Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Der erkennende Senat billigt die der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als letzte Instanz in Sozialrechtssachen folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die in § 258 Abs.4 ASVG normierte Voraussetzung "wenn der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingetretenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte" nur dann erfüllt ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung in den genannten Titeln nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus ihnen sich die Anspruchshöhe bestimmt, zumindest aber ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar (insbesondere in Form eines Bruchteilstitels im Sinne des § 10 a EO) ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu der in § 18 Abs.1 Bundesbahn-PensionsO im wesentlichen mit § 258 Abs.4 ASVG gleichlautenden Bestimmung - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 19 Abs.1 PensionsO 1965 - ausgeführt, daß es nicht genügt, wenn im Scheidungszeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach feststeht und zum Todeszeitpunkt der Höhe nach bestimmbar ist (SZ 57/76) und die Kritik an dieser Auffassung (Rummel in ZAS 1978, 113 f, Kerschner in ZAS 1982, 110 f) als nicht stichhältig abgelehnt, weil der Gesetzgeber, hätte er die Auffassung vertreten, bei dem gerichtlichen Urteil müsse es sich nicht um ein Leistungsurteil handeln, sich damit hätte begnügen können, den Anspruch der geschiedenen Ehegattin vom Verschuldensausspruch abhängig zu machen und überdies der Unterhaltsanspruch nach § 66 Abs.1 EheG nicht nur vom Verschuldensausspruch abhängig ist, sondern auch Einkünfte des anderen Ehegatten mitzuberücksichtigen sind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bilden daher alle Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches. Gleiches gilt, wenn in einem Vergleich auf Unterhalt nur unter bestimmten Bedingungen verzichtet wird und der Anspruch für den Fall des Eintrittes der Bedingung der Höhe nach nicht von der Parteieinigung umfaßt wird. Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht (10 Ob S 120/87). Hier kommt noch dazu, daß als Vorfrage zusätzlich noch der Eintritt der Bedingung - also das Bestehen eines Anspruches dem Grunde nach - geklärt werden müßte.Der erkennende Senat billigt die der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als letzte Instanz in Sozialrechtssachen folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die in Paragraph 258, Absatz 4, ASVG normierte Voraussetzung "wenn der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingetretenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte" nur dann erfüllt ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung in den genannten Titeln nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus ihnen sich die Anspruchshöhe bestimmt, zumindest aber ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar (insbesondere in Form eines Bruchteilstitels im Sinne des Paragraph 10, a EO) ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu der in Paragraph 18, Absatz eins, Bundesbahn-PensionsO im wesentlichen mit Paragraph 258, Absatz 4, ASVG gleichlautenden Bestimmung - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 19, Absatz eins, PensionsO 1965 - ausgeführt, daß es nicht genügt, wenn im Scheidungszeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach feststeht und zum Todeszeitpunkt der Höhe nach bestimmbar ist (SZ 57/76) und die Kritik an dieser Auffassung (Rummel in ZAS 1978, 113 f, Kerschner in ZAS 1982, 110 f) als nicht stichhältig abgelehnt, weil der Gesetzgeber, hätte er die Auffassung vertreten, bei dem gerichtlichen Urteil müsse es sich nicht um ein Leistungsurteil handeln, sich damit hätte begnügen können, den Anspruch der geschiedenen Ehegattin vom Verschuldensausspruch abhängig zu machen und überdies der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, Absatz eins, EheG nicht nur vom Verschuldensausspruch abhängig ist, sondern auch Einkünfte des anderen Ehegatten mitzuberücksichtigen sind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bilden daher alle Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches. Gleiches gilt, wenn in einem Vergleich auf Unterhalt nur unter bestimmten Bedingungen verzichtet wird und der Anspruch für den Fall des Eintrittes der Bedingung der Höhe nach nicht von der Parteieinigung umfaßt wird. Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht (10 Ob S 120/87). Hier kommt noch dazu, daß als Vorfrage zusätzlich noch der Eintritt der Bedingung - also das Bestehen eines Anspruches dem Grunde nach - geklärt werden müßte.
Nach § 264 Abs.4 ASVG ist für die Höhe der Witwenpension der zur Zeit seines Todes vom Versicherten zu leistende Unterhalt maßgeblich. Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht würde dazu führen, daß die dem ordentlichen streitigen Verfahren vorbehaltene Prüfung der Unterhaltsvoraussetzungen und der tatsächlichen Höhe nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Eherechtes zunächst vom Versicherungsträger in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren und im Wege der sukzessiven Kompetenz neuerlich vom Arbeits- und Sozialgericht vorzunehmen wäre. Es erscheint auch keineswegs unzumutbar, daß, um in den Genuß eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruches zu gelangen, der Anspruchswerber die gesetzlichen Voraussetzungen durch Schaffung eines dem § 258 Abs.4 EheG entsprechenden Titels zu erfüllen hat. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Nach Paragraph 264, Absatz 4, ASVG ist für die Höhe der Witwenpension der zur Zeit seines Todes vom Versicherten zu leistende Unterhalt maßgeblich. Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht würde dazu führen, daß die dem ordentlichen streitigen Verfahren vorbehaltene Prüfung der Unterhaltsvoraussetzungen und der tatsächlichen Höhe nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Eherechtes zunächst vom Versicherungsträger in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren und im Wege der sukzessiven Kompetenz neuerlich vom Arbeits- und Sozialgericht vorzunehmen wäre. Es erscheint auch keineswegs unzumutbar, daß, um in den Genuß eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruches zu gelangen, der Anspruchswerber die gesetzlichen Voraussetzungen durch Schaffung eines dem Paragraph 258, Absatz 4, EheG entsprechenden Titels zu erfüllen hat. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.