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Entscheidung 10 ObS 141/90×

Entscheidung 10 ObS 141/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS141/90

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (AG) und Mag. Karl Dirschmied (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brunhilde S***, im Haushalt, 6020 Innsbruck, Pestalozzistraße 5, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***

DER A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 1989, GZ 5 Rs 197/89-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.September 1989, GZ 42 Cgs 1140/87-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht als berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt, weil ihre Arbeitsfähigkeit für die in der angefochtenen Entscheidung genannten einfachen Angestelltentätigkeiten voll ausreicht, ist richtig (Paragraph 48, ASGG; SSV-NF 3/156, 157). Deshalb mußte nicht geprüft werden, ob die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auch für die in der Revision genannten Verkaufstätigkeiten ausreichen würde. Insoweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für die Verweisungstätigkeiten nicht ausreiche, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).

Anmerkung

E20455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00141.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_010OBS00141_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung