Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am 25. 5. 1948 geborene Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten, daß das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie die Klägerin - nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig waren, mit dem Arbeitsmarkt identisch ist (§ 255 Abs 3 ASVG; SSV-NF 2/34, 6/12 ua). Es kommen daher als Verweisungsberufe alle Tätigkeiten in Betracht, für die es einen Arbeitsmarkt gibt. Richtig weist die Revisionswerberin auf die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel hin ("durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann ....."), meint aber zu Unrecht, daß ihr die Ausübung der Tätigkeit einer Bürobotin nicht mehr zugemutet werden könne. Die vom Berufungsgericht erwogene Frage nach einem allfälligen sozialen Abstieg stellt sich hier nicht. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, steht die zitierte Zumutbarkeitsformel einer Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht entgegen, sondern soll nur in den Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 6/12 ua, zuletzt 10 ObS 3/99k). Die Klägerin war nach den Feststellungen überwiegend als Rotorenwuchterin, also Hilfsarbeiterin in einem Industriebetrieb tätig. Aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls könnte sie noch als Bürobotin arbeiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihr diese Tätigkeit unter billiger Berücksichtigung der früher von ihr ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnte. Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht4 84; vgl auch 10 ObS 3/99k) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, daß sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muß, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. Ein derartiges Problem liegt hier nicht vor.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am 25. 5. 1948 geborene Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten, daß das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie die Klägerin - nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig waren, mit dem Arbeitsmarkt identisch ist (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG; SSV-NF 2/34, 6/12 ua). Es kommen daher als Verweisungsberufe alle Tätigkeiten in Betracht, für die es einen Arbeitsmarkt gibt. Richtig weist die Revisionswerberin auf die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel hin ("durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann ....."), meint aber zu Unrecht, daß ihr die Ausübung der Tätigkeit einer Bürobotin nicht mehr zugemutet werden könne. Die vom Berufungsgericht erwogene Frage nach einem allfälligen sozialen Abstieg stellt sich hier nicht. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, steht die zitierte Zumutbarkeitsformel einer Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht entgegen, sondern soll nur in den Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 6/12 ua, zuletzt 10 ObS 3/99k). Die Klägerin war nach den Feststellungen überwiegend als Rotorenwuchterin, also Hilfsarbeiterin in einem Industriebetrieb tätig. Aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls könnte sie noch als Bürobotin arbeiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihr diese Tätigkeit unter billiger Berücksichtigung der früher von ihr ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnte. Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht4 84; vergleiche auch 10 ObS 3/99k) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, daß sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muß, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. Ein derartiges Problem liegt hier nicht vor.
Soweit die Revisionswerberin ausführt, sie sei auf Grund zu erwartender Krankenstände von einer Verweisbarkeit ausgeschlossen, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Senates ein Versicherter dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, wenn bei ihm mit großer Wahrscheinlichkeit jährlich Krankenstände von 7 oder mehr Wochen zu erwarten sind (SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76, 10/14). Von derartigen Krankenständen ist im Fall der Klägerin jedoch keine Rede.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.