Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Dadurch, daß die Klägerin weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln, weshalb der im § 477 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete, in der Revision behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Dadurch, daß die Klägerin weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln, weshalb der im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bezeichnete, in der Revision behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Der im § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht wegen der ausschließlich geltend gemachten Beweisrüge eine rechtliche Beurteilung der Sache weder vorzunehmen hatte noch vorgenommen hat.Der im Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht wegen der ausschließlich geltend gemachten Beweisrüge eine rechtliche Beurteilung der Sache weder vorzunehmen hatte noch vorgenommen hat.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.