Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 8.4.1994 wies die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der Klägerin vom 29.11.1993 auf Berufsunfähigkeitspension ab.
Das auf diese Leistung ab 1.12.1993 gerichtete Klagebegehren stützt sich im wesentlichen darauf, daß die ua an fokalen Anfällen mit Bewußtseinstrübung leidende Klägerin ihren Beruf als Operator nicht mehr ausüben könne.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, die Klägerin sei mit diesem Leiden ins Erwerbsleben eingetreten, und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug dem Versicherungsträger eine vorläufige Zahlung von 6.000 S monatlich auf.
Es traf folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:
Die am 22.10.1942 geborene Klägerin war von November 1957 bis April 1958 als Hilfsarbeiterin, von Mai 1958 bis Jänner 1959 aus Hausgehilfin, von September 1959 bis Juni 1960 als Wäschereigehilfin und seit Juni 1960 als Operator beschäftigt, und zwar etwa ab 1972 in Schichtarbeit.
Sie leidet seit ihrer Kindheit an cerebralen Anfällen ohne klare Ätiologie. Obwohl sie deswegen im Schulalter mehrmals ärztlich untersucht wurde und dauernd in antiepileptischer Behandlung stand, verstärkte sich das Krankheitsbild bis zur Pubertät hin. Etwa ab dem 20. Lebensjahr war die Klägerin bei laufender Medikation etwa zehn Jahre lang zumindest von generalisierten Anfällen frei. Erst um das
30. Lebenjahr trat im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Schichtarbeit neuerlich ein generalisierter Anfall auf. Es kamen auch wieder kleine Anfälle und ein chronischer Spannungskopfschmerz hinzu. In den letzten Jahren ereigneten sich die generalisierten tonisch-klonischen Anfälle etwa einmal jährlich. Hingegen treten monatlich durchschnittlich zwei bis elf partielle Anfälle, teilweise in Serien, überwiegend mit psychischer und vegetativer Symptomatik auf. Diese kleinen Anfälle sind mit länger dauernden Dämmerzuständen verbunden. Die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin durch ein einzelnes Anfallereignis resultiert vor allem aus der etwa ein bis zwei Stunden dauernden psychischen Begleitsymptomatik. Diese äußert sich zunächst im Gefühl, "nicht denken zu können", anschließend in einem Angstgefühl, manchmal in Zwangsweinen, und dem Bedürfnis, sich hinlegen zu müssen. Weitere konstante psychische Veränderungen iS epileptischer "Wesensveränderungen" sind nicht nachweisbar.
Die Klägerin ist bei Einhalten der üblichen Arbeitspausen "prinzipiell" für leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen geeignet. Alle Arbeiten, bei denen sie unter erhöhtem psychischem Druck stünde, wie Schicht-, Akkord- und Nachtarbeiten und sonstige Arbeiten unter ständig erhöhtem Zeitdruck, scheiden aus. Bei der angegebenen und aufgrund des Anfallskalenders rekonstruierbaren Anfallsfrequenz sind jedoch weit überdurchschnittliche, aus dem Anfallsleiden resultierende Krankenstände von mehr als acht Wochen jährlich zu erwarten, zumal die Klägerin trotz korrekter medizinischer Behandlung eine relative Therapieresistenz zeigt und "mit einer tageszeitlichen Bindung der Anfälle nicht zwingend gerechnet werden kann". Die therapeutischen Möglichkeiten sind zur Zeit ausgeschöpft.
Wegen der zu erwartenden langen Krankenstände erachtete das Erstgericht die Klägerin als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG. Sie habe zwar schon vor der Aufnahme ihrer (ersten) Erwerbstätigkeit an cerebralen Anfällen unterschiedlicher Intensität gelitten und sei mit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in das Versicherungsverhältnis eingetreten. Sie sei jedoch einmal nahezu zehn Jahre anfallsfrei gewesen und während dieses beachtlichen Zeitraumes ohne jede körperliche und geistige Beeinträchtigung ihrer Berufstätigkeit nachgegangen. Anschließend habe sie diese trotz der wieder aufgetretenen cerebralen Anfälle weitere 20 Jahre ausgeübt. Deshalb könne nicht von einem im wesentlichen unveränderten körperlichen und geistigen Zustand während des gesamten Arbeitslebens gesprochen werden.Wegen der zu erwartenden langen Krankenstände erachtete das Erstgericht die Klägerin als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. Sie habe zwar schon vor der Aufnahme ihrer (ersten) Erwerbstätigkeit an cerebralen Anfällen unterschiedlicher Intensität gelitten und sei mit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in das Versicherungsverhältnis eingetreten. Sie sei jedoch einmal nahezu zehn Jahre anfallsfrei gewesen und während dieses beachtlichen Zeitraumes ohne jede körperliche und geistige Beeinträchtigung ihrer Berufstätigkeit nachgegangen. Anschließend habe sie diese trotz der wieder aufgetretenen cerebralen Anfälle weitere 20 Jahre ausgeübt. Deshalb könne nicht von einem im wesentlichen unveränderten körperlichen und geistigen Zustand während des gesamten Arbeitslebens gesprochen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, in der unvollständige Tatsachenfestellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, nicht Folge.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz setze der zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zählende Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nach stRsp des Obersten Gerichtshofes voraus, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Das Erstgericht habe aber zutreffend die Besonderheit des vorliegenden Falles beachtet, daß die Klägerin (während ihres Berufslebens) einmal fast zehn Jahre anfallsfrei gewesen und während dieses beachtlichen Zeitraumes ihrer Berufstätigkeit ohne jede körperliche und geistige Beeinträchtigung nachgegangen sei. Die höchstgerichtliche Judikatur, nach der ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im wesentliche unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand nicht zum Eintritt eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit führen könne, stelle nicht bloß auf den Zeitpunkt des Eintrittes in das Berufsleben, sonder auch darauf ab, inwiefern während desselben eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Auch dann sei die (bestandene) Arbeitsfähigkeit iS des § 273 Abs 1 ASVG "herabgesunken". In den bisher entschiedenen Fällen sei der in die Erwerbstätigkeit eingebrachte Zustand unverändert geblieben; der Zustand der Klägerin sei hingegen während eines erheblichen Zeitraumes ihrer Berufstätigkeit dem eines unbeschränkt arbeitsfähigen Versicherten gleichzuhalten gewesen. Selbst wenn die Klägerin beim Eintritt in das Erwerbsleben invalid gewesen wäre, wäre sie später wieder arbeitsfähig geworden. Diese (wiedererlangte) Arbeitsfähigkeit sei nunmehr wieder herabgesunken.Nach der rechtlichen Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz setze der zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zählende Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nach stRsp des Obersten Gerichtshofes voraus, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Das Erstgericht habe aber zutreffend die Besonderheit des vorliegenden Falles beachtet, daß die Klägerin (während ihres Berufslebens) einmal fast zehn Jahre anfallsfrei gewesen und während dieses beachtlichen Zeitraumes ihrer Berufstätigkeit ohne jede körperliche und geistige Beeinträchtigung nachgegangen sei. Die höchstgerichtliche Judikatur, nach der ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im wesentliche unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand nicht zum Eintritt eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit führen könne, stelle nicht bloß auf den Zeitpunkt des Eintrittes in das Berufsleben, sonder auch darauf ab, inwiefern während desselben eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Auch dann sei die (bestandene) Arbeitsfähigkeit iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG "herabgesunken". In den bisher entschiedenen Fällen sei der in die Erwerbstätigkeit eingebrachte Zustand unverändert geblieben; der Zustand der Klägerin sei hingegen während eines erheblichen Zeitraumes ihrer Berufstätigkeit dem eines unbeschränkt arbeitsfähigen Versicherten gleichzuhalten gewesen. Selbst wenn die Klägerin beim Eintritt in das Erwerbsleben invalid gewesen wäre, wäre sie später wieder arbeitsfähig geworden. Diese (wiedererlangte) Arbeitsfähigkeit sei nunmehr wieder herabgesunken.
In der unbeantwortet gebliebenen Revision macht die Beklagte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder es, allenfalls auch das der ersten Instanz, aufzuheben.