1.1 Nach § 256 ASVG gebührte die Invaliditätspension längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Diese Regelung trat mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft (§ 669 Abs 2 ASVG). Sie ist allerdings auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. 1. 2014 vollendet haben, in der am 31. 12. 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 669 Abs 5 ASVG). Nach dem mit 1. 1. 2014 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl I 2103/3, wurde die befristete Invaliditätspension somit für Versicherte, die – wie der Kläger – das 50. Lebensjahr vor dem 1. 1. 2014 noch nicht vollendet haben, abgeschafft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6 ASVG war § 256 ASVG aber auf Personen, die zum 31. 12. 2013 eine befristete Invaliditätspension bezogen, bis zum Ablauf der Befristung weiterhin anzuwenden, weshalb auch der Kläger die ihm bis 31. 5. 2015 befristet zugesprochene Invaliditätspension bis zum Ablauf der Befristung weiterhin beziehen konnte. Nach Auslaufen der Befristung gilt § 256 ASVG für ihn jedoch nicht mehr, sondern er unterfällt bereits dem Anwendungsbereich des SRÄG 2012 (§ 669 Abs 5 und 6 ASVG idF BGBl I 2015/2).1.1 Nach Paragraph 256, ASVG gebührte die Invaliditätspension längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Diese Regelung trat mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft (Paragraph 669, Absatz 2, ASVG). Sie ist allerdings auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. 1. 2014 vollendet haben, in der am 31. 12. 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Paragraph 669, Absatz 5, ASVG). Nach dem mit 1. 1. 2014 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl I 2103/3, wurde die befristete Invaliditätspension somit für Versicherte, die – wie der Kläger – das 50. Lebensjahr vor dem 1. 1. 2014 noch nicht vollendet haben, abgeschafft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 669, Absatz 6, ASVG war Paragraph 256, ASVG aber auf Personen, die zum 31. 12. 2013 eine befristete Invaliditätspension bezogen, bis zum Ablauf der Befristung weiterhin anzuwenden, weshalb auch der Kläger die ihm bis 31. 5. 2015 befristet zugesprochene Invaliditätspension bis zum Ablauf der Befristung weiterhin beziehen konnte. Nach Auslaufen der Befristung gilt Paragraph 256, ASVG für ihn jedoch nicht mehr, sondern er unterfällt bereits dem Anwendungsbereich des SRÄG 2012 (Paragraph 669, Absatz 5 und 6 ASVG in der Fassung BGBl I 2015/2).
1.2 Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 besteht Anspruch auf Invaliditätspension nur mehr bei voraussichtlich dauerhafter Invalidität (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG). Bei vorübergehender Invalidität und Fehlen von Berufsschutz hat ein Versicherter Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 253f ASVG gegen den Pensionsversicherungsträger und auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG gegen den Krankenversicherungsträger (10 ObS 97/15k).1.2 Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 besteht Anspruch auf Invaliditätspension nur mehr bei voraussichtlich dauerhafter Invalidität (Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Bei vorübergehender Invalidität und Fehlen von Berufsschutz hat ein Versicherter Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraph 253 f, ASVG gegen den Pensionsversicherungsträger und auf Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG gegen den Krankenversicherungsträger (10 ObS 97/15k).
1.3 Nach den – für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen – ist der Kläger aber weder als voraussichtlich dauerhaft, noch als vorübergehend invalid anzusehen. Die Abweisung seiner auf (Weiter-)Gewährung der Invaliditätspension gerichteten Klage durch die Vorinstanzen steht mit der Rechtslage im Einklang.