Die Revision ist berechtigt.
Zur Frage der Verweisungsmöglichkeit kann dem Kläger allerdings nicht gefolgt werden. Bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes gemäß dem hier anzuwendenden § 273 Abs 1 ASVG, also bei der Bestimmung jener Berufe, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, ist auch auf Berufstätigkeiten Bedacht zu nehmen, die für den Versicherten einen gewissen Verlust an Einkommen oder an Ansehen in der Öffentlichkeit bedeuten, sofern ihm dieser Verlust noch zumutbar ist (vgl SSV-NF 3/80). Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht ausschließlich auf die Qualifikationen an, die für die einzelnen Berufstätigkeiten gefordert werden, und ebenso wenig können die Verhältnisse im Dienstrecht der Beamten einfach auf Angestellte vom Sozialversicherungsträger übertragen werden, weshalb auf die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht nicht weiter eingegangen werden muß. Der Oberste Gerichtshof teilt somit im Grundsätzlichen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Versicherter, der zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in der Gehaltsgruppe D der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs einzustufen ist, auf eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe C dieser Dienstordnung verwiesen werden kann. Diese Rechtsansicht wurde schon vom Oberlandesgericht Wien als damaligem Höchstgericht vertreten (SSV 26/61) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherte im allgemeinen auf eine Tätigkeit verwiesen werden darf, die nach dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag um eine Beschäftigungsgruppe niedriger als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einzustufen ist (vgl SSV-NF 3/13, 3/80, 3/156 ua). Es besteht kein Grund, für die Angestellten der Sozialversicherungsträger grundsätzlich etwas anderes anzunehmen. Die Einstufung in einen Kollektivvertrag oder auch in der erwähnten Dienstordnung der Sozialversicherungsangestellten bildet allerdings nur einen Anhaltspunkt bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, weshalb in besonders gelagerten Fällen auch die Ausübung einer nur um eine Gruppe niedriger eingestuften Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein kann. Für den Kläger kommt im übrigen auch die Verweisung auf eine Angestelltentätigkeit außerhalb des Bereichs der Sozialversicherung in Betracht.Zur Frage der Verweisungsmöglichkeit kann dem Kläger allerdings nicht gefolgt werden. Bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes gemäß dem hier anzuwendenden Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, also bei der Bestimmung jener Berufe, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, ist auch auf Berufstätigkeiten Bedacht zu nehmen, die für den Versicherten einen gewissen Verlust an Einkommen oder an Ansehen in der Öffentlichkeit bedeuten, sofern ihm dieser Verlust noch zumutbar ist vergleiche SSV-NF 3/80). Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht ausschließlich auf die Qualifikationen an, die für die einzelnen Berufstätigkeiten gefordert werden, und ebenso wenig können die Verhältnisse im Dienstrecht der Beamten einfach auf Angestellte vom Sozialversicherungsträger übertragen werden, weshalb auf die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht nicht weiter eingegangen werden muß. Der Oberste Gerichtshof teilt somit im Grundsätzlichen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Versicherter, der zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in der Gehaltsgruppe D der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs einzustufen ist, auf eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe C dieser Dienstordnung verwiesen werden kann. Diese Rechtsansicht wurde schon vom Oberlandesgericht Wien als damaligem Höchstgericht vertreten (SSV 26/61) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherte im allgemeinen auf eine Tätigkeit verwiesen werden darf, die nach dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag um eine Beschäftigungsgruppe niedriger als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einzustufen ist vergleiche SSV-NF 3/13, 3/80, 3/156 ua). Es besteht kein Grund, für die Angestellten der Sozialversicherungsträger grundsätzlich etwas anderes anzunehmen. Die Einstufung in einen Kollektivvertrag oder auch in der erwähnten Dienstordnung der Sozialversicherungsangestellten bildet allerdings nur einen Anhaltspunkt bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, weshalb in besonders gelagerten Fällen auch die Ausübung einer nur um eine Gruppe niedriger eingestuften Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein kann. Für den Kläger kommt im übrigen auch die Verweisung auf eine Angestelltentätigkeit außerhalb des Bereichs der Sozialversicherung in Betracht.
Die - nur sehr dürftigen - Feststellungen des Erstgerichtes reichen nicht aus, um die Frage lösen zu können, welche Berufstätigkeiten dem Kläger noch zugemutet werden können. Zunächst muß der Inhalt der Berufstätigkeit festgestellt werden, die der Kläger zuletzt ausübte, weil es hierauf bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes im allgemeinen ankommt (SSV-NF 2/73, 2/92, 3/108 ua). Sodann wird festzustellen sein, ob dem Kläger, wie die beklagte Partei schon im Verfahren erster Instanz vorbrachte, aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch die - in die Gehaltsgruppe D einzustufende - Tätigkeit eines Gruppenleiters oder eine andere Tätigkeit dieser Gehaltsgruppe zuzumuten ist, weil sich dann die Frage der Verweisung auf eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe C nicht stellt. Sollte dies nicht zutreffen, werden jene Berufstätigkeiten aus der Gehaltsgruppe C oder aus dem Bereich außerhalb der Sozialversicherung festzustellen sein, die der Kläger im Hinblick auf sein medizinisches Leistungskalkül noch ohne Gefahr für seine Gesundheit ausüben kann. Hiezu ist noch eine genauere Feststellung dieses Leistungskalküls und im besonderen die Feststellung des Grundes für die einzuhaltenden Pausen notwendig. Erst wenn diese Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob mit der Ausübung der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeit ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist.
Sollte sich aufgrund dieser Feststellungen ergeben, daß dem Kläger noch eine andere als die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit zuzumuten ist, wird zumindest für den Bereich der Sozialversicherung festzustellen sein, ob es hiefür Arbeitsplätze in entsprechender Anzahl gibt. Das Unterbleiben dieser Feststellung wird in der Revision mit Recht als Mangel geltend gemacht. Als Verweisungstätigkeiten kommen nämlich nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, daß von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (SSV-NF 2/20, 3/70 ua), wobei hiezu, vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen, entsprechende Feststellungen notwendig sind (SSV-NF 3/70). Nicht entscheidend ist entgegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, ob der Dienstgeber des Versicherten verpflichtet ist, ihm nach Möglichkeit einen seinem Leistungskalkül entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten. Für die Frage des Anspruchs auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Versicherte einen bestimmten Arbeitsplatz erlangen kann (SSV-NF 1/23, 1/68 ua), sondern nur darauf, ob für die ihm noch zumutbare Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht. Die Ansicht des Berufungsgerichtes würde zu dem ungerechtfertigten Ergebnis führen, daß das Entstehen des Anspruchs auf Leistungen aus dem genannten Versicherungsfall von den besonderen Verhältnissen beim Dienstgeber des Versicherten abhängen würde und dieser daher das Entstehen des Anspruchs durch Wahl seines Dienstgebers beeinflussen könnte. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Sollte sich aufgrund dieser Feststellungen ergeben, daß dem Kläger noch eine andere als die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit zuzumuten ist, wird zumindest für den Bereich der Sozialversicherung festzustellen sein, ob es hiefür Arbeitsplätze in entsprechender Anzahl gibt. Das Unterbleiben dieser Feststellung wird in der Revision mit Recht als Mangel geltend gemacht. Als Verweisungstätigkeiten kommen nämlich nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, daß von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (SSV-NF 2/20, 3/70 ua), wobei hiezu, vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen, entsprechende Feststellungen notwendig sind (SSV-NF 3/70). Nicht entscheidend ist entgegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, ob der Dienstgeber des Versicherten verpflichtet ist, ihm nach Möglichkeit einen seinem Leistungskalkül entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten. Für die Frage des Anspruchs auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Versicherte einen bestimmten Arbeitsplatz erlangen kann (SSV-NF 1/23, 1/68 ua), sondern nur darauf, ob für die ihm noch zumutbare Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht. Die Ansicht des Berufungsgerichtes würde zu dem ungerechtfertigten Ergebnis führen, daß das Entstehen des Anspruchs auf Leistungen aus dem genannten Versicherungsfall von den besonderen Verhältnissen beim Dienstgeber des Versicherten abhängen würde und dieser daher das Entstehen des Anspruchs durch Wahl seines Dienstgebers beeinflussen könnte. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.