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Entscheidung 10 ObS 140/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS140/09z

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slobodanka R*****, Serbien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionsleistung/ Versicherungszeiten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 2008, GZ 8 Rs 68/08s-58, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. Februar 2008, GZ 22 Cgs 257/07f-24, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 67, ASGG zurück.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin mit der Begründung zurück, die Rechtsmittelwerberin habe trotz Verbesserungsauftrags den Rekurs nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung im Rekursverfahren berechtigte Person unterfertigen lassen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet:

Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das nicht nach dem 31. 3. 2009 liegende Datum der Entscheidung erster Instanz die Paragraphen 521, Absatz eins und 521 a ZPO in der Fassung der ZVN 2009 im Anlassfall nicht anzuwenden sind (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, ZVN 2009).

Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO aF beträgt die Rekursfrist 14 Tage, lediglich in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO aF jedoch 4 Wochen. Da im vorliegenden Fall weder ein Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, gegen einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorliegt (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO aF), sondern vielmehr das Rekursgericht einen gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist das Revisionsrekursverfahren einseitig und beträgt die Revisionsrekursfrist daher nur 14 Tage vergleiche 10 Ob 99/05i mwN).

Die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (Paragraphen 222 bis 225 ZPO) sind gemäß Paragraph 39, Absatz 4, ASGG in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden. Die verhandlungsfreie Zeit vom 15. Juli bis 25. August 2009 hat daher auf die Revisionsrekursfrist keinen Einfluss.

Eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung und der Bescheid über die Bestellung das im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts wurden dem bestellten Verfahrenshelfer am 8. 7. 2009 zugestellt, womit die Revisionsrekursfrist begann (Paragraph 464, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz 3, ZPO). Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. 8. 2009 überreicht wurde, ist es gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E91939 10ObS140.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00140.09Z.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_010OBS00140_09Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung