Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe seine Beweiswürdigungsrüge nur mangelhaft erledigt und mit nicht nachvollzieharen Überlegungen abgetan. Insbesondere bezieht er sich dabei auf die erstgerichtliche Feststellung, nach einer "fortlaufend" (ununterbrochen) sitzenden Tätigkeit von etwa 30 bis 45 Minuten müsse er die Möglichkeit haben, die Arbeitshaltung kurzfristig zu verändern; diese Feststellung stehe im Gegensatz zu dem zusammenfassenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, wonach "durchgehend" (ununterbrochen) sitzende Tätigkeiten mit maximal 30 Minuten begrenzt seien.
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Klägers eingehend beschäftigt (Seite 6 des angefochtenen Urteils) und darauf hingewiesen, dass sich die bekämpfte Feststellung auf das Zusammenfassungsgutachten des internistischen Sachverständigen gründe, dem sich das Erstgericht habe anschließen können. Welchem von mehreren nicht völlig übereinstimmenden Sachverständigengutachten die Tatsacheninstanzen folgen, ist aber eine Angelegenheit der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zusteht.
Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Revision rügt zu Unrecht, die Tatsacheninstanzen hätten nicht begründet, warum der Kläger seinen bisherigen Beruf als Bankangestellter noch ausüben könne. Soweit geltend gemacht wird, das Leistungskalkül sei mit den Berufsanforderungen nicht in Einklang zu bringen, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die Revision rügt zu Unrecht, die Tatsacheninstanzen hätten nicht begründet, warum der Kläger seinen bisherigen Beruf als Bankangestellter noch ausüben könne. Soweit geltend gemacht wird, das Leistungskalkül sei mit den Berufsanforderungen nicht in Einklang zu bringen, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, lit ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.