Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Nach den Feststellungen benötigt die Klägerin jedenfalls fremde Hilfe für die gründliche Wohnungsreinigung einschließlich des Überziehens der Bettwäsche sowie wegen der Unmöglichkeit Stiegen zu steigen, zum Herbeischaffen von Lebensmitteln, Medikamenten und Heizmaterial. Da die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen nur in jenem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG begründen kann, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde und daher an das Ausmaß fremder Hilfe ein eher strenger Maßstab anzulegen ist (SSV-NF 2/12, 10 Ob S 289/88), kann aus der Tatsache, daß die lebensnotwendigen Verrichtungen nur mit einem größeren Zeitaufwand zu bewältigen sind, noch nicht darauf geschlossen werden, daß fremde Hilfe notwendig ist. Es müssen auch die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden oder im Handel ohne erhebliche, unzumutbare Kosten erhältlichen Hilfsmittel berücksichtigt werden. Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof das Benützen einer Strumpfzange zum Anziehen der Strümpfe nicht als unzumutbar erachtet (10 Ob S 328/88). Die vom Berufungsgericht als zumutbar angesehene Neuanschaffung eines Ofens mit festen Brennstoffen scheint zwar nicht zweckmäßig, da der Klägerin nach den Feststellungen das Bedienen eines solchen Ofens nicht möglich ist. Dagegen ist ihr die Verwendung eines Ölofens und dessen Bedienung, die üblicherweise von oben erfolgt, durchaus zumutbar. Selbst unter der Annahme, daß der Klägerin das Nachfüllen von Heizöl in den Ölofen nicht möglich sein sollte - die Verfahrensergebnisse bieten hiezu keinen Anhaltspunkt, da die Behinderungen der Klägerin in den Hüft- und Kniegelenken nicht aber in den Armen und Händen liegen - vermag dies Hilflosigkeit noch nicht zu begründen. Auch Heizöl wird zumindest im großstädtischen Bereich auch in Kannen zugeliefert. Das nicht täglich erforderliche Nachfüllen in den Ofen könnte aber mit den etwa zwei- bis dreimal wöchentlich erforderlichen Einkäufen verbunden werden, sodaß sich hieraus nur ein sehr geringer Zeitaufwand, der überdies nur während der kalten Jahreszeit anfällt, ergibt.Nach den Feststellungen benötigt die Klägerin jedenfalls fremde Hilfe für die gründliche Wohnungsreinigung einschließlich des Überziehens der Bettwäsche sowie wegen der Unmöglichkeit Stiegen zu steigen, zum Herbeischaffen von Lebensmitteln, Medikamenten und Heizmaterial. Da die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen nur in jenem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG begründen kann, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde und daher an das Ausmaß fremder Hilfe ein eher strenger Maßstab anzulegen ist (SSV-NF 2/12, 10 Ob S 289/88), kann aus der Tatsache, daß die lebensnotwendigen Verrichtungen nur mit einem größeren Zeitaufwand zu bewältigen sind, noch nicht darauf geschlossen werden, daß fremde Hilfe notwendig ist. Es müssen auch die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden oder im Handel ohne erhebliche, unzumutbare Kosten erhältlichen Hilfsmittel berücksichtigt werden. Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof das Benützen einer Strumpfzange zum Anziehen der Strümpfe nicht als unzumutbar erachtet (10 Ob S 328/88). Die vom Berufungsgericht als zumutbar angesehene Neuanschaffung eines Ofens mit festen Brennstoffen scheint zwar nicht zweckmäßig, da der Klägerin nach den Feststellungen das Bedienen eines solchen Ofens nicht möglich ist. Dagegen ist ihr die Verwendung eines Ölofens und dessen Bedienung, die üblicherweise von oben erfolgt, durchaus zumutbar. Selbst unter der Annahme, daß der Klägerin das Nachfüllen von Heizöl in den Ölofen nicht möglich sein sollte - die Verfahrensergebnisse bieten hiezu keinen Anhaltspunkt, da die Behinderungen der Klägerin in den Hüft- und Kniegelenken nicht aber in den Armen und Händen liegen - vermag dies Hilflosigkeit noch nicht zu begründen. Auch Heizöl wird zumindest im großstädtischen Bereich auch in Kannen zugeliefert. Das nicht täglich erforderliche Nachfüllen in den Ofen könnte aber mit den etwa zwei- bis dreimal wöchentlich erforderlichen Einkäufen verbunden werden, sodaß sich hieraus nur ein sehr geringer Zeitaufwand, der überdies nur während der kalten Jahreszeit anfällt, ergibt.
Dafür aber, daß die Klägerin nicht in der Lage wäre, Diätspeisen zuzubereiten, bieten die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt. Die Sachverständigen haben vielmehr die erforderliche Diät in ihr Kalkül einbezogen und sind zu keiner Einschränkung gelangt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Bedürfnis der Klägerin nach ständiger Wartung und Hilfe im Sinne des § 105 a ASVG verneint. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Dafür aber, daß die Klägerin nicht in der Lage wäre, Diätspeisen zuzubereiten, bieten die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt. Die Sachverständigen haben vielmehr die erforderliche Diät in ihr Kalkül einbezogen und sind zu keiner Einschränkung gelangt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Bedürfnis der Klägerin nach ständiger Wartung und Hilfe im Sinne des Paragraph 105, a ASVG verneint. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.