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Entscheidung 10 ObS 140/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS140/00m

Entscheidungsdatum

06.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Matthias W*****, Angestellter, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillgeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2000, GZ 11 Rs 27/00w-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. September 1999, GZ 18 Cgs 318/97s-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 5. 1997 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte nach eingehender Darstellung der beruflichen Anforderungen und des medizinischen Leistungskalküls zu dem Ergebnis, dass der am 18. 11. 1953 geborene Kläger seinen bisherigen Beruf als Kreditreferent weiterhin ausüben könne, aber auch auf andere einschlägige Tätigkeiten verweisbar sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Da der Kläger noch seiner bisherigen Tätigkeit als Kreditreferent ohne Einschränkungen nachgehen könne, stelle sich weder die Frage nach der Lohnhälfte noch nach dem Vorhandensein eines Arbeitsmarktes in einem bestimmten Verweisungsberuf. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Pension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG seien daher nicht erfüllt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe seine Beweiswürdigungsrüge nur mangelhaft erledigt und mit nicht nachvollzieharen Überlegungen abgetan. Insbesondere bezieht er sich dabei auf die erstgerichtliche Feststellung, nach einer "fortlaufend" (ununterbrochen) sitzenden Tätigkeit von etwa 30 bis 45 Minuten müsse er die Möglichkeit haben, die Arbeitshaltung kurzfristig zu verändern; diese Feststellung stehe im Gegensatz zu dem zusammenfassenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, wonach "durchgehend" (ununterbrochen) sitzende Tätigkeiten mit maximal 30 Minuten begrenzt seien.

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Klägers eingehend beschäftigt (Seite 6 des angefochtenen Urteils) und darauf hingewiesen, dass sich die bekämpfte Feststellung auf das Zusammenfassungsgutachten des internistischen Sachverständigen gründe, dem sich das Erstgericht habe anschließen können. Welchem von mehreren nicht völlig übereinstimmenden Sachverständigengutachten die Tatsacheninstanzen folgen, ist aber eine Angelegenheit der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zusteht.

Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die Revision rügt zu Unrecht, die Tatsacheninstanzen hätten nicht begründet, warum der Kläger seinen bisherigen Beruf als Bankangestellter noch ausüben könne. Soweit geltend gemacht wird, das Leistungskalkül sei mit den Berufsanforderungen nicht in Einklang zu bringen, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, lit ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E58574 10C01400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00140.00M.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20000606_OGH0002_010OBS00140_00M0000_000