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Entscheidung 10 ObS 14/03m×

Entscheidung 10 ObS 14/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS14/03m

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bajram J*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2002, GZ 7 Rs 261/02g-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. April 2002, GZ 38 Cgs 64/01f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, bekämpft. Der Kläger sei jedenfalls auch als "Facharbeiter" tätig gewesen.

Damit wird aber keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern der Versuch unternommen, die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Die erwähnte Tatsachenfeststellung die keine rechtliche Beurteilung enthält, und die diesbezügliche Beweiswürdigung wurden vom Kläger in der Berufung erfolglos bekämpft. Sein Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muss erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den in Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E68442 10ObS14.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00014.03M.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20030218_OGH0002_010OBS00014_03M0000_000