Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11.Mai 1987 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 7.August 1986 im Betrieb der G***-K***-E***- UND B*** als Arbeitsunfall
und gewährte vom 6.Februar 1987 bis 8.Februar 1987 die Vollrente samt Zusatzrente und ab 9. Februar 1987 bis auf weiteres eine Rente von 40 % der Vollrente.
Der Kläger begehrt die Weitergewährung der Vollrente.
Der am 23.September 1939 geborene Kläger, der bei der oben genannten Gesellschaft im Bergbau als zweiter Steinhauer (Lehrhauer) beschäftigt war, erlitt am 7.August 1986 einen Arbeitsunfall mit Teilabtrennung des rechten Unterschenkels und großflächigen Rißquetschwunden am rechten Oberschenkel. Der Stumpf ist prothetisch gut versorgt und nicht druckempfindlich. Durch Muskeldefekte und insbesondere Irritation im Verlauf des nervus ischiaticus kommt es zu erheblichen neuralgischen Beschwerden, die dem Kläger längeres Sitzen als eine Stunde ohne ausgeprägte Schmerzaktivierung nicht zumutbar machen. Wegen der nach längerem Sitzen erforderlichen Entlastungsphase, um die Schmerzen abklingen zu lassen, ist der Kläger ohne hohe Schmerzen nur mehr zu 75 % eines Arbeitstages einsetzbar. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nach der medizinischen Einschätzung 50 %. Aus berufskundlicher Sicht können für den Kläger keine geeigneten Verweisungsberufe genannt werden, da der Kläger auch als Portier oder Museumswächter auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen sei.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger auch über den 8.Februar 1987 hinaus die Vollrente samt Zusatzrente zu gewähren.
Da der Kläger, der vor dem Arbeitsunfall voll einsatzfähig gewesen sei, wegen der benötigten längeren als gesetzlichen Arbeitspausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verweisbar sei, müsse er als voll erwerbsunfähig angesehen werden. Daran ändere auch nichts, daß der Kläger von seinem Arbeitgeber noch weiterbeschäftigt werde, weil die Arbeitsversuche als gescheitert angesehen werden müßten und diese nur mehr oder weniger im Rahmen einer Beschäftigungstherapie erfolgten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, soweit eine Rente von mehr als 50 % der Vollrente zugesprochen wurde, Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger vom 6.Februar 1987 bis 8. Februar 1987 die Vollrente samt Zusatzrente und ab 9.Februar 1987 bis auf weiteres eine Versehrtenrente von 50 % der Vollrente samt Zusatzrente zu gewähren und das Mehrbegehren (auf Gewährung einer Vollrente vgl. AS 43) abwies.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, soweit eine Rente von mehr als 50 % der Vollrente zugesprochen wurde, Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger vom 6.Februar 1987 bis 8. Februar 1987 die Vollrente samt Zusatzrente und ab 9.Februar 1987 bis auf weiteres eine Versehrtenrente von 50 % der Vollrente samt Zusatzrente zu gewähren und das Mehrbegehren (auf Gewährung einer Vollrente vergleiche AS 43) abwies.
Die Frage, auf welche Berufe ein Versicherter verwiesen werden dürfe, sei eine Rechtsfrage, die nicht vom berufskundlichen Sachverständigen zu lösen sei. Für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen maßgeblich. Zu prüfen bleibe, ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen seien. Ein solcher Härtefall liege nicht vor. Nach dem Invalideneinstellungsgesetz seien alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigten verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Invaliden, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % gemindert sei, einzustellen und auf den Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen. Diese Aspekte habe der berufskundliche Sachverständige nicht berücksichtigt. Es sei daher von der medizinischen Einschätzung auszugehen.