Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht stellte fest, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.September 1986 den Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe, und trug der beklagten Partei auf, dem Kläger ab 1. September 1986 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 2.500 S monatlich zu erbringen. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger ist auf Grund seines - im einzelnen näher beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustands imstande, allein zu essen und zu trinken und sich einfache Hauptmahlzeiten selbst zuzubereiten. Er kann einen wassergefüllten Kochtopf tragen und das anfallende Geschirr abwaschen, sich Gesicht und Hände alleine waschen und sich ohne Hilfe rasieren und frisieren. Beim Waschen erreicht er auch die unteren Körperpartien und die Füße. Ferner kann er eine Dusche oder Sitzbadewanne benützen, alleine auf die Toilette gehen, sich mit gering vermehrtem Zeitaufwand alleine an- und auskleiden, wobei dies auch für Schuhe und Strümpfe gilt. Außerdem ist es ihm möglich, einen zu Boden gefallenen Gegenstand aufzuheben, innerhalb der Wohnung frei zu stehen und zu gehen, leichte Aufräumearbeiten zu verrichten, den Feuerbrand in einem Holz- oder Kohleofen allein zu unterhalten und solche Öfen zu entaschen. Mit vermehrtem Zeitaufwand kann er Brennmaterial herbeischaffen. Schließlich kann er innerhalb der Wohnung einen wassergefüllten Eimer tragen und sich die kleine Wäsche in einem Waschgefäß selbst waschen. Für das Waschen der Großwäsche, für größere Hausarbeiten und für das Besorgen des täglichen Einkaufs bedarf er fremder Hilfe. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger zwar die unmittelbar lebenserhaltenden Verrichtungen noch alleine ausführen könne, daß er aber zur Besorgung der Lebensmittel dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dies reiche aus, um die Hilflosigkeit im Sinn des § 105 a ASVG zu begründen.Der Kläger ist auf Grund seines - im einzelnen näher beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustands imstande, allein zu essen und zu trinken und sich einfache Hauptmahlzeiten selbst zuzubereiten. Er kann einen wassergefüllten Kochtopf tragen und das anfallende Geschirr abwaschen, sich Gesicht und Hände alleine waschen und sich ohne Hilfe rasieren und frisieren. Beim Waschen erreicht er auch die unteren Körperpartien und die Füße. Ferner kann er eine Dusche oder Sitzbadewanne benützen, alleine auf die Toilette gehen, sich mit gering vermehrtem Zeitaufwand alleine an- und auskleiden, wobei dies auch für Schuhe und Strümpfe gilt. Außerdem ist es ihm möglich, einen zu Boden gefallenen Gegenstand aufzuheben, innerhalb der Wohnung frei zu stehen und zu gehen, leichte Aufräumearbeiten zu verrichten, den Feuerbrand in einem Holz- oder Kohleofen allein zu unterhalten und solche Öfen zu entaschen. Mit vermehrtem Zeitaufwand kann er Brennmaterial herbeischaffen. Schließlich kann er innerhalb der Wohnung einen wassergefüllten Eimer tragen und sich die kleine Wäsche in einem Waschgefäß selbst waschen. Für das Waschen der Großwäsche, für größere Hausarbeiten und für das Besorgen des täglichen Einkaufs bedarf er fremder Hilfe. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger zwar die unmittelbar lebenserhaltenden Verrichtungen noch alleine ausführen könne, daß er aber zur Besorgung der Lebensmittel dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dies reiche aus, um die Hilflosigkeit im Sinn des Paragraph 105, a ASVG zu begründen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Hilflosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien auszulegen sei, weil jedenfalls ein ständiger Bedarf nach Wartung und Hilfe gegeben sein müsse. Die Verrichtungen, zu deren Ausführung der Kläger fremder Hilfe bedürfe, seien aber nur mit wesentlichen Unterbrechungen auszuführen, weshalb die Hilfsbedürftigkeit des Klägers keine ständige im Sinn des § 105 a ASVG sei.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Hilflosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien auszulegen sei, weil jedenfalls ein ständiger Bedarf nach Wartung und Hilfe gegeben sein müsse. Die Verrichtungen, zu deren Ausführung der Kläger fremder Hilfe bedürfe, seien aber nur mit wesentlichen Unterbrechungen auszuführen, weshalb die Hilfsbedürftigkeit des Klägers keine ständige im Sinn des Paragraph 105, a ASVG sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben (richtig: abzuändern) und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und zur Verfahrensergänzung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.