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Entscheidung 10 ObS 14/17g×

Entscheidung 10 ObS 14/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS14/17g

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien Friedrich-Hillegeist-Straße 21, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2016, GZ 7 Rs 91/16b-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 4. 3. 1966 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, bezog eine vom 1. 6. 2013 bis 31. 5. 2015 befristete Invaliditätspension.

Mit Bescheid vom 1. 7. 2015 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der befristeten Pension ab und sprach aus, dass weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vorliege, kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien.

Das Erstgericht wies die auf Weitergewährung der Invaliditätspension ab 1. Juni 2015 gerichtete Klage ab.

Es traf die Feststellung, dass der Kläger ab Antragstellung (19. 3. 2015) noch leichte und mittelschwere Arbeiten mit weiteren Einschränkungen ausüben kann. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger trotz seiner medizinischen Leistungseinschränkungen in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Hilfsarbeiterberufe auszuüben, wie etwa als Platinenbestücker, als Kleinteilmonteur oder als Hilfskraft in der industriellen Serienfertigung. Weiters seien ihm auch einfache Angestelltenberufe wie zB Bürohilfskrafttätigkeiten möglich.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1.1 Nach Paragraph 256, ASVG gebührte die Invaliditätspension längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Diese Regelung trat mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft (Paragraph 669, Absatz 2, ASVG). Sie ist allerdings auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. 1. 2014 vollendet haben, in der am 31. 12. 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Paragraph 669, Absatz 5, ASVG). Nach dem mit 1. 1. 2014 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl I 2103/3, wurde die befristete Invaliditätspension somit für Versicherte, die – wie der Kläger – das 50. Lebensjahr vor dem 1. 1. 2014 noch nicht vollendet haben, abgeschafft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 669, Absatz 6, ASVG war Paragraph 256, ASVG aber auf Personen, die zum 31. 12. 2013 eine befristete Invaliditätspension bezogen, bis zum Ablauf der Befristung weiterhin anzuwenden, weshalb auch der Kläger die ihm bis 31. 5. 2015 befristet zugesprochene Invaliditätspension bis zum Ablauf der Befristung weiterhin beziehen konnte. Nach Auslaufen der Befristung gilt Paragraph 256, ASVG für ihn jedoch nicht mehr, sondern er unterfällt bereits dem Anwendungsbereich des SRÄG 2012 (Paragraph 669, Absatz 5 und 6 ASVG in der Fassung BGBl I 2015/2).

1.2 Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 besteht Anspruch auf Invaliditätspension nur mehr bei voraussichtlich dauerhafter Invalidität (Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Bei vorübergehender Invalidität und Fehlen von Berufsschutz hat ein Versicherter Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraph 253 f, ASVG gegen den Pensionsversicherungsträger und auf Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG gegen den Krankenversicherungsträger (10 ObS 97/15k).

1.3 Nach den – für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen – ist der Kläger aber weder als voraussichtlich dauerhaft, noch als vorübergehend invalid anzusehen. Die Abweisung seiner auf (Weiter-)Gewährung der Invaliditätspension gerichteten Klage durch die Vorinstanzen steht mit der Rechtslage im Einklang.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E117602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00014.17G.0221.000

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170221_OGH0002_010OBS00014_17G0000_000