtsprüfung nicht unabdingbare Voraussetzung ist, sondern auch Mathematiklehrer an privaten Maturaschulen, Handelsschulen oder in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wie Wirtschaftsförderungsinstitute oder Volkshochschulen. Daß solche Einrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in großer Zahl vorkommen, ist allgemein bekannt. Allein das Wiener Telefonbuch enthält über fast zwei Seiten Privatschulen, in welchen nach ihrem Gegenstand jedenfalls auch Mathematik (bis zu Kenntnissen, wie sie nach Abschluß der 4. Klasse einer AHS erforderlich sind) unterrichtet wird. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die auch Kenntnisse für einen Hauptschulabschluß vermitteln, bestehen in fast allen größeren Städten Österreichs. Da der Kläger somit nicht berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist, war das Klagebegehren abzuweisen.