Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).
Der am 4. 10. 1964 geborene Kläger hat ein Informatikstudium absolviert und zuletzt die Tätigkeit eines Informatikers bzw EDV-Technikers ausgeübt. Informatiker beschäftigen sich mit allen Aspekten der Erfassung, Übertragung, Berechnung, Darstellung, Auswertung und Aufbewahrung von Daten, den dafür notwendigen Maschinen und Anlagen sowie den erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen. Informatiker sind hauptsächlich in Datenverarbeitungsfirmen, Produktions- und Dienstleistungsunternehmen sowie in Forschungseinrichtungen tätig. Grundsätzlich ist Bildschirmarbeit berufstypisch. Selbständige Aufgabenerledigung im Rahmen der jeweiligen Zielvorgaben wird vorausgesetzt. Sowohl Einzel- als auch Teamarbeit sind üblich. Teilweise kommt es zu Kundenkontakten (zB Beratungstätigkeit). Teilweises Arbeiten unter Zeitdruck sowie unter Absolvierung von Überstunden ist nicht auszuschließen.
Zu solchen EDV-Berufen führt eine Vielzahl von Ausbildungswegen, wie etwa die Studienrichtungen Informatik, Wirtschaftsinformatik, Elektrotechnik, aber auch Fachhochschulstudiengänge wie Software-Engineering, Elektronik, Industrielle Elektronik etc.
Die auszuführenden Tätigkeiten stellen sich als leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen dar, wobei Zwangshaltungen vermieden werden können. Kurzzeitig sind Arbeiten im Stehen und Gehen zu verrichten. Arbeiten über Kopf und Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte kommen nicht vor.
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen sowie kurzzeitig im Gehen und Stehen zu verrichten, wobei sitzende Tätigkeit durch einen Lagewechsel in Form eines kurzzeitigen Aufstehens und Gehens von ein paar Schritten zwei bis drei Mal pro Arbeitshalbtag zu unterbrechen ist. Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte, Zwangshaltungen sowie Arbeiten über Kopf sind zu vermeiden. Der Kläger kann alle geistigen Arbeiten bei jeglichem Zeitdruck ausüben. Bildschirmarbeiten sind nicht ausgeschlossen.
Mit diesem Leistungskalkül kann der Kläger Tätigkeiten als Informatiker und verwandte sowie spezialisierte Tätigkeiten weiterhin verrichten.
Mit Bescheid vom 17. 5. 2000 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 30. 9. 1999 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 10. 1999 gerichtete Klage ab. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Informatiker weiterhin ausüben könne. Ein zu erwartender Krankenstand von zwei bis drei Wochen pro Jahr schließe den Kläger nicht vom Arbeitsmarkt aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht, in eventu an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.