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Entscheidung 10 ObS 14/92×

Entscheidung 10 ObS 14/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS14/92

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Berta E*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 1991, GZ 31 Rs 116/91-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Jänner 1991, GZ 24 Cgs 220/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Die Klägerin behauptet neuerlich einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Sachgebiet des Arbeitsmarktes (berufskundlichen Gutachtens). Diesen angeblichen Verfahrensmangel hat die Klägerin bereits in ihrer Berufung gerügt; das Berufungsgericht hat ihn nicht für gegeben erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr zum Gegenstand der Mängelrüge in der Revision gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva).

Andere Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht. Die Ausführungen, wonach die Klägerin auf Grund des medizinischen Leistungskalküls außerstande sei, die vom Erstgericht genannten und näher beschriebenen Verweisungstätigkeiten zu verrichten, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine Bekämpfung der Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist im Revisionsverfahren nicht möglich.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Klägerin durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß ein Kostenersatz aus Billigkeit schon deshalb nicht in Betracht kommt. (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E28191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00014.92.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_010OBS00014_9200000_000