Die Revision der Beklagten ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Ob der Klägerin für die Zeit vom 29. bis 30.6.1993 die Erhöhung ihrer Pension infolge Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses gebührt, ist gemäß § 43 Abs 2 BPGG nach § 105 a ASVG und noch nicht nach § 4 Abs 1 und 2 BPGG und der Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) zu beurteilen. Wenn der Klägerin zum 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß zusteht, dann ist ihr wegen der im § 43 Abs 2 zweiter Halbsatz BPGG verfügten sinngemäßen Geltung des § 38 Abs 1 erster Satz BPGG von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuzusprechen. Wenn ihr zum 30.6.1993 kein Hilflosenzuschuß zusteht, ist ihr Anspruch auf Pflegegeld ab 1.7.1993 nach den Bestimmungen des BPGG und der EinstV zu prüfen (SSV-NF 8/58).Ob der Klägerin für die Zeit vom 29. bis 30.6.1993 die Erhöhung ihrer Pension infolge Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses gebührt, ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BPGG nach Paragraph 105, a ASVG und noch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 BPGG und der Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) zu beurteilen. Wenn der Klägerin zum 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß zusteht, dann ist ihr wegen der im Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Halbsatz BPGG verfügten sinngemäßen Geltung des Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz BPGG von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuzusprechen. Wenn ihr zum 30.6.1993 kein Hilflosenzuschuß zusteht, ist ihr Anspruch auf Pflegegeld ab 1.7.1993 nach den Bestimmungen des BPGG und der EinstV zu prüfen (SSV-NF 8/58).
Nach § 105 a ASVG gebührte Beziehern einer Person, die derart hilflos waren, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedurften, zu der Pension ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Pension, jedoch (im Jahr 1993) mindestens S 3002,-- und höchstens S 3.028,--. Nach der seit der Entscheidung SZ 60/223 = SSV-NF 1/46 (ähnlich JBl 1988, 64) ständigen Rechtsprechung des Senates gebührte der Hilflosenzuschuß dann, wenn ein Pensionist aus gesundheitlichen Gründen notwendige Verrichtungen nicht mehr alleine ausführen konnte und die deshalb aufzuwendenden Kosten fremder Hilfe mindestens so hoch waren wie der begehrte Hilflosenzuschuß.Nach Paragraph 105, a ASVG gebührte Beziehern einer Person, die derart hilflos waren, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedurften, zu der Pension ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Pension, jedoch (im Jahr 1993) mindestens S 3002,-- und höchstens S 3.028,--. Nach der seit der Entscheidung SZ 60/223 = SSV-NF 1/46 (ähnlich JBl 1988, 64) ständigen Rechtsprechung des Senates gebührte der Hilflosenzuschuß dann, wenn ein Pensionist aus gesundheitlichen Gründen notwendige Verrichtungen nicht mehr alleine ausführen konnte und die deshalb aufzuwendenden Kosten fremder Hilfe mindestens so hoch waren wie der begehrte Hilflosenzuschuß.
Ob dies im Fall der Klägerin zutrifft, kann auf Grund der vorliegenden Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden:
Das Erstgericht hat hinsichtlich der Hilfsverrichtungen festgestellt, daß die Klägerin zur Herbeischaffung von größeren Mengen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche, für die Herbeischaffung des Heizmaterials und schließlich für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne seit der Antragstellung fremder Hilfe bedürfe. Diese Feststellungen mögen zwar - nähere Umschreibung der Mobilitätshilfe vorausgesetzt - für die Beurteilung ausreichen, welchen Hilfsbedarf die Klägerin seit 1.7.1993 hat; es handelt sich dabei nämlich um die in § 2 Abs 2 der EinstV abschließend aufgezählten Hilfsverrichtungen, für die nach § 2 Abs 3 EinstV je ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen ist.Das Erstgericht hat hinsichtlich der Hilfsverrichtungen festgestellt, daß die Klägerin zur Herbeischaffung von größeren Mengen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche, für die Herbeischaffung des Heizmaterials und schließlich für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne seit der Antragstellung fremder Hilfe bedürfe. Diese Feststellungen mögen zwar - nähere Umschreibung der Mobilitätshilfe vorausgesetzt - für die Beurteilung ausreichen, welchen Hilfsbedarf die Klägerin seit 1.7.1993 hat; es handelt sich dabei nämlich um die in Paragraph 2, Absatz 2, der EinstV abschließend aufgezählten Hilfsverrichtungen, für die nach Paragraph 2, Absatz 3, EinstV je ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen ist.
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BPGG und der EinstV am 1.7.1993 galten jedoch keine Pauschalwerte (ebenso die E vom 20.7.1995, 10 Ob S 135/95). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es erscheine dennoch naheliegend und nicht unangemessen, den Anspruch der Klägerin auf Hilflosenzuschuß nach den Ansätzen der EinstV zu prüfen, kann nicht beigestimmt werden, weil diese Auffassung der klaren Übergangsregelung des BPGG widerspricht. Deshalb sind genaue Feststellungen darüber erforderlich, welche notwendigen Verrichtungen die Klägerin nicht allein ausführen konnte. Da dies für die Dauer der Inanspruchnahme einer Hilfskraft von Bedeutung ist, muß hinsichtlich der Reinigung der Wohnung zB zwischen der einfachen und der gründlichen Reinigung, bei der Wäschereinigung zwischen der Reinigung der Leib- und der Bettwäsche, bei der Beheizung zwischen den eigentlichen Heizvorgängen und dem Herbeischaffen des Heizmaterials unterschieden (so 10 Ob S 135/95) und auch geprüft werden, welche Mengen von Nahrungsmitteln die Klägerin noch selbst einkaufen konnte. Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird erst durch § 2 Abs 2 EinstV zu den notwendigen Hilfsverrichtungen gezählt (ähnlich Gruber/Pallinger BPGG § 4 Rz 21; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 190 f mit Judikaturangaben in FN 3 und 191 FN 1; vgl. dazu SSV-NF 8/79).Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BPGG und der EinstV am 1.7.1993 galten jedoch keine Pauschalwerte (ebenso die E vom 20.7.1995, 10 Ob S 135/95). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es erscheine dennoch naheliegend und nicht unangemessen, den Anspruch der Klägerin auf Hilflosenzuschuß nach den Ansätzen der EinstV zu prüfen, kann nicht beigestimmt werden, weil diese Auffassung der klaren Übergangsregelung des BPGG widerspricht. Deshalb sind genaue Feststellungen darüber erforderlich, welche notwendigen Verrichtungen die Klägerin nicht allein ausführen konnte. Da dies für die Dauer der Inanspruchnahme einer Hilfskraft von Bedeutung ist, muß hinsichtlich der Reinigung der Wohnung zB zwischen der einfachen und der gründlichen Reinigung, bei der Wäschereinigung zwischen der Reinigung der Leib- und der Bettwäsche, bei der Beheizung zwischen den eigentlichen Heizvorgängen und dem Herbeischaffen des Heizmaterials unterschieden (so 10 Ob S 135/95) und auch geprüft werden, welche Mengen von Nahrungsmitteln die Klägerin noch selbst einkaufen konnte. Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird erst durch Paragraph 2, Absatz 2, EinstV zu den notwendigen Hilfsverrichtungen gezählt (ähnlich Gruber/Pallinger BPGG Paragraph 4, Rz 21; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 190 f mit Judikaturangaben in FN 3 und 191 FN 1; vergleiche dazu SSV-NF 8/79).
Die Feststellung, daß die Klägerin "Mahlzeiten selbständig zubereiten" kann, ist ebenfalls nicht ausreichend bestimmt, weil nicht beurteilt werden kann, ob es der Klägerin im genannten Zeitraum möglich war, sich unter anderem einmal täglich eine warme Mahlzeit zu kochen und allfällige Diätvorschriften zu beachten (10 Ob S 135/95). Die zum Hilflosenzuschuß entwickelte Judikatur ging davon aus, daß für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung mindestens einmal täglich die Einnahme einer ordentlichen warmen Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeitspanne in Anspruch nimmt und daß es einem Pensionisten nicht zuzumuten ist, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, daß aber bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zubereiten kann, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können oder ausgehend von den dargelegten Grundsätzen für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung Hilfe von dritter Seite erforderlich ist (SSV-NF 5/46 ua). Im wesentlichen haben diese Erwägungen auch zur Beurteilung des Pflegeaufwandes nach dem BPGG zu gelten (SSV-NF 8/74). Zu Unrecht hat daher das Berufungsgericht gemeint, die Frage, wie weit die Klägerin selbständig ausreichende Mahlzeiten zubereiten könne, brauche nicht abgeklärt zu werden.
Zur Behebung dieser wesentlichen Feststellungsmängel ist offenbar eine Verhandlung in erster Instanz erforderlich, weshalb die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Sollte der Klägerin auch im zweiten Rechtsgang bis 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß und/oder ab 1.7.1993 ein Pflegegeld zuerkannt werden, dann werden diese Leistungen mangels der Voraussetzungen des § 89 Abs 2 ASGG in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen sein (10 Ob S 135/95).Sollte der Klägerin auch im zweiten Rechtsgang bis 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß und/oder ab 1.7.1993 ein Pflegegeld zuerkannt werden, dann werden diese Leistungen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen sein (10 Ob S 135/95).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.